Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. KVR 3/17

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 15260

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118BK[X.]R3.17.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
K[X.]R 3/17
[X.]erkündet am:

23. Januar 2018

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Kartellverwaltungsverfahren

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Ho[X.]hzeitsrabatte
[X.] § 19 Abs. 2 [X.]; [X.] 2013 § 19 Abs. 2 [X.]
a)
Die Feststellung, dass ein marktbeherrs[X.]hendes oder marktstarkes Unternehmen ein [X.] Unternehmen aufgefordert hat, ihm ohne sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund [X.]orteile zu gewähren, setzt ni[X.]ht voraus, dass der [X.]
eine
Besserstellung gegenüber sei-nen Wettbewerbern verlangt hat.
b)
Die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung der von einem [X.]en verlangten [X.]orteile kann ni[X.]ht damit begründet werden, bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzung der Markt-ma[X.]ht des [X.]en.
[X.])
Ist die Forderung eines [X.]orteils ni[X.]ht leistungsgere[X.]ht, weil zwis[X.]hen Forderung und Grund oder angebotener Gegenleistung ein offensi[X.]htli[X.]hes Missverhältnis besteht, spri[X.]ht eine [X.]ermutung für das Fehlen einer sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung. Die Prüfung
der Leistungsge-re[X.]htigkeit einer Forderung erfordert dabei eine Gesamtbetra[X.]htung der vom Normadres-saten verlangten Konditionen.
d)
Die Forderung eines [X.]en gegenüber seinen Lieferanten, si[X.]h ohne eine gesi-[X.]herte Gegenleistung mit einem ni[X.]ht lieferanten-, waren-
oder artikelbezogen ermittelten Betrag allgemein an der Modernisierung von ihm übernommener Filialen zu beteiligen, ist regelmäßig ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt.
[X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2018 -
K[X.]R 3/17 -
[X.]

-
2
-
Der Kartellsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he [X.]erhandlung vom 14.
November 2017 dur[X.]h die Präsidentin des Bundesgeri[X.]htshofs [X.], [X.] und [X.] Dr. Kir[X.]hhoff, Dr. Ba[X.]her und Dr. Dei[X.]hfuß
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] wird der Be-s[X.]hluss des 1.
Kartellsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Düsseldorf vom 18. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die [X.]erfügung des [X.] vom 3.
Juli 2014 hinsi[X.]htli[X.]h der im Tenor zu 1, 2, 6 und 7

insoweit nur hinsi[X.]htli[X.]h der "Partners[X.]haftsvergütung"
-
beanstandeten [X.]er-haltensweisen aufgehoben hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Bes[X.]hwerde der Betroffenen gegen die [X.]erfügung
des [X.] vom 3. Juli 2014 zu-rü[X.]kgewiesen.

Die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens tragen die Betroffene
und das [X.] je zur Hälfte.

Die Kosten des Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdeverfahrens fallen dem [X.], die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens der Betroffenen zur Last.

Der Wert der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde wird auf 2,5
Mio.

und der Wert für das Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdeverfahren
auf 5
Mio.

festgesetzt.
-
3
-
Gründe:
A. Die Betroffene
(na[X.]hfolgend: [X.]) übernahm
[X.]nde 2008 rund 2.300
Filialen der Dis[X.]ountkette "[X.]"
von ihrem Wettbewerber [X.] und gliederte diese sodann in ihre eigene Dis[X.]ountkette "[X.]"
ein. Im An-s[X.]hluss an die Jahresverhandlungen für 2009 führte [X.] in den ersten Mona-ten dieses Jahres sogenannte [X.] mit über 500
Lieferanten, darunter den
[X.]n
Rotkäpp[X.]hen-Mumm Sektkellereien GmbH (na[X.]h-folgend: Rotkäpp[X.]hen-Mumm), [X.] (na[X.]hfolgend: [X.]), [X.] Deuts[X.]hland GmbH (na[X.]hfolgend: [X.]) und Sektkelle-rei S[X.]hloss Wa[X.]henheim AG (na[X.]hfolgend: S[X.]hloss Wa[X.]henheim). Dabei
v[X.]e
[X.] zu Beginn der [X.] insbesondere rü[X.]kwirkend zum 1.
Januar 2009 eine Anpassung des bisher
geltenden
Zahlungsziels auf das
für die
[X.] vereinbarte Zahlungsziel, eine Preisanpassung und Ausglei[X.]hszahlung aufgrund eines "Bestwertabglei[X.]hs"
mit
früher vereinbarten
[X.]-Preisen sowie die Zahlung einer "Partners[X.]haftsvergütung"
für die Reno-vierung und Modernisierung der [X.] in den Jahren 2009 und 2010.
Im [X.]inzelnen stellte [X.] folgende Forderungen an die [X.]:
Forderung
[X.][X.]KA
Rotkäpp[X.]hen-
Mumm
[X.]
[X.]
S[X.]hloss-
Wa[X.]henheim
Zahlungsziel
+/-
0
T*

(+ 510 T)
(= 35-40
T)
(+ 8-14
T)
(= 20-30
T)
(+ 12-20
T)
(= 40-50
T)
Bestwertabglei[X.]h
(1-1,6 Mio.

(50.000 -
100.000

0

(80.000 -
130.000

Partners[X.]haftsvergütung
(600.000 -
800.000

(150.000 -
300.000

(150.000 -
300.000

(100.000 -
300.000

*T = Tage
1
2
-
4
-
Na[X.]h [X.]erhandlungen einigte si[X.]h [X.] mit den vier [X.] [X.]n-de März 2009
auf die aus
der na[X.]hfolgenden Tabelle ersi[X.]htli[X.]hen Leistungen:
[X.]inigung
Rotkäpp[X.]hen-
Mumm
[X.]
[X.]
S[X.]hloss-
Wa[X.]henheim
Zahlungsziel
+/-
0
T
(+ 3-7
T)
(+ 8-14
T)
(+ 12-20
T)
Bestwertabglei[X.]h
(300.000 -
400.000

(50.000 -
100.000

0

(0

Partners[X.]haftsvergütung
(400.000 -
600.000

(100.000 -
200.000

(30.000 -
100.000

(100.000 -
200.000

Dabei
vereinbarten
[X.], [X.] und S[X.]hloss Wa[X.]henheim die Lis-tung weiterer
Artikel
und
Rotkäpp[X.]hen-Mumm
zusätzli[X.]he
[X.]erkaufsaktionen bei [X.].
Mit Bes[X.]hluss vom 3.
Juli 2014 hat das [X.] gemäß §
32 Abs.
3 [X.] einen [X.]erstoß von [X.] gegen §
20 Abs.
3 [X.]
in der Fassung vom 18.
Dezember 2007 (na[X.]hfolgend [X.] 2007)
festgestellt, weil [X.] im Zuge der
[X.] ungere[X.]htfertigte
Konditionen
von den vier [X.]n
gefordert habe. Soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren von Interesse, hat das Amt als re[X.]htswidrig beanstandet:
(1)
die Heranziehung mehrerer zeitli[X.]h gestaffelter Sti[X.]htage für einen Abglei[X.]h der Konditionen von [X.] und [X.] und den
si[X.]h daraus ergebenden
mehrfa[X.]hen
Konditionenabglei[X.]h der zu vers[X.]hiedenen Zeitpunkten jeweils geltenden Konditionen, hier im Rahmen des "Bestwertabglei[X.]hs";
(2)
die Auswahl von Sti[X.]htagen für den [X.]erglei[X.]h der Konditionen von [X.] und [X.], die deutli[X.]h vor dem [X.]ollzug des Zu-sammens[X.]hlusses und dem Beginn der [X.] lagen, hier im Rahmen des "Bestwertabglei[X.]hs";

3
4
5
-
5
-

(6)
das sog. "Rosinenpi[X.]ken", d.h. die Forderung einer Anpas-sung der [X.]-Konditionen an einzelne, günstigere Konditio-nenbestandteile von [X.] ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.], hier im Rahmen des "Bestwertabglei[X.]hs"
und der "Anpassung der Zahlungsziele";
(7)
die Forderung von Zahlungen, denen offensi[X.]htli[X.]h keine Ge-"Partners[X.]haftsvergütung".
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die
[X.]erfügung
des [X.] aufge-hoben.
Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde begehrt das [X.], den Bes[X.]hluss des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts aufzuheben,
soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die [X.]erfügung des Bundeskartell-amts vom 3.
Juli 2014 hinsi[X.]htli[X.]h der im Tenor zu 1, 2, 6 und 7

insoweit nur hinsi[X.]htli[X.]h der "Partners[X.]haftsvergütung"
-
bean-standeten [X.]erhaltensweisen
aufgehoben hat.
[X.]
tritt
dem Re[X.]htsmittel entgegen.
B. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat seine [X.]nts[X.]heidung wie folgt begründet:
Na[X.]h den Feststellungen des [X.] habe [X.] von [X.] keinen Bestwertabglei[X.]h verlangt. Soweit
[X.]
einen
Bestwertabglei[X.]h gegenüber Rotkäpp[X.]hen-Mumm, [X.] und S[X.]hloss Wa[X.]henheim dur[X.]hge-führt und eine Anpassung
der eigenen
an die niedrigeren [X.]inkaufspreise von [X.] sowie eine Ausglei[X.]hszahlung verlangt
habe, ohne das Gesamtkonditio-nenpaket zu berü[X.]ksi[X.]htigen, fehle es an einem [X.]erstoß gegen §
20 Abs.
3 [X.]
2007.
Dabei könne dahinstehen, ob [X.] als relativ marktstarkes Unter-nehmen über die erforderli[X.]he [X.]eneigens[X.]haft verfüge und die [X.] zur Gewährung eines [X.]orteils im Sinne von §
20 Abs.
3 [X.] 2007 aufgefordert habe. [X.]in [X.]erstoß gegen §
20 Abs.
3 [X.] 2007 s[X.]heitere jedenfalls daran, dass die vom [X.] beanstandeten [X.]erhaltens-6
7
8
9
10
-
6
-
weisen sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt seien.
[X.]ine
sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung
fehle
ni[X.]ht immer s[X.]hon, wenn der
[X.]orteil ni[X.]ht leistungsgere[X.]ht sei, ihm also keine ange-messene Gegenleistung des [X.]en gegenüberstehe. Hinzukommen müsse, dass der fragli[X.]he [X.]orteil auf einer Ausnutzung von Marktma[X.]ht beruhe, Na[X.]hfrager ohne Marktma[X.]ht ihn also
in der Regel unter verglei[X.]hbaren Bedin-gungen ni[X.]ht fordern könnten. Die Forderungen [X.]s na[X.]h Bestwertabglei[X.]h und Ausglei[X.]hszahlungen
beruhten indes wegen der Gegenma[X.]ht der [X.] ni[X.]ht auf einer Ausnutzung von Marktma[X.]ht. Sie seien vielmehr der Be-ginn komplexer [X.]erhandlungen gewesen, bei denen die [X.] den Forderungen von [X.] entweder im Hinbli[X.]k auf die Bere[X.]hnung oder dur[X.]h Aushandeln von Gegenforderungen erfolgrei[X.]h hätten entgegentreten können.
Zu Unre[X.]ht habe das [X.] über den
Bestwertabglei[X.]h hin-aus die Forderung na[X.]h einer Anpassung der mit [X.] vereinbarten [X.] an die günstigeren [X.]-Zahlungsziele beanstandet, weil sie ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] erfolgt sei. Gegenüber Rot-käpp[X.]hen-Mumm habe [X.]
eine sol[X.]he Forderung ni[X.]ht erhoben, weil dieses Unternehmen s[X.]hon einheitli[X.]he
Zahlungsziele mit
[X.] und [X.]
vereinbart gehabt habe. Hinsi[X.]htli[X.]h der übrigen [X.] habe das [X.] ni[X.]ht festgestellt, dass [X.] verlängerte Zahlungsziele ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] gefordert
habe.
Zudem
sei
eine sol[X.]he
Forde-rung sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, da sie ebenso wenig wie die Forderung na[X.]h Best-wertabglei[X.]h auf einer Ausnutzung von Marktma[X.]ht beruhe.

