Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 168/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2862

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 168/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten nach einem Wert von 5.254.873,60 Euro. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung inkongruent ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bereits geklärt ([X.]Z 159, 388, 393; [X.], Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2458, 2459; v. 9. Februar 2006 - [X.] ZR 121/03, [X.], 816, 817 f). Für eine schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung gilt 2 - 3 - nichts anderes. Stellte die Begründung der Aufrechnungslage eine kongruente Deckung dar, ist die Erklärung der Aufrechnung ebenfalls kongruent. Ob eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen über die Besteuerungsgrundlagen eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff [X.] darstellt, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht bereits eine objektive Gläubigerbenachteiligung verneint und der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Steuer ohne die tatsächliche Verständi-gung für ihn günstiger festgesetzt worden wäre. 3 Ebenso wenig stellt sich die Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der An-fechtungsfristen gemäß § 139 [X.] ein zulässiger und begründeter Insolvenz-antrag zu berücksichtigen ist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des [X.] an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, jedoch selbst nicht zur Eröffnung geführt hat. Das Berufungsgericht hat dies nicht in Frage gestellt, sondern sich - freilich zu Unrecht - an die [X.] in den Gründen des Beschlusses des [X.] vom 7. Juni 2001 für gebunden gehalten, die früheren Anträge seien unzulässig ge-wesen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.07.2003 - 4 O 579/00 - [X.], Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 172/03 -

Meta

IX ZR 168/04

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 168/04 (REWIS RS 2006, 2862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2862

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27 U 172/03

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