Das
vom
[X.]
bei
der von [X.]
verlangten
"Partner-s[X.]haftsvergütung"
beanstandete
offensi[X.]htli[X.]he Fehlen
einer
Gegenleistung [X.] in den Feststellungen des Amtes keine Bestätigung. Die
höhere Attraktivität der [X.] na[X.]h Renovierung und Modernisierung
verbessere
die
Absatz-[X.]han[X.]en der [X.]. Ob
darin
für den Hersteller ein als Gegenleistung anzure[X.]hnender
Mehrwert liege, hänge von den konkreten Umständen ab. Je-11
12
-
7
-
denfalls könne ni[X.]ht vom offensi[X.]htli[X.]hen Fehlen einer Gegenleistung [X.] werden.
C. Die
gegen diese Beurteilung geri[X.]htete
Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat
[X.]rfolg. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht
ist
bei der Prüfung der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung der
von [X.] verlangten
[X.]orteile von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab ausgegangen. [X.]
hat
als [X.] die
[X.]
mit dem Best-wertabglei[X.]h gemäß dem Tenor zu 1, 2 und 6 der angefo[X.]htenen [X.]erfügung dazu aufgefordert, ihr ohne sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund
[X.]orteile im Sinne
des § 20 Abs. 3 [X.] 2007 und des § 19 Abs. 2 [X.] [X.]
2013
zu gewähren.
Hinsi[X.]htli[X.]h der Partners[X.]haftsvergütung (Tenor der [X.]erfügung zu 7) liegt das vom [X.] beanstandete "offensi[X.]htli[X.]he Fehlen einer Gegenleis-tung"
vor.
[X.] Die mit der Bes[X.]hwerde beanstandete [X.]erfügung
wurde
vom Bundes-kartellamt
im [X.]erfahren der na[X.]hträgli[X.]hen Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß §
32 Abs.
3 [X.] erlassen.
Für die Beurteilung ihrer Re[X.]htmäßigkeit kommt es deshalb zunä[X.]hst auf die Re[X.]htslage zur [X.] der [X.] Handlungen in den ersten Monaten des
Jahres 2009 an, so dass
§
20 Abs. 3 [X.] 2007
maßgebli[X.]h ist. Das für eine [X.]erfügung na[X.]h § 32 Abs.
3 [X.] erforderli[X.]he Interesse an der Feststellung einer beendenden Zu-widerhandlung ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass das in §
20 Abs.
3 [X.] 2007 normierte [X.]erbot gemäß §§
19 Abs.
2 Nr.
5, 20 Abs.
2 [X.] 2013 au[X.]h zum Zeitpunkt des [X.]rlasses der angefo[X.]htenen [X.]erfügung bestand und mit einer Wiederholung ähnli[X.]her [X.]erhaltensweisen gere[X.]hnet werden musste.
Da der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss des [X.] am 3.
Juli 2014 ergangen
ist, ist ferner §
19 Abs.
1, 2 Nr.
5 in [X.]erbindung mit §
20 Abs.
2 [X.] in der vom 30.
Juni 2013 bis zum 8.
Juni 2017 geltenden Fassung der 8.
[X.]-Novelle (na[X.]hfolgend [X.] 2013) anzuwenden. Da es si[X.]h
um eine [X.]erfügung ohne Dauerwirkung
handelt,
sind spätere Änderungen der Re[X.]htslage
für die Beurtei-13
14
-
8
-
lung
ihrer
Re[X.]htmäßigkeit
unerhebli[X.]h (vgl. KG, [X.]/[X.] 813, 816; Lem-ba[X.]h in [X.]/Bunte, [X.], 12.
Aufl., §
71 Rn.
23).
Na[X.]h
§ 20 Abs. 3
Satz 1
[X.] 2007 und
§
19 Abs.
1, 2 Nr.
5 [X.] 2013 ist es einem marktbeherrs[X.]henden Unternehmen verboten, seine Marktstellung dazu auszunutzen, andere Unternehmen aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund [X.]orteile zu gewähren. § 20 Abs.
3 Satz 2 [X.] 2007 und §
20 Abs.
2 [X.] 2013 erstre[X.]ken die Geltung dieses [X.]erbots
jeweils
auf
marktmä[X.]htige
Unternehmen im [X.]erhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
Im Hinbli[X.]k darauf, dass kein inhaltli[X.]her Un-ters[X.]hied zwis[X.]hen den beiden für den Streitfall maßgebli[X.]hen Fassungen des
sogenannten
[X.]
besteht, erfolgt die re[X.]htli[X.]he Prüfung na[X.]hfolgend allein anhand des [X.] 2013, wobei auf die Angabe der Fassung verzi[X.]htet wird, soweit die seit der 9. [X.]-Novelle seit 9. Juni 2017 geltenden [X.]ors[X.]hrif-ten der § 19 Abs. 1, 2 [X.] i[X.]m § 20 Abs. 2 [X.] mit der Fassung von 2013 identis[X.]h sind.
I[X.] Die Beurteilung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts, die [X.]erfügung des [X.] sei aufzuheben, soweit sie si[X.]h im Tenor zu 1, 2 und 6 auf den Bestwertabglei[X.]h beziehe, ist re[X.]htsfehlerhaft. Die Annahme, der
von [X.] geforderte
Bestwertabglei[X.]h sei sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, hält
re[X.]htli[X.]her Na[X.]h-prüfung ni[X.]ht stand. Die
sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung des verlangten
[X.]orteils kann ni[X.]ht damit begründet werden, bei der Forderung fehle es an einer Ausnutzung der Marktma[X.]ht des [X.]en (ebenso [X.], [X.], 800, 806). [X.]ine
Kausalität
zwis[X.]hen [X.]orteil und Marktma[X.]ht
ist
beim
Tatbestandsmerkmal "ohne
sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund"
in § 19 Abs. 2 [X.] [X.]
ebenso wie bei § 19 Abs. 2 [X.] [X.]
ni[X.]ht zu prüfen.
1. Dem marktbeherrs[X.]henden oder marktstarken Unternehmen ist es ebenso wenig wie jedem anderen untersagt, bei seiner Ges[X.]häftstätigkeit und bei den [X.]erhandlungen, die es mit anderen Unternehmen führt, seinen wirt-15
16
17
-
9
-
s[X.]haftli[X.]hen [X.]orteil zu su[X.]hen. [X.]erlangt es jedo[X.]h einen [X.]orteil ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund, vermutet das Gesetz, dass diese Forderung auf der [X.]rwartung dieses Unternehmens beruht, den sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigten [X.]orteil s[X.]hon auf-grund seiner überlegenen Marktma[X.]ht ganz oder zumindest teilweise dur[X.]hzu-setzen. Denn au[X.]h der [X.]erhandlungspartner wird regelmäßig seinen wirts[X.]haft-li[X.]hen [X.]orteil su[X.]hen und daher grundsätzli[X.]h ni[X.]ht bereit sein, si[X.]h zu Leistun-gen zu verpfli[X.]hten, für die er keine oder keine dem wirts[X.]haftli[X.]hen Wert der eigenen Leistung entspre[X.]hende Gegenleistung erhält. Das [X.]erhältnis von Leis-tung und Gegenleistung kann jedo[X.]h komplex sein; ein [X.]orteil wird ni[X.]ht s[X.]hon dann notwendigerweise ohne sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund gewährt, wenn ihm keine direkte zuzuordnende Gegenleistung entspri[X.]ht. Das Tatbestands-merkmal der fehlenden sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung erfordert daher eine umfas-sende
Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen. Das entspri[X.]ht dem Maßstab, der beim all-gemeinen Diskriminierungs-
und [X.] des §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] Anwendung findet (vgl. [X.] in [X.]/Mestmä[X.]ker, [X.], 5. Aufl.,
§
19 Rn.
377; Mün[X.]hKomm.[X.]/[X.],
2.
Aufl., §
19 Rn.
189; Loewen-heim
in
[X.]/Meessen/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl.,
§
19 Rn.
107; Be[X.]htold/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
19 Rn.
90;
Lü[X.]ert/
S[X.]höner in [X.], Handbu[X.]h des Kartellre[X.]hts, 3. Aufl., § 23 Rn. 256;
Sä[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 23). Geht es um die Beurteilung von
Na[X.]hfrage-verhalten, ist den Charakteristika wettbewerbskonformer Na[X.]hfrage Re[X.]hnung zu tragen. So ist hartes [X.]erhandeln als immanentes [X.]lement funktionsfähigen [X.] au[X.]h dem [X.]en
grundsätzli[X.]h
erlaubt (vgl.
etwa
Loe-wenheim aaO
§ 19 Rn. 102, 107; Sä[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 5; [X.], [X.], 935, 937; [X.]/Mas[X.]hemer, [X.] 2015, 37, 49; [X.], [X.], 162, 168). Im Hinbli[X.]k auf den Marktma[X.]htbezug der [X.]ors[X.]hrift ist aber ferner die konkrete Marktstärke des [X.]en zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Je -
10
-
größer seine Marktma[X.]ht ist, desto eher besteht die Gefahr, dass von seinem [X.]erhalten [X.]störungen ausgehen (vgl. [X.] in [X.]/Mest-mä[X.]ker aaO Rn.
377; [X.] aaO Rn.
107).
2. Leistungsgere[X.]hte Forderungen
entspre[X.]hen einem angemessenen Interessenausglei[X.]h und sind sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Fehlt es dagegen an der Leistungsgere[X.]htigkeit, besteht die widerlegbare
[X.]ermutung, dass eine Forde-rung
nur aufgrund der Marktma[X.]ht mit Aussi[X.]ht auf [X.]rfolg erhoben werden kann und sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt ist. Dana[X.]h ist Ausgangspunkt für die Prüfung der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung im Rahmen des §
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] die Leis-tungsgere[X.]htigkeit
der vom [X.]en geforderten [X.]orteile. Ni[X.]ht leis-tungsgere[X.]ht
sind [X.]orteile, die ihren Grund weder in der Menge der abgenom-menen Waren oder Leistungen no[X.]h in den übernommenen Funktionen,
Ser-vi[X.]eleistungen oder anderen
betriebswirts[X.]haftli[X.]h kalkulierbaren
Gegenleistun-gen des Na[X.]hfragers haben
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hrän-kungen, BT-Dru[X.]ks. 8/2136, S. 25).
a) Bei der
Prüfung einer Behinderung dur[X.]h Konditionenmissbrau[X.]h
kann es allerdings
ni[X.]ht Aufgabe der Kartellbehörden oder Geri[X.]hte sein, ihre [X.] über den angemessenen Preis einer Leistung an die Stelle der in einem [X.]prozess gewonnenen [X.]ins[X.]hätzung
der [X.]ertragsparteien
zu set-zen (vgl. [X.] aaO
§ 19 Rn. 107
a[X.]; Sä[X.]ker/Mohr, WRP
2010, 1,
5; [X.], [X.], 162, 166; [X.], [X.], 935, 937).
Zutreffend hat das [X.] in Rn. 262 der angefo[X.]htenen [X.]erfügung ausgeführt, aufgrund der Komplexität und Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der individuellen bilateralen [X.]erhandlungen sowie der begrenzten [X.]erfügbarkeit von Daten ers[X.]heine eine exakte quantitative Aufre[X.]hnung von Leistung und Gegenleistung und damit eine Kontrolle der "Austaus[X.]hgere[X.]htigkeit"
im Rahmen einer kartellre[X.]htli[X.]hen Prüfung kaum mögli[X.]h.
Deshalb
besteht
erst
dann,
wenn zwis[X.]hen Forderung 18
19
-
11
-
und Grund oder Gegenleistung ein offensi[X.]htli[X.]hes Missverhältnis besteht, in der Regel eine [X.]ermutung
für das Fehlen einer sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung (vgl. ähnli[X.]h
jetzt au[X.]h Begründung des [X.] eines Neunten
Geset-zes
zur Änderung des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen,
BT-Dru[X.]ks.
18/10207, S. 52).
b) [X.]ntgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ist
für die Beurteilung der Leistungsgere[X.]htigkeit einer Forderung eine
Gesamtbetra[X.]htung der vom [X.]en dem Lieferanten angebotenen Konditionen
maßgebli[X.]h.
aa) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat auf der Grundlage seiner Beweisauf-nahme festgestellt, dass es für die [X.] bei den [X.] ni[X.]ht darauf ankam, ob jede einzelne Forderung der [X.] der Sa[X.]he na[X.]h ge-re[X.]htfertigt gewesen sei. Für die Hersteller sei vielmehr das Gesamtkonditio-nenpaket, also die Gesamtforderung im [X.]erhältnis zu den insgesamt zu erbrin-genden Gegenleistungen, ents[X.]heidend
gewesen. Diese Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts stehen im [X.]inklang mit dem [X.]rfahrungssatz, dass [X.] die [X.]orteilhaftigkeit oder Rentabilität eines Ges[X.]häfts auf der [X.] einer Gesamtbetra[X.]htung aller von ihm zu erbringenden
Leistungen und von seinem Ges[X.]häftspartner gewährten
Gegenleistungen beurteilen wird (zur gebotenen Gesamtbetra[X.]htung des Leistungsbündels vgl. [X.], Bes[X.]hluss
vom 6.
November 1984

K[X.]R
13/83, [X.]/[X.] [X.] 2103, 2105
Favorit).
[X.]) Da bei der Tathandlung des [X.]s kein endgültiges [X.]erhand-lungsergebnis als Beurteilungsgrundlage zur [X.]erfügung steht, müssen die [X.], die in die Gesamtbetra[X.]htung der
Leistungsgere[X.]htigkeit
der Forde-rung einzubeziehen sind, allerdings bereits Inhalt der Aufforderung sein. Sie müssen dem
Ges[X.]häftspartner des [X.]en daher glei[X.]hzeitig mit der Forderung mitgeteilt werden, ihm bereits zuvor bekannt oder für ihn
im Zeit-punkt der Aufforderung
jedenfalls
objektiv erkennbar sein. Der Zwe[X.]k des [X.] erfordert es indes ni[X.]ht, entgegen den kaufmännis[X.]hen Gepflogenheiten 20
21
22
-
12
-
jede [X.]inzelforderung isoliert von den sonstigen Leistungsbeziehungen der [X.] auf ihre Bere[X.]htigung zu überprüfen.
[X.]) [X.]ine
leistungsgere[X.]hte und
damit sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigte
Forderung des [X.]en
kann eher anzunehmen sein, wenn er
die
Forderung so-wie
den
Grund oder
die
Gegenleistung für den Lieferanten na[X.]hvollziehbar [X.] und bere[X.]hnet. Jedenfalls
na[X.]h der Re[X.]htslage
vor Inkrafttreten der 9.
[X.]-Novelle am 9.
Juni 2017, na[X.]h der bei der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung
im Rahmen des § 19 Abs. 2 [X.] [X.]
nunmehr insbesondere zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen ist, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen na[X.]hvollziehbar [X.] ist, kann
der [X.] die Leistungsgere[X.]htigkeit grundsätzli[X.]h
aber
au[X.]h in
jeder
anderen
Weise darlegen.
Maßgebli[X.]h ist
allein, ob objektiv eine sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung vorliegt.
d) Fehlt es
na[X.]h
diesen Grundsätzen
an der Leistungsgere[X.]htigkeit einer Forderung, so ist zu vermuten, dass sie sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt
ist.
3.
Zunä[X.]hst im [X.]inklang mit diesen Grundsätzen ist das Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht
für
die Beurteilung des sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grundes
von einer Inter-essenabwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes und dabei im Grundsatz gegenläufigen Interessen [X.]s
und der [X.] ausgegangen. Zutreffend hat
es
sei-ner Prüfung au[X.]h das von [X.] angebotene Gesamtkonditionenpaket [X.] gelegt. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat jedo[X.]h
weiter angenommen,
die von [X.] aufgrund des Bestwertabglei[X.]hs ermittelte und verlangte Herabsetzung der [X.]inkaufspreise für bestimmte Artikel sowie die verlangte Ausglei[X.]hszahlung
seien sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil sie
ni[X.]ht auf einer Ausnutzung von Markt-ma[X.]ht beruhten. Die Marktma[X.]ht von [X.] werde dur[X.]h die Gegenma[X.]ht der [X.] derart bes[X.]hränkt, dass die ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] geforderte Preisanpassung und Ausglei[X.]hszahlung ni[X.]ht als Missbrau[X.]h von Marktma[X.]ht angesehen werden könne. Die Gegen-23
24
25
-
13
-
ma[X.]ht der [X.] ergebe si[X.]h aus ihrer Unternehmensgröße sowie der Unverzi[X.]htbarkeit bestimmter Sektmarken für das Angebot von [X.]. Zudem dokumentiere sie si[X.]h in dem tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]erlauf der [X.], bei denen die [X.] in der Lage gewesen seien, den Forderungen [X.]s dur[X.]h Aushandeln von Gegenforderungen erfolgrei[X.]h entgegenzutre-ten.
Diese
Begründung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts
hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
a) Mit diesem re[X.]htli[X.]hen Ansatz vermis[X.]ht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in unzulässiger Weise das
Tatbestandsmerkmal
der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung mit
der
[X.]igens[X.]haft von [X.] als [X.] des §
19 Abs.
2 Nr.
5, §
20 Abs.
2 [X.], die [X.]oraussetzung der Ausnutzung von Marktma[X.]ht
ist.
Die Gegenma[X.]ht der Anbieter oder Na[X.]hfrager des marktstarken Unternehmens ist bereits
für die Frage der Abhängigkeit zu prüfen und kann s[X.]hon dessen [X.]igens[X.]haft als [X.] entgegenstehen.
Ist ein Unternehmen
jedo[X.]h
[X.] des [X.]s
des § 20 Abs. 2 [X.]
im [X.]erhältnis zu
anderen Unter-nehmen, weil diese von ihm abhängig sind, kann
si[X.]h die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htferti-gung ni[X.]ht aus der Gegenma[X.]ht des abhängigen Unternehmens ergeben.

In der
Gesetzesbegründung zur ursprüngli[X.]hen Fassung des Anzapfver-bots
in der 4. [X.]-Novelle
heißt es zwar,
sa[X.]hli[X.]h ungere[X.]htfertigte [X.]orzugs-bedingungen
seien
ni[X.]ht leistungsgere[X.]hte
[X.]ergünstigungen, die auf der Aus-nutzung von Marktma[X.]ht beruhten und anderen glei[X.]hartigen Na[X.]hfragern ni[X.]ht zugängli[X.]h seien
(Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen, BT-Dru[X.]ks.
8/2136, S.
25). Diese Formulierung bringt aber ledigli[X.]h zum Ausdru[X.]k,
dass
die
Ausnutzung von Marktma[X.]ht
und
die
fehlende Zugängli[X.]hkeit
des [X.]or-teils
für glei[X.]hartige Na[X.]hfrager
aus der
fehlenden
Leistungsgere[X.]htigkeit ge-s[X.]hlossen
werden kann,
ni[X.]ht jedo[X.]h, dass die Ausnutzung von Marktma[X.]ht 26
27
-
14
-
eine
eigenständige [X.]oraussetzung
bei der Prüfung der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htferti-gung
darstellt.
b) Aus der Begründung
des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts ergibt si[X.]h dana[X.]h [X.] sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung der Forderungen [X.]s
na[X.]h Bestwertabglei[X.]h und Ausglei[X.]hszahlungen.
Größe und Gegenma[X.]ht der [X.] sind für diese Frage ohne Bedeutung. [X.]erlauf und [X.]rgebnis der [X.] lassen die Forderungen glei[X.]hfalls ni[X.]ht als sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ers[X.]heinen.
aa) Im Gegensatz zur Begehungsform des [X.]ereinbarens kommt es beim Anzapfverbot in der Tatbestandsalternative des [X.]s
ni[X.]ht darauf an, ob der [X.] sofort oder na[X.]h mehr oder weniger langwierigen [X.]erhand-lungen im [X.]rgebnis für si[X.]h sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigte [X.]orteile tatsä[X.]hli[X.]h vereinbaren kann. Zwe[X.]k der Tatbestandsalternative des [X.]s ist gerade [X.]en
s[X.]hon im [X.]orfeld einer [X.]ereinbarung an der Forderung sa[X.]h-li[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigter [X.]orteile zu hindern.
Dana[X.]h ist für die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung unerhebli[X.]h, dass [X.] na[X.]h den Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts ihre Forderungen
anders als vom [X.] angenommen
keineswegs als ni[X.]ht verhandelbar dargestellt, sondern vielmehr selbst als Ausgangspunkt für weitere [X.]erhandlun-gen verstanden hat.
Grundsätzli[X.]h ebenso wenig ist von Belang, ob na[X.]h der Forderung begonnene [X.]erhandlungen objektiv oder na[X.]h subjektiver [X.]ins[X.]hät-zung der daran beteiligten Personen "auf Augenhöhe"
geführt
wurden.
Allerdings kann im Rahmen der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung im [X.]inzelfall zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, wie si[X.]h die Aufforderung letztli[X.]h in den [X.]erhand-lungsergebnissen niederges[X.]hlagen hat (so jetzt Begründung zum Regierungs-entwurf eines [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbes[X.]hränkungen, BT-Dru[X.]ks.
18/10207, S.
52).
[X.]erbietet indes
§
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] bereits die Aufforderung, sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigte [X.]ortei-28
29
30
31
-
15
-
le zu gewähren, wird das [X.]erhandlungsergebnis für die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htferti-gung eines geforderten [X.]orteils nur dann ausnahmsweise im [X.]inzelfall Bedeu-tung gewinnen können, wenn es zuverlässig darauf s[X.]hließen lässt, dass der geforderte [X.]orteil s[X.]hon im Zeitpunkt der Aufforderung des [X.]en leistungsgere[X.]ht war.

[X.]) Soweit si[X.]h die [X.] auf die von [X.] vorgegebene Me-thode des Bestwertabglei[X.]hs eingelassen und nur deren Anwendung auf ihr Unternehmen in einzelnen Punkten beanstandet haben, kann daraus ni[X.]ht auf eine
ursprüngli[X.]he
Re[X.]htfertigung
der von [X.] erhobenen Forderungen ge-s[X.]hlossen werden.
Denn das Gesetz untersagt die Aufforderung zu sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigten [X.]orteilen ni[X.]ht nur, weil es verhindern will, dass das marktbeherrs[X.]hende oder marktstarke Unternehmen die verlangten [X.]orteile
tatsä[X.]hli[X.]h uneinges[X.]hränkt dur[X.]hsetzen kann, sondern au[X.]h deshalb, weil es verhindern will, dass das [X.]erhandlungsergebnis dur[X.]h die Aufforderung verzerrt wird, weil der [X.]erhandlungspartner ihr mangels entspre[X.]hender Marktma[X.]ht ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend eine ähnli[X.]h weitgehende Gegenforderung entgegen-setzen kann.
Ni[X.]hts anderes gilt, soweit
in den [X.]erhandlungen die Forderungen na[X.]h Bestwertabglei[X.]h deutli[X.]h reduziert
(Rotkäpp[X.]hen-Mumm)
oder

aller-dings ausgehend von einem verglei[X.]hsweise niedrigen Betrag
vollständig
ab-gewehrt
(für S[X.]hloss Wa[X.]henheim)
sowie gewisse Gegenleistungen wie [X.] für bestimmte Artikel, zusätzli[X.]he [X.]erkaufsaktionen sowie in einem Fall die Gewährung einer begrenzten [X.]xklusivität von den Sektherstel-lern erzielt
werden konnten.
[X.][X.]) Für die Frage der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung des ursprüngli[X.]h gefor-derten [X.]orteils unerhebli[X.]h ist
-
entgegen der Ansi[X.]ht des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts -
ferner
die Aussage der [X.]erhandlungsführer von zwei [X.]n, sie beur-teilten das in den [X.] ausgehandelte [X.] für ihre Unternehmen aus heutiger Si[X.]ht
als
wirts[X.]haftli[X.]h vorteilhaft. Rü[X.]k-32
33
-
16
-
s[X.]hlüsse auf die Leistungsgere[X.]htigkeit der Forderungen [X.]s im Zeitpunkt der Aufforderung lassen diese Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts ni[X.]ht zu.
4. Hinsi[X.]htli[X.]h der zweiten Alternative von Nr.
6 des Tenors (Anpassung der Zahlungsziele ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]) hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht angenommen, [X.] habe gegenüber Rotkäpp[X.]hen-Mumm keine [X.]erlängerung des vereinbarten Zahlungsziels verlangt, weil für [X.] und [X.] bereits vor der Fusion einheitli[X.]he Zahlungsziele gegolten [X.].

Im Übrigen hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht diesen Teil der [X.]erfügung s[X.]hon deshalb aufgehoben, weil das [X.] keine Feststellungen dazu ge-troffen habe, dass [X.] die Anpassung der Zahlungsziele ohne Berü[X.]ksi[X.]hti-gung des [X.]
verlangt
habe. Darüber hinaus hat das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht die Anpassung der Zahlungsziele ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] als sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt angesehen und entspre-[X.]hend
auf
seine Ausführungen zum Bestwertabglei[X.]h verwiesen. Au[X.]h die [X.] der [X.]erlängerung der Zahlungsziele dur[X.]h [X.] sei Gegenstand von [X.] mit den [X.]n gewesen. Anders als S[X.]hloss Wa[X.]henheim hätten [X.] und [X.] die Forderung ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt akzeptiert. [X.] habe einer [X.]erlängerung nur um fünf und ni[X.]ht, wie von [X.] verlangt, von sieben Tagen zugestimmt. [X.] habe die
geforderte [X.]erlängerung des Zahlungsziels an die Bedingung geknüpft, dass [X.] des-sen [X.]inhaltung vertragli[X.]h zusi[X.]here und [X.]erzugszinsen ab dem ersten Tag der Übers[X.]hreitung bere[X.]hnet würden.
Diese [X.]rwägungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprü-fung ni[X.]ht stand.
34
35
36
-
17
-
a) Das [X.] ma[X.]ht zu Re[X.]ht geltend, die Annahme des Be-s[X.]hwerdegeri[X.]hts, es fehle an Feststellungen des [X.] zur feh-lenden Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] bei der Forderung na[X.]h Anpassung der
Zahlungsziele, sei unzutreffend. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat
dazu
ledigli[X.]h auf die Rn.
366 bis 383 der Amtsverfügung Bezug genommen. Die
maßgebli[X.]hen Ausführungen zur Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] beginnen aber bereits
in
Rn.
355. Dort trifft das [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht vermisste Feststellung zur mangeln-den Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]. Aus Rn.
359 der [X.] ergibt si[X.]h, dass die Anpassung der Zahlungsziele von [X.] mit einem Serienbrief von einer [X.]ielzahl von Lieferanten gefordert wurde. Bei diesem [X.] war eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des
jeweiligen
[X.] vor Formulierung der Forderung von vornherein ausges[X.]hlossen. Au[X.]h gegenüber den hier maßgebli[X.]hen [X.]n S[X.]hloss Wa[X.]henheim, [X.] und Rot-käpp[X.]hen-Mumm hat [X.] die Anpassung der Zahlungsziele vor Beginn jegli-[X.]her [X.]erhandlungen mit dem Serienbrief verlangt
(vgl. Rn.
366, 369, 372 der [X.]erfügung).
b) Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht darüber hinaus die Anpassung
der Zahlungsziele an längere, bisher für [X.] geltende Zahlungsziele ohne Berü[X.]k-si[X.]htigung des [X.] für sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt gehalten hat, hat es auf seine Ausführungen zum Bestwertabglei[X.]h
verwiesen und aus-geführt, diese Anpassungen
beruhten ni[X.]ht auf einer Ausnutzung von Markt-ma[X.]ht. Dementspre[X.]hend ist diese Begründung mit denselben Re[X.]htsfehlern behaftet wie
die
Beurteilung des Bestwertabglei[X.]hs. Aus dem [X.]erhandlungser-gebnis durfte
das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht
ni[X.]ht
auf die
ursprüngli[X.]he
sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung der Forderung [X.]s s[X.]hließen. Im Übrigen hat S[X.]hloss Wa-[X.]henheim die Forderung uneinges[X.]hränkt akzeptiert. Die na[X.]h den [X.] des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts von [X.] errei[X.]hte [X.]erlängerung des [X.] unter der Bedingung, dass dieses nun au[X.]h eingehalten werde, stellt 37
38
-
18
-
keinen spürbaren [X.]erhandlungserfolg dar. Das gilt
au[X.]h
dann, wenn dieser Zu-sage
[X.]s
dur[X.]h die [X.]ereinbarung von [X.]erzugszinsen ab dem ersten Tag der Übers[X.]hreitung Na[X.]hdru[X.]k verliehen worden sein sollte. Am [X.]nde
der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in Bezug genommenen Rn.
371 der Amtsverfügung
wird
hierzu
ausgeführt, es sei ni[X.]ht bekannt, ob die von [X.] verlangte Zusi[X.]he-rung und die Fests[X.]hreibung von [X.]erzugszinsen ab dem ersten Tag der Über-s[X.]hreitung tatsä[X.]hli[X.]h erfolgten.
Abwei[X.]hende Feststellungen hat das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht getroffen.
II[X.] Die Bes[X.]hwerdeents[X.]heidung stellt si[X.]h
hinsi[X.]htli[X.]h der Aufhebung des Tenors zu
1, 2 und 6 der [X.]erfügung des [X.]
ni[X.]ht
aus ande-ren Gründen als
im [X.]rgebnis
ri[X.]htig dar. Mit den vom [X.] insoweit beanstandeten [X.]erhaltensweisen hat [X.]
als [X.] die
Sektherstel-ler
zur Gewährung sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigter
[X.]orteile
im Sinne
des § 19 Abs. 2 [X.] [X.] aufgefordert.

1. [X.] ist gemäß §
20 Abs.
2 [X.] [X.] im Sinne von §
19 Abs.
1, 2 Nr.
5 [X.]. Die [X.] sind von [X.] abhängige Unterneh-men.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat die Frage der [X.]enstellung von [X.] offengelassen. [X.]s hat jedo[X.]h bei der Prüfung der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htferti-gung Feststellungen zur Marktstellung [X.]s und der [X.] sowie zur Frage der Abhängigkeit getroffen sowie ergänzend auf das Sitzungsprotokoll der am 2.
September 2015 dur[X.]hgeführten Beweisaufnahme verwiesen. Auf dieser Tatsa[X.]hengrundlage ist dem Senat eine abs[X.]hließende Beurteilung der [X.]enstellung [X.]s
mögli[X.]h.
a) Na[X.]h den Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts hat [X.] für die S[X.]haumweinhersteller mit deuts[X.]hlandweit knapp 12.000
Lebensmittelmärkten eine große
Marktbedeutung. Der Anteil von [X.] am Gesamtabsatz der 39
40
41
42
-
19
-
S[X.]haumweinhersteller betrug 2008 bei [X.] und S[X.]hloss Wa[X.]henheim [X.] 30 bis 40%, bei Rotkäpp[X.]hen-Mumm 20 bis 30% und bei [X.] 10 bis 20%. Andere Na[X.]hfrager des Lebensmitteleinzelhandels stellten, so hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ausgeführt,
nur in begrenztem Umfang eine Auswei[X.]hmög-li[X.]hkeit für die [X.] dar. Ihre Aufnahmekapazitäten in Regalen und im Lager seien in der Regel ausges[X.]höpft und die [X.]erträge mit den Lieferanten bereits ges[X.]hlossen, wenn es unterjährig zu einer Auslistung bei [X.] komme. Aufgrund der wenig ausgeprägten Markenbindung der [X.]erbrau[X.]her bei S[X.]haumwein sei eine Kompensation der [X.]-Umsätze dur[X.]h gesteigerte [X.]ermarktungsaktionen bei anderen wi[X.]htigen Abnehmern
des Lebensmittelein-zelhandels allenfalls in geringem Umfang zu errei[X.]hen. [X.]erbrau[X.]her würden in der Regel auf das Produkt eines anderen Herstellers auswei[X.]hen und ni[X.]ht ver-su[X.]hen, den ursprüngli[X.]h ins Auge gefassten Artikel in einem anderen Ges[X.]häft zu erwerben. S[X.]haumwein werde regelmäßig zusammen mit Produkten des tägli[X.]hen Bedarfs eingekauft. Dabei sei
der Kunde ni[X.]ht bereit, größere Stre-[X.]ken zurü[X.]kzulegen, sondern
su[X.]he
Ges[X.]häfte in der Nähe des Wohnorts auf. Zudem sei einem weiteren Ausbau des Aktionsges[X.]häfts wegen des ohnehin bereits seit Jahren sehr hohen Aktionsanteils bei S[X.]haumwein Grenzen gesetzt. Auf ausländis[X.]he Märkte könne allenfalls ein geringer Teil des [X.]-Umsatzes verlagert werden. Dabei könne dahinstehen, inwiefern ein Auswei[X.]hen auf [X.] im Ausland den Lieferanten überhaupt zumutbar sei.
Diese Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts sind ohne Re[X.]htsfehler getroffen und im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht angegriffen worden. Sie belegen eine Abhängigkeit der [X.] als Lieferanten von dem [X.] [X.].
43
-
20
-
b) Dieser Abhängigkeit von [X.] steht keine Gegenma[X.]ht der Sekther-steller entgegen, die eine entspre[X.]hende Abhängigkeit für [X.] begründete
und der Annahme einer für die [X.]eneigens[X.]haft erforderli[X.]hen Marktma[X.]ht [X.]s entgegenstände.
aa) [X.]ntgegen der Ansi[X.]ht des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts kommt es für die Prü-fung der Gegenma[X.]ht ni[X.]ht darauf an, ob die [X.]
große Unterneh-men sind, weil sie bereits na[X.]h ihren eigenen Umsatzzahlen ohne Berü[X.]ksi[X.]hti-gung der Umsätze der mit ihnen verbundenen Unternehmen im [X.] weltweit Gesamtumsätze zwis[X.]hen über 260
Mio.

Mio.

erzielten. Zwar wurden in der ursprüngli[X.]hen
Fassung des [X.] in §
20 Abs. 3 [X.] na[X.]h der 4.
[X.]-Novelle abhängige Unternehmen nur dann vor der Forderung von [X.] ges[X.]hützt, wenn es si[X.]h bei ihnen um kleine oder mittlere Unternehmen handelte. Diese Bes[X.]hränkung des An-wendungsberei[X.]hs ist aber seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrau[X.]h im Berei[X.]h der [X.]nergieversorgung und des [X.] entfallen. Seitdem sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe vor der Forderung von [X.]orzugskonditionen ges[X.]hützt, wenn sie von dem fordern-den Unternehmen abhängig sind
(vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Wirts[X.]haft und Te[X.]hnologie zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Bekämpfung von Preismissbrau[X.]h im Berei[X.]h der [X.] und des Lebensmittelhandels, BTru[X.]ks. 16/7156, S.
10). Die Größe ei-nes Abnehmers oder Na[X.]hfragers als sol[X.]he kann dana[X.]h einer Abhängigkeit
ni[X.]ht mehr entgegenstehen. [X.]nts[X.]heidend sind vielmehr seine Auswei[X.]hmög-li[X.]hkeiten.
[X.]) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat angenommen, alle vier [X.] hätten im relevanten Jahr 2009 Artikel in ihrem Sortiment gehabt, auf die [X.] jedenfalls als [X.]ollsortimenter ni[X.]ht habe verzi[X.]hten können, weil der [X.]ndkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment erwarte und na[X.]hfrage, 44
45
46
-
21
-
wobei dies teilweise jedo[X.]h nur zu bestimmten Zeiten (etwa vor Weihna[X.]hten) oder in bestimmten Regionen (Südwestdeuts[X.]hland)
gelte. In der [X.] sei es au[X.]h weder zu einer vollständigen Auslistung eines [X.]s no[X.]h
zu einer sol[X.]hen
seiner Hauptmarken gekommen.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet gegen diese Betra[X.]htungsweise zu Re[X.]ht ein, dass dabei die deutli[X.]he Asymmetrie der we[X.]hselseitigen Abhängigkeiten zwis[X.]hen [X.] und den [X.]n unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibt. [X.]in vollständi-ges S[X.]heitern der [X.]ertragsverhandlungen hätte auf Seiten [X.]s nur deren Absatzinteresse an gewissen Kernprodukten
aus dem Sortiment
der Lieferan-ten
betroffen, während bei den [X.]n deren gesamter Absatz mit [X.]de-ka fortgefallen wäre, ohne dass eine anderweitige Kompensation zu erwarten gewesen wäre.
[X.]nts[X.]heidend tritt hinzu, dass aufgrund der geringen Markenbindung der [X.]ndkunden bei S[X.]haumwein und deren mangelnder Bereits[X.]haft, bei [X.]inkäufen für den tägli[X.]hen Bedarf Umwege in Kauf zu nehmen, na[X.]h den lebensnahen Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts bei Fehlen des eigentli[X.]h gewüns[X.]hten Artikels in der Regel ein anderes Produkt gekauft wird. Selbst wenn aber man-[X.]he Kunden für besondere Anlässe den Umweg zu einem anderen Lebensmit-telmarkt auf si[X.]h nehmen mögen, um die von ihnen begehrte Sektmarke erwer-ben zu können, wird dies kaum ihre Präferenz für den sonst besu[X.]hten, für sie günstig gelegenen Supermarkt beseitigen und deswegen au[X.]h ni[X.]ht zu erhebli-[X.]hen Umsatzeinbußen bei [X.] führen. Zudem wäre selbst ein sol[X.]her [X.]ffekt unglei[X.]h geringfügiger als die infolge einer Auslistung dur[X.]h [X.] eintretenden Umsatzverluste der [X.]. Während diese zwis[X.]hen 10 und 40% ihres Gesamtumsatzes mit [X.] erzielen, ist der Umsatzanteil jedes einzelnen [X.]s am Gesamtumsatz von [X.] vers[X.]hwindend gering.
47
48
-
22
-
Ferner weist das [X.] zutreffend darauf hin, dass s[X.]hon ei-ne Reduzierung der Zahl der für den S[X.]haumweinabsatz wesentli[X.]hen [X.] zu starken Umsatzeinbußen der [X.] führt, ohne dass dadur[X.]h der für den Handel wesentli[X.]he Aspekt der [X.]ollständigkeit des [X.] negativ berührt würde. S[X.]hließli[X.]h steht es dem Handel frei, den Bezug bei einem Hersteller ohne spürbare Beeinträ[X.]htigung eigener Absatzinteressen auf die Kernmarken eines [X.]s zu bes[X.]hränken.
[X.][X.]) Zu Re[X.]ht rügt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde außerdem, eine ihre Abhängig-keit auss[X.]hließende Gegenma[X.]ht der [X.] könne si[X.]h
von vornherein
ni[X.]ht aus dem tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]erlauf der [X.] ergeben. Selbst
ein leistungsgere[X.]htes [X.]erhandlungsergebnis könnte der [X.]enstel-lung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht entgegenstehen, weil si[X.]h au[X.]h ein [X.] normgetreu verhalten kann, ohne seine [X.]igens[X.]haft als [X.] zu verlie-ren. Dass au[X.]h abhängigen Unternehmen in [X.]erhandlungen mit dem Norm-adressaten gewisse [X.]erhandlungserfolge erringen können, ändert ni[X.]hts an dessen dur[X.]h seine Marktma[X.]ht begründeter [X.]igens[X.]haft als [X.].
dd) [X.] ist dana[X.]h im [X.]erhältnis zu den [X.]n [X.] im Sinne des §
20 Abs.
2 [X.].
2. Mit dem "Bestwertabglei[X.]h"
und der "Anpassung der Zahlungsziele"
hat [X.] [X.]orteile im Sinne von §
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] verlangt.
a) Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "[X.]orteil"
umfasst jede Besser-stellung des [X.]en gegenüber dem bisherigen Zustand. Das stimmt mit der Auslegung desselben Begriffs in § 21 Abs. 2 [X.] überein, die jede beim Adressaten eintretende [X.]erbesserung seiner Lage umfasst
([X.] in [X.]/Mestmä[X.]ker aaO § 21 Rn. 64; [X.] aaO § 21, Rn. 36). An einem sol[X.]hen [X.]orteil fehlt es bei [X.]ergünstigungen, die bei objektiver Betra[X.]h-tung aus der Si[X.]ht des
Adressaten der Forderung im [X.] von Leistung 49
50
51
52
53
-
23
-
und Gegenleistung stehen (vgl. Sä[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 20; [X.]/
Mas[X.]hemer, [X.] 2015,
37, 40). [X.]oraussetzung dafür ist, dass die Gegenleis-tung dem
Adressaten der Forderung ausrei[X.]hend transparent
und konkret
an-geboten
wird.

b) [X.]ntgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung setzt der Begriff des [X.]orteils keine Besserstellung des [X.]en gegenüber sei-nen Wettbewerbern voraus. [X.]s kommt deshalb ni[X.]ht darauf an, ob eine be-stimmte Kondition jedenfalls zunä[X.]hst allein dem [X.]en gewährt wird (aA Mün[X.]hKomm.[X.]/[X.] aaO § 19 Rn. 186).
aa) Das erstmals mit der 4.
[X.]-Novelle 1980
eingeführte Anzapfverbot verfolgte allerdings vorrangig einen horizontalen S[X.]hutzzwe[X.]k. Die [X.]erhinde-rung von [X.]verzerrungen dur[X.]h unbillige Ausübung von Na[X.]hfrage-ma[X.]ht stand jedenfalls im [X.]ordergrund (vgl. Begründung zum Regierungsent-wurf eines [X.]ierten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen [X.]-bes[X.]hränkungen, BT-Dru[X.]ks. 8/2136, S.
24
u., 25). Ob der [X.]ors[X.]hrift in
dieser ursprüngli[X.]hen Fassung in
besonderen Ausnahmefällen au[X.]h ein vertikaler S[X.]hutzzwe[X.]k im [X.]erhältnis zwis[X.]hen Na[X.]hfrager und Anbieter beigemessen werden konnte, hat der Bundesgeri[X.]htshof offengelassen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24.
September 2002
K[X.]R
8/01, [X.]Z 152, 97, 112
Konditionenan-passung).
[X.]) Hintergrund für die auf Betreiben des [X.] im Zuge der 7.
[X.]-Novelle 2005 eingefügte Tatbestandsalternative des [X.]s in das Gesetz war indes, einer [X.]erstärkung der Na[X.]hfragema[X.]ht gegenüber den [X.] entgegenzuwirken (vgl. Stellungnahme des [X.] zum Regie-rungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wett-bewerbsbes[X.]hränkungen, BTru[X.]ks. 15/3640, S.
74). Bereits in der nä[X.]hsten Legislaturperiode stand
der vertikale S[X.]hutzzwe[X.]k des [X.] im [X.]. §
20 Abs.
2 [X.] sollte
künftig
sämtli[X.]he Unternehmen unabhängig 54
55
56
-
24
-
von ihrer Größe vor Forderungen von [X.]orzugskonditionen s[X.]hützen, wenn sie von dem fordernden Unternehmen abhängig sind. Die bis dahin geltende Be-s[X.]hränkung des
S[X.]hutzberei[X.]hs
auf kleine und mittlere abhängige Unterneh-men wurde aufgegeben (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Auss[X.]husses für Wirts[X.]haft und Te[X.]hnologie zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Be-kämpfung von Preismissbrau[X.]h im Berei[X.]h der [X.]nergieversorgung und des [X.], BDru[X.]ks. 16/7156, S.
10). Obwohl die [X.]ors[X.]hrift weiter als Diskriminierungsverbot bezei[X.]hnet wurde, war
ihr Zwe[X.]k
eindeutig
ni[X.]ht mehr auf den
S[X.]hutz der Wettbewerber des marktmä[X.]htigen [X.]en
be-s[X.]hränkt.
[X.][X.]) Zutreffend ist dana[X.]h, als Zwe[X.]k des [X.] sowohl den hori-zontalen S[X.]hutz der Wettbewerber des marktmä[X.]htigen Na[X.]hfragers anzuer-kennen, denen keine entspre[X.]henden [X.]orteile von ihren Lieferanten gewährt werden, als
au[X.]h
den S[X.]hutz der
Lieferanten, gegenüber denen der Norm-adressat seine
Forderungen
erhebt, also den [X.]s[X.]hutz im
[X.]ertikal-verhältnis ([X.]
aaO
§
19 Rn.
99; [X.], [X.], 139, 140; Künst-ner, [X.] 2015, 1093, 1096; [X.], [X.], 800, 801; [X.], [X.], 162, 164; aA [X.] in [X.]/Mestmä[X.]ker
aaO
§ 19, Rn. 368; Sä-[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 2). Indem das Gesetz ni[X.]ht mehr die [X.]rzwingung von [X.] verlangt, sondern ganz allgemein [X.]orteile erfasst, ma[X.]ht es deutli[X.]h, dass für die Anwendung des Tatbestands eine Besserstellung des Na[X.]hfragers gegenüber seinem Mitbewerber ni[X.]ht erforderli[X.]h ist. Zudem ist es geboten, die wirts[X.]haftli[X.]h von dem unzulässigen [X.]erhalten des Normadres-saten primär betroffenen Anbieter oder Na[X.]hfrager zu s[X.]hützen (vgl. [X.], [X.], 139, 140). Im Falle
einer
Bes[X.]hränkung
des S[X.]hutzzwe[X.]ks auf Wettbewerber des [X.]en
hätte die [X.]ors[X.]hrift bei
Na[X.]hfragemonopo-listen keinen Anwendungsberei[X.]h. Das wäre ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, wäre do[X.]h [X.] eine sol[X.]he Situation mit den größten wettbewerbli[X.]hen Gefahren verbun-den (vgl. [X.], [X.] 2015, 1093, 1096; [X.], [X.], 800, 801).
57
-
25
-
Das Tatbestandsmerkmal [X.]orteil setzt damit keine Besserstellung des [X.]en gegenüber seinen Wettbewerbern voraus.
[X.]) Mit dem "Bestwertabglei[X.]h"
und der "Anpassung der Zahlungsziele"
hat [X.] dana[X.]h
[X.]orteile im Sinne des § 19 Abs. 2 [X.]
[X.] verlangt.
Die damit erstrebte Änderung der Konditionen war auf eine Besserstellung [X.]s gegenüber dem in den Jahresverhandlungen erzielten [X.]rgebnis geri[X.]htet, ohne dass den [X.]n zuglei[X.]h erkennbar
eine hierauf bezogene
Gegenleis-tung angeboten wurde.
3. [X.] hat die [X.]
ferner
im Sinne von §
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] zum "Bestwertabglei[X.]h"
und zur "Anpassung der Zahlungsziele"
aufge-fordert.
a) Na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.] liegt ein [X.]
s[X.]hon
immer dann vor, wenn im Zuge von [X.]erhandlungen "[X.]orteile"
von einem Normadres-saten verlangt werden. Diese weite Auslegung sei vom Wortsinn gede[X.]kt und trage allein der jüngeren Gesetzesges[X.]hi[X.]hte und dem daraus abzuleitenden S[X.]hutzzwe[X.]k der Norm Re[X.]hnung. Sie stehe au[X.]h in [X.]inklang mit dem bei der Dur[X.]hführung von [X.]erhandlungen wirts[X.]haftli[X.]h sinnvollen und kaufmännis[X.]h vernünftigen [X.]erhalten.
b) Diese
Auslegung
ist zutreffend.
aa) Mit dem neuen Tatbestandsmerkmal des [X.]s wollte der Ge-setzgeber au[X.]h das einmalige und erfolglose [X.] erfassen (vgl. BT-Dru[X.]ks.
15/3640, S.
74, sowie den im Gesetz ni[X.]ht übernommenen [X.]ors[X.]hlag des Wirts[X.]haftsauss[X.]husses, den Tatbestand auf das "wiederholte"
[X.] zu bes[X.]hränken, BT-Dru[X.]ks.
15/5049, S.
11, 47).
58
59
60
61
62
63
-
26
-
Das
Merkmal des [X.]s erfasst
daher bereits die Phase vor einem [X.]erhandlungsergebnis, und zwar
grundsätzli[X.]h s[X.]hon eine erste Forderung. Das steht im [X.]inklang mit dem Begriff des [X.]s in §
21 Abs.
1 [X.], das jeden [X.]ersu[X.]h umfasst, ein anderes Unternehmen in bestimmter Weise zu be-einflussen, wobei si[X.]h diese [X.]influssnahme im Fall des §
21 Abs.
1 [X.] da-rauf bezieht, Lieferbeziehungen zu bestimmten Unternehmen ni[X.]ht einzugehen oder zu beenden ([X.], Urteil vom 14.
März 2000
KZR
15/98, [X.]/[X.] 487, 490
Zahnersatz aus Manila).
[X.]) [X.]s liegt ni[X.]ht fern, dass der [X.]ingangsforderung eines [X.]erhandlungs-partners
ein ni[X.]ht unerhebli[X.]her
[X.]influss auf das erste Gegenangebot der ande-ren Ges[X.]häftspartei und damit auf das [X.]erhandlungsergebnis zukommen kann. [X.]or dem Hintergrund des jedenfalls au[X.]h vertikalen S[X.]hutzzwe[X.]ks des Anzapf-verbots ist es deshalb geboten, grundsätzli[X.]h s[X.]hon die erste Forderung des [X.]en erfassen
zu können, unabhängig davon, ob oder wie sie si[X.]h in einem späteren [X.]erhandlungsergebnis nieders[X.]hlägt.
[X.][X.]) Zwar gehört
hartes [X.]erhandeln zum Wesen des [X.]
und stellt
ein wesentli[X.]hes [X.]lement seiner Funktionsfähigkeit dar, das au[X.]h markt-starken Unternehmen
in wettbewerbskonformer Weise
zur [X.]erfügung stehen muss
(vgl. etwa [X.] aaO §
19 Rn.
102, 107;
Mün[X.]hKomm.[X.]/
[X.] aaO § 19 Rn. 185;
Sä[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 5; [X.], [X.], 935, 937; [X.]/Mas[X.]hemer, [X.] 2015, 37, 49).
Dieser Umstand ist aber bei der
Auslegung des Begriffs der Aufforderung ebenso
wenig zu
berü[X.]k-si[X.]htigen wie als sol[X.]he kartellre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]he Gepflogenheiten der [X.] zu betra[X.]htenden Bran[X.]he.
Wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zutreffend
-
und klarstellend zu Rn.
494 der angefo[X.]htenen [X.]erfügung -
ausführt, kann die erfor-derli[X.]he [X.]ingrenzung des [X.] im Hinbli[X.]k auf die Zulässigkeit harter [X.]erhandlungen vielmehr sinnvollerweise erst
bei
der Prüfung der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung erfolgen.

64
65
66
-
27
-
[X.]in [X.] im Sinne des §
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] liegt
daher s[X.]hon
dann
vor, wenn
ein [X.]
versu[X.]ht, auf
Lieferanten oder Abnehmer
mit dem Ziel einzuwirken, [X.]orteile
zu erlangen, unabhängig davon, ob dies im Zuge von [X.]erhandlungen oder in anderer Weise ges[X.]hieht.
[X.]) Dana[X.]h
hat [X.] auf der Grundlage des festgestellten Sa[X.]hverhalts
zum
"Bestwertabglei[X.]h"
und
zur
"Anpassung der Zahlungsziele"
im Sinne des §
19 Abs. 2 Nr.
5 [X.]
aufgefordert.
4. [X.] hat
[X.]orteile in Form des "Bestwertabglei[X.]hs"
und der "Anpas-sung der Zahlungsziele"
(Ziffern
1, 2 und 6 der angefo[X.]htenen [X.]erfügung)
ohne sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund gefordert.
Diese Forderungen
waren na[X.]h den vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht getroffenen Feststellungen ni[X.]ht leistungsgere[X.]ht. Sie waren
im Zeitpunkt der Aufforderung
ni[X.]ht mit
zumindest objektiv erkennbaren,
angemessenen
Gegenleistungen
verbunden, wie etwa
einer [X.]erpfli[X.]htung zu
erhöhten oder jedenfalls
für eine
bestimmte
Dauer garantierten
Abnahmemen-gen
oder einer längerfristigen Absi[X.]herung des [X.]. Damit
besteht jedenfalls ein offensi[X.]htli[X.]hes Missverhältnis zwis[X.]hen Forderung und Gegen-leistung,
das
die
[X.]ermutung
re[X.]htfertigt, dass es si[X.]h um sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]ht-fertigte Forderungen handelt.
a) Die Forderungen [X.]s sind ni[X.]ht deshalb sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, weil die [X.] 2009 einen [X.]orbehalt enthielten, der [X.] im Hinbli[X.]k auf die Integration von [X.] ein Na[X.]hverhandeln der Konditionen aus-drü[X.]kli[X.]h gestattete. Die vereinbarte Übernahme eines anderen Unternehmens stellt als sol[X.]he jedenfalls dann keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund zur Änderung bereits abges[X.]hlossener [X.]erträge dar, wenn der Sti[X.]htag der Übernahme -
wie im Streitfall -
s[X.]hon bei den [X.]ertragsverhandlungen bekannt war und dabei be-rü[X.]ksi[X.]htigt werden konnte. Insoweit ist das Interesse [X.]s ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]h-tigungsfähig, Forderungen auf erst na[X.]h der Übernahme gewonnene [X.]rkennt-67
68
69
70
-
28
-
nisse über die von Lieferanten mit [X.] vereinbarten Konditionen stützen zu können.

b)
Die
[X.]ermutung fehlender Re[X.]htfertigung des
von [X.] geforderten
"Bestwertabglei[X.]hs"
ist ni[X.]ht
widerlegt.
aa) Na[X.]h den Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts hat [X.] von Rotkäpp[X.]hen-Mumm, [X.] und S[X.]hloss Wa[X.]henheim zu Beginn der [X.] na[X.]h der Übernahme von [X.] eine Herabsetzung der [X.]in-kaufspreise für bestimmte Artikel und die Zahlung eines Ausglei[X.]hsbetrags ge-fordert. Dadur[X.]h sollten die [X.]inkaufskonditionen
rü[X.]kwirkend zum Jahresbeginn
no[X.]h für das
s[X.]hon
laufende Jahr 2009
gegenüber den in den
bereits abge-s[X.]hlossenen
Jahresverhandlungen erzielten [X.]rgebnissen verbessert werden. Die Höhe der Forderungen hatte [X.] aufgrund eines "Bestwertabglei[X.]hs"
ermittelt.
Dabei wurden die für [X.] und [X.]
an den Sti[X.]htagen 1. August 2007, 1. Februar 2008 und 1. September 2008
für bestimmte Artikel
jeweils gel-tenden Konditionen
ermittelt und vergli[X.]hen. Der
dana[X.]h
aus Si[X.]ht [X.]s
bes-te Wert
war zumindest Ausgangspunkt
und Ri[X.]htwert
für die Bestimmung
der Forderung
gegenüber
den jeweiligen Lieferanten, wobei
alle
sonstigen zwi-s[X.]hen
diesem
und [X.] geltenden
Konditionen bei dem [X.]erglei[X.]h unberü[X.]k-si[X.]htigt blieben.
[X.]s entbehrt der sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung, die
punktuelle
Übertragung einzelner historis[X.]her Bestwerte
als Na[X.]hbesserung für einen laufenden [X.]ertrag zu verlangen, ohne dabei die im Zusammenhang mit diesen Bestwerten jeweils vereinbarten
sonstigen Konditionen zu
berü[X.]ksi[X.]htigen.
[X.]ine sol[X.]he Forderung
führt zu
einem
Gesamtkonditionenpaket, das von dem Lieferanten zuvor weder [X.] no[X.]h [X.] angeboten worden war.
Dieses [X.]erlangen geht damit weit über eine Anpassung
von Konditionen na[X.]h der Übernahme eines Wettbewer-bers hinaus, die au[X.]h im Rahmen laufender [X.]erträge
als Mengenrabatt oder aufgrund rationellerer Ges[X.]häftsabwi[X.]klung na[X.]h Wegfall eines Abnehmers
ge-71
72
73
-
29
-
re[X.]htfertigt sein kann (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 24.
September 2002

K[X.]R
8/01, [X.]Z 152, 97, 113 f.

Konditionenanpassung).
Die Forderung na[X.]h "Bestwertabglei[X.]h"
wurde
au[X.]h ni[X.]ht anlässli[X.]h der regelmäßigen, allge-meinen
Jahresverhandlungen
gestellt, bei denen es im [X.] bran[X.]henübli[X.]h sein mag, zunä[X.]hst überzogene Forderungen zu [X.]inzelkon-ditionen zu stellen, die dann in einem [X.]erhandlungsprozess abgemildert und in ein Gesamtkonditionenpaket eingeordnet werden.
[X.])
Damit hat das [X.] zu Re[X.]ht die Forderung einer An-passung der [X.]-Konditionen an einzelne, günstigere Konditionenbestandtei-le von [X.] ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]
("Rosinen-pi[X.]ken")
im Rahmen des
hier in
Rede stehenden
"Bestwertabglei[X.]hs"
als re[X.]htswidrige Konditionenforderung angesehen
(Nr. 6
des [X.]).

Dasselbe gilt für
die Heranziehung mehrerer zeitli[X.]h gestaffelter Sti[X.]h-tage und den si[X.]h daraus ergebenden mehrfa[X.]hen Abglei[X.]h der zu vers[X.]hiede-nen Zeitpunkten jeweils geltenden Konditionen
([X.] des [X.])
sowie
die Auswahl von Sti[X.]htagen, die deutli[X.]h vor dem [X.]ollzug des Zusam-mens[X.]hlusses lagen (Nr. 2 des [X.]).
Ohne [X.]rfolg ma[X.]ht [X.] geltend, Ziel der Wahl von drei historis[X.]hen Sti[X.]htagen, von denen einer fast eineinhalb Jahre vor der Übernahme von [X.] lag, sei gewesen, einen [X.]-[X.]inkaufspreis zu ermitteln, der unbeeinflusst von dem bevorstehenden Zusam-mens[X.]hluss ausgehandelt worden
sei. [X.]in sol[X.]hes Motiv von [X.] könnte [X.] dann erhebli[X.]h sein, wenn einheitli[X.]h ein bestimmter, in der [X.] liegender Sti[X.]htag angewendet worden wäre, ni[X.]ht jedo[X.]h
jeweils
derjenige von drei über 13
Monate verteilten Sti[X.]htagen, der das beste [X.]rgebnis für [X.]de-ka ergab.
Der mehrfa[X.]he Konditionenabglei[X.]h infolge der Heranziehung mehre-rer zeitli[X.]h gestaffelter Sti[X.]htage
([X.] des [X.]) lässt si[X.]h mit dieser [X.]rwägung ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Die Auswahl deutli[X.]h vor dem Zusammen-s[X.]hluss liegender Sti[X.]htage bewirkt
eine Sanktionierung von Lieferanten, die 74
75
-
30
-
[X.] in der [X.]ergangenheit günstigere [X.]inkaufspreise als [X.] gewährt haben. Handelte es si[X.]h dabei um die zulässige [X.]erhaltensweise eines Normadressa-ten, würden Lieferanten zu einer [X.]ereinheitli[X.]hung ihrer Konditionen sowie ins-besondere dazu veranlasst, von günstigeren Konditionen für kleinere Unter-nehmen des Lebensmitteleinzelhandels abzusehen, die für eine Übernahme dur[X.]h [X.]en in Betra[X.]ht kommen. Das wäre eine mit der Freiheit des [X.] unvereinbare Wirkung, die einer sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htfertigung der Auswahl deutli[X.]h vor dem Zusammens[X.]hluss liegender Sti[X.]htage (Nr. 2 des [X.]) entgegensteht.
Die vom [X.] in den [X.], 2 und 6 des [X.] beanstandeten [X.]erhaltensweisen sind somit
im Rahmen des konkret in Rede stehenden "Bestwertabglei[X.]hs"
ni[X.]ht nur in ihrer Gesamtheit, sondern jeweils
au[X.]h
einzeln
re[X.]htswidrig.
[X.][X.]) Dem von
[X.]
angewandten
"Bestwertabglei[X.]h"
fehlt die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung bereits
als
Bere[X.]hnungsmethode, die der Forderung von [X.]ortei-len zugrunde liegt.
In wel[X.]her Höhe der damit
ermittelte Wert von den einzelnen Lieferanten tatsä[X.]hli[X.]h gefordert wurde, ist ni[X.]ht maßgebli[X.]h.
Au[X.]h soweit tat-sä[X.]hli[X.]he Forderungen mehr oder weniger deutli[X.]h hinter dem
zunä[X.]hst ermit-telten [X.]rgebnis zurü[X.]kgeblieben sind, beruhten sie do[X.]h
im Ausgangspunkt
auf dem "Bestwertabglei[X.]h". Keine der hier in Rede stehenden Forderungen wäre ohne den "Bestwertabglei[X.]h"
in verglei[X.]hbarer Weise erhoben worden.
[X.]) Soweit [X.] an [X.], [X.] und S[X.]hloss Wa[X.]henheim die Aufforderung geri[X.]htet hat, mit [X.] vereinbarte günstigere Zahlungsziele auf [X.]inkäufe von [X.] anzuwenden, ohne das Gesamtkonditionenpaket zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen (Anpassung der Zahlungsziele, Nr. 6 des [X.]), ist die [X.]ermutung fehlender Re[X.]htfertigung ebenfalls ni[X.]ht widerlegt.
Die
in "[X.]"
aus Anlass der Übernahme von [X.]
für laufende [X.]erträge erhobene Forderung einer Anpassung der [X.]-Konditionen an einzelne, 76
77
78
-
31
-
günstigere Konditionenbestandteile von [X.] ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] ("Rosinenpi[X.]ken") stellt eine re[X.]htswidrige Konditionen-forderung dar.
Da § 19 Abs. 2 [X.] [X.] bereits die Aufforderung zur Gewäh-rung ungere[X.]htfertigter [X.]orteile erfasst, kommt es entgegen der Ansi[X.]ht des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts ni[X.]ht auf das tatsä[X.]hli[X.]h zur Anpassung der Zahlungsziele erzielte [X.]erhandlungsergebnis an.
5. Fordert ein [X.] andere Unternehmen dazu auf, ihm ohne sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund [X.]orteile zu gewähren, ist der Tatbestand des [X.] na[X.]h § 19 Abs. 2 [X.] [X.] 2013 erfüllt. Den die [X.] einlei-tenden Worten "seine Marktstellung dazu ausnutzt", die in der geltenden [X.] der Norm klarstellend ni[X.]ht mehr enthalten sind, kommt keine eigenstän-dige Bedeutung als Tatbestandsmerkmal zu.
a) Die Frage, inwiefern §
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] in der [X.]ariante des [X.] eine Kausalität zwis[X.]hen Marktstellung und Forderung voraussetzt,
ist
in der Literatur umstritten.
aa) Na[X.]h einer Ansi[X.]ht hat diese Kausalität normativen Charakter und setzt daher ni[X.]ht voraus, dass ohne die Marktma[X.]ht der [X.]orteil ni[X.]ht hätte [X.] werden können. [X.]ielmehr müsse der Na[X.]hfrager ledigli[X.]h im Wissen um seine Marktstellung einen [X.]orteil fordern; es rei[X.]he aus, wenn die Marktma[X.]ht die Wirkungen des missbräu[X.]hli[X.]hen [X.]erhaltens verstärke ([X.], [X.], 139, 141; [X.] in [X.]/Bunte
aaO §
19 Rn.
155, 365; [X.]
aaO
§
19 [X.] Rn.
112).
[X.]) Na[X.]h anderer Ansi[X.]ht, der si[X.]h im [X.]rgebnis au[X.]h das Bes[X.]hwerde-geri[X.]ht anges[X.]hlossen hat, lässt si[X.]h eine [X.]ins[X.]hränkung des [X.] unter Hinweis auf dessen vermeintli[X.]hen normativen Charakter ni[X.]ht begründen (Sä[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 23; wohl au[X.]h [X.] in [X.]/Mestmä[X.]ker
aaO
§
19 Rn.
378, vgl. dort aber au[X.]h Rn. 375). Die Aufforderung 79
80
81
82
-
32
-
zur [X.]orteilsgewährung müsse vielmehr objektiv kausal auf der Marktma[X.]ht des Na[X.]hfragers
beruhen, die seine [X.]enstellung begründet.
[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h
kommt in Betra[X.]ht, dass dem Ausnutzen der Marktstel-lung
im Rahmen des Tatbestands von § 19 Abs. 2 [X.] [X.]
keine eigenstän-dige Bedeutung zukommt (vgl. [X.] in Fests[X.]hrift für von Gamm,
1990,
S.
677,
683
f., zur entspre[X.]henden Frage beim [X.]erbot der Behinderung kleiner und mittlerer Wettbewerber in § 26 Abs. 4 [X.] 1990).

b) Der zuletzt genannten Ansi[X.]ht ist zuzustimmen.

Der Zusammenhang zwis[X.]hen überlegener Marktma[X.]ht und den in § 19 Abs. 2 [X.] [X.] beanstandeten [X.]erhaltensweisen
wird bereits
dur[X.]h die
Be-s[X.]hränkung der [X.]en auf marktstarke Unternehmen gewährleistet. Fordert der [X.] einen Lieferanten dazu auf, ihm einen sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigten [X.]orteil zu gewähren, kommt darin seine Marktma[X.]ht gegenüber dem von ihm abhängigen Lieferanten zum Ausdru[X.]k.
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ist es ohne weiteres als Ausdru[X.]k der Abhängigkeit eines Lieferanten von einem [X.]en anzusehen, wenn dieser den [X.] ohne sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigten Grund zu einer rü[X.]kwirkenden Konditio-nenanpassung veranlasst ([X.], Bes[X.]hluss vom 24.
September 2002

K[X.]R
8/01, [X.]Z 152, 97, 112 f. -
Konditionenanpassung). Das gilt für die Tatbestandsalternative des "[X.]s"
entspre[X.]hend.
Dieses [X.]erständnis steht im [X.]inklang mit der Begründung des [X.] zur ursprüngli-[X.]hen [X.]inführung des [X.] in der 4. [X.]-Novelle (BT-Dru[X.]ks. 8/2136, S.
25), in der es heißt:
Zu den sa[X.]hli[X.]h ungere[X.]htfertigten [X.] gehören die [X.]ergünstigungen,

sondern auf der Ausnutzung von Marktma[X.]ht beruhen und anderen glei[X.]hartigen Na[X.]h-fragern ni[X.]ht zugängli[X.]h sind.

83
84
85
-
33
-
Der Begründung liegt damit die Auffassung zugrunde, von Normadressa-ten dur[X.]hgesetzte ungere[X.]htfertigte [X.] beruhten auf der Ausnutzung von Marktma[X.]ht, ohne dass es dafür auf eine weitere Prüfung an-käme. Ferner ist § 19 Abs. 2 [X.] [X.] ein [X.] für die missbräu[X.]hli-[X.]he Ausnutzung einer marktbeherrs[X.]henden Stellung
na[X.]h
der Generalklausel des § 19 Abs. 1 [X.]. Das legt ebenfalls nahe, dass
si[X.]h die Bezugnahme auf die Ausnutzung der Marktstellung in § 19 Abs. 2 [X.] [X.] 2013 darin
er-s[X.]höpft,
deutli[X.]h zu ma[X.]hen, dass es si[X.]h bei diesem [X.] um eine Ausprägung der Generalklausel handelt.
[X.] Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die [X.]erfügung des [X.] zu Nr.
7 des angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss vom 3.
Juli 2014 aufgehoben hat, hält dies re[X.]htli[X.]her Prüfung glei[X.]hfalls ni[X.]ht stand.
Na[X.]h den Feststellungen des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts und des Amtes handelt es si[X.]h bei der Partners[X.]haftsver-gütung um eine ni[X.]ht leistungsgere[X.]hte Forderung von [X.], für die die [X.] fehlender sa[X.]hli[X.]her Re[X.]htfertigung ni[X.]ht widerlegt ist.
1.
Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat demgegenüber
angenommen, die Gegen-leistung [X.]s
für die Partners[X.]haftsvergütung liege in der S[X.]haffung einer höheren Attraktivität der alten [X.] dur[X.]h Renovierung und Modernisie-rung und der damit für die Lieferanten verbundenen [X.]rwartung verbesserter Absatz[X.]han[X.]en. Ob dieser [X.]orteil allein dadur[X.]h abges[X.]höpft werde, dass [X.]de-ka über den vereinbarten Mengenrabatt am steigenden Umsatz in den moder-nisierten [X.] partizipiere oder ob die Modernisierung einen Mehrwert enthalte, dem eine Gegenleistung (Partners[X.]haftsvergütung) gegenüberstehe, hänge stets von den konkreten Umständen des Falls ab. Dies gelte umso mehr, als wegen des deutli[X.]h höheren Aktionsanteils bei [X.] in den ehemaligen [X.] zukünftig mehr [X.]erkaufsaktionen dur[X.]hgeführt würden und die [X.] hierdur[X.]h die Mögli[X.]hkeit erhielten, Zusatzumsätze zu generie-ren (Hinweis auf Amtsverfügung Rn.
415). [X.]or diesem Hintergrund habe [X.] 86
87
88
-
34
-
ni[X.]ht eine Partners[X.]haftsvergütung gefordert, der offensi[X.]htli[X.]h keine Gegen-leistung gegenüberstand.
Diese [X.]rwägungen sind ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei.
2.
Das [X.] hat die
Beanstandung des
Forderns
der Part-ners[X.]haftsvergütung in Nr.
7 des Bes[X.]hlusstenors der Amtsverfügung aus-s[X.]hließli[X.]h mit dem "offensi[X.]htli[X.]hen"
Fehlen einer Gegenleistung, ni[X.]ht mit ei-nem mögli[X.]herweise bestehenden Missverhältnis zwis[X.]hen Forderung und Leistung von [X.] begründet. Aus der Amtsverfügung ergibt si[X.]h deutli[X.]h, dass si[X.]h das Amt im Hinbli[X.]k auf die Komplexität
der Kontrolle der [X.] einer Forderung
zu Re[X.]ht
auf die Beanstandung sol[X.]her Forderungen bes[X.]hränkt hat, die offensi[X.]htli[X.]h unangemessen waren oder offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht in einem angemessenen [X.]erhältnis zum Grund oder zur Gegenleistung standen (vgl. Rn.
267,
269 der Amtsverfügung). Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat den Begriff "offensi[X.]htli[X.]h" in tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung und ohne Re[X.]htsfehler im Sinne von "bereits auf erste Si[X.]ht, zweifelsfrei" verstanden.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde rügt
jedo[X.]h zu Re[X.]ht, die vom Bes[X.]hwerdege-ri[X.]ht zugrunde gelegte und von [X.] allein vorgetragene
paus[X.]hale
Begrün-dung der Forderung na[X.]h einer Partners[X.]haftsvergütung in Höhe von 4% der [X.]-Umsätze mit der höheren Attraktivität der neuen Filialen und dem größe-ren Aktionsanteil von [X.] im [X.]erglei[X.]h zu [X.]
sei
zur sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]htferti-gung der Forderung aus Re[X.]htsgründen von vornherein ungeeignet
und es feh-le daher offensi[X.]htli[X.]h an einer
Gegenleistung für die Partners[X.]haftsvergütung.
a)
[X.]s ist umstritten, ob allgemeine Investitionen eines Handelsunterneh-mens in seine [X.]erkaufsräume, die
ni[X.]ht
lieferanten-,
warengruppen-
oder arti-kelbezogen erfolgen, die Aufforderung zur Gewährung eines konkreten [X.]orteils re[X.]htfertigen können,
oder ob darin eine per se unzulässige Abwälzung eigener unternehmeris[X.]her Risiken auf die Marktgegenseite zu sehen ist (für per se Un-zulässigkeit [X.], [X.],
139,
143; [X.], [X.], 935, 938; aA Sä[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 14, 24). Ri[X.]htig ist, dass
ein [X.]erstoß gegen das 89
90
91
-
35
-
Anzapfverbot zu vermuten ist, wenn ein [X.] einen Lieferanten auf-fordert, si[X.]h an allgemeinen
Investitionen für seinen Ges[X.]häftsbetrieb zu [X.], die ni[X.]ht
ersi[X.]htli[X.]h
lieferanten-, warengruppen-
oder artikelbezogen sind. Der [X.] kann diese [X.]ermutung allerdings widerlegen, wenn im Zeit-punkt der Aufforderung für den Lieferanten eine
andere
gesi[X.]herte und
leis-tungsgere[X.]hte Gegenleistung, etwa eine Listungs-
oder Abnahmegarantie für bestimmte Dauer,
objektiv erkennbar ist.
aa) Dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals "sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigter Grund"
ist keine Bes[X.]hränkung auf bestimmte Arten und Formen von Gründen oder Gegenleistungen zu entnehmen, wie etwa lieferanten-, waren-
oder ab-satzbezogene Leistungen. Dieses [X.]erständnis
wird dur[X.]h eine systematis[X.]he Betra[X.]htung bestätigt. Das entspre[X.]hende Tatbestandsmerkmal im allgemeinen Diskriminierungsverbot
des §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
lässt keine derartige Be-s[X.]hränkung erkennen. Den Gesetzesmaterialien ist dazu
ebenfalls
ni[X.]hts zu entnehmen. Sinn und Zwe[X.]k des §
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] ist es, die Forderung
ledigli[X.]h sol[X.]her
[X.]orteile dur[X.]h [X.]en zu unterbinden, die si[X.]h auf-grund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Gesetzes gegen [X.]bes[X.]hränkungen als sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]ht-fertigt erweisen.

[X.]) Ausgangspunkt der Beurteilung ist dana[X.]h bei vertriebsbezogenen Sa[X.]hverhalten der aus der unternehmeris[X.]hen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das [X.] des §
19 Abs.
2 Nr.
5 [X.] den [X.]en
grundsätzli[X.]h ni[X.]ht daran hindert, seine ges[X.]häftli[X.]he Tätigkeit und sein Absatzsystem na[X.]h eigenem [X.]rmessen so zu gestalten, wie er dies für wirts[X.]haftli[X.]h sinnvoll und ri[X.]htig era[X.]htet (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Januar 2012

KZR
65/10, [X.]/[X.]3549 Rn.
29
Werbeanzeigen, zu §
20 Abs.
1 [X.] aF, st.
Rspr.). Das umfasst im Rahmen des naturgemäß dynamis[X.]hen Wettbe-92
93
-
36
-
werbsprozesses au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, diskriminierungsfrei neue Ges[X.]häftsprak-tiken einzuführen oder bestehende zu ändern. Ob und wel[X.]he Interessen eines marktmä[X.]htigen Handelsunternehmens, das eine ni[X.]ht
lieferanten-, waren-
oder artikelbezogene Beteiligung von Lieferanten an Investitionskosten verlangt, bei der
konkreten
Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigt werden können, ri[X.]htet si[X.]h deshalb na[X.]h den Umständen des [X.]inzelfalls.
Im Streitfall
bestand
ein Interesse [X.]s, die infolge der Übernahme er-forderli[X.]he Modernisierung der Filialen
von [X.]
kostengünstig
zu gestalten. Dafür
kommt grundsätzli[X.]h
in Betra[X.]ht, daran au[X.]h die Lieferanten des über-nommenen Unternehmens zu beteiligen, die von dem
integrierten
Unternehmen
weiter gelistet werden wollen (vgl. Sä[X.]ker/Mohr, [X.], 1, 14).
Das Interesse der Lieferanten ist demgegenüber darauf geri[X.]htet, [X.] an Handelsunternehmen zu vermeiden
und insbesondere ni[X.]ht
für die allgemeinen Kosten ihres Ges[X.]häftsbetriebs aufkommen zu müssen. Darüber hinaus haben sie ein Interesse, ihre Lieferbeziehung mögli[X.]hst langfristig abzu-si[X.]hern
und
ihren Absatz
dur[X.]h attraktivere
Filialen
des Handels
und eine dadur[X.]h erhöhte Kundenfrequenz oder Kaufbereits[X.]haft zu steigern.
Dass abwägungsrelevante Interessen der Wettbewerber des Handelsun-ternehmens oder anderer
Lieferanten betroffen sind, wurde von den Parteien zwar ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Die Wettbewerber des [X.]en werden es aber als [X.]verzerrung ansehen, wenn dieser übernommene Filialen mit Kostenbeteiligung der Lieferanten modernisieren kann, während
für sie eine entspre[X.]hende Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht besteht.
[X.][X.]) Die dana[X.]h erforderli[X.]he Interessenabwägung unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung der auf die Freiheit des [X.] geri[X.]hteten Zielsetzung des Geset-zes ergibt, dass die Forderung einer Partners[X.]haftsvergütung
zwar ni[X.]ht per se als missbräu[X.]hli[X.]h einzustufen ist. Der mit einer sol[X.]hen Qualifikation verbun-94
95
96
97
-
37
-
dene [X.]ingriff in die Privatautonomie der Handelsunternehmen, aber au[X.]h der Lieferanten ers[X.]heint zum S[X.]hutz eines funktionsfähigen [X.] ni[X.]ht
erforderli[X.]h. Jedo[X.]h
dur[X.]hbri[X.]ht eine
paus[X.]hal vom [X.] mit dem Händler bere[X.]hnete
und deshalb
ni[X.]ht lieferanten-, waren-
oder artikelbezogene Beteiligung von Lieferanten an
den allgemeinen, langfristigen
Investitionskosten
des Handels die typis[X.]he Funktionsteilung zwis[X.]hen Lieferant und Händler. Sie
birgt, wird sie von einem [X.]en des Handels gefordert, besondere Missbrau[X.]hsgefahren.
Denn sie bringt die dargestellten gegenläufigen Interes-sen ni[X.]ht zu einem Ausglei[X.]h, sondern fördert einseitig das Interesse des [X.]en
an einer Überwälzung von Investitionskosten.
[X.]s ist deshalb geboten, auf
diese Fallgruppe die bei
offensi[X.]htli[X.]h fehlender
Leistungsgere[X.]h-tigkeit geltende, widerlegbare
[X.]ermutung fehlender sa[X.]hli[X.]her Re[X.]htfertigung anzuwenden.
Im Hinbli[X.]k auf die mit der Tatbestandsalternative des "Auffor-derns"
bezwe[X.]kte [X.]orfeldwirkung des [X.]
kann der [X.] diese
[X.]ermutung nur widerlegen, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung für den Lieferanten eine andere gesi[X.]herte und leistungsgere[X.]hte Gegenleistung, etwa eine Listungs-
oder Abnahmegarantie für bestimmte Dauer, objektiv erkennbar ist.
b) Dana[X.]h
hält die Aufhebung der
[X.]erfügung des [X.]
zu
7 hinsi[X.]htli[X.]h der Partners[X.]haftsvergütung
dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]htli-[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
Die mit der Partners[X.]haftsvergütung verlangte Beteiligung der Lieferanten
wurde paus[X.]hal von deren Umsatz mit [X.] be-re[X.]hnet und
war
offensi[X.]htli[X.]h
ni[X.]ht lieferanten-, waren-
oder artikelbezogen.
[X.]benso offensi[X.]htli[X.]h war für die [X.] im Zeitpunkt der Aufforderung keine andere gesi[X.]herte und leistungsgere[X.]hte Gegenleistung, wie
eine Lis-tungs-
oder Abnahmegarantie für bestimmte Dauer, objektiv erkennbar. Dafür rei[X.]ht es

jedenfalls ohne re[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung

ni[X.]ht aus, wenn der Liefe-rant
es
aufgrund seiner Marktposition und seiner [X.]rfahrungen mit dem [X.] als wahrs[X.]heinli[X.]h ansehen kann, weiter gelistet zu bleiben. 98
-
38
-
[X.]ntgegen der Auffassung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts kommt es in diesem Zu-sammenhang
au[X.]h
ni[X.]ht auf rein spekulative und s[X.]hwer oder gar ni[X.]ht kalku-lierbare [X.]orteile an, die für die Lieferanten na[X.]h einer Modernisierung der [X.]
entstehen könnten, wie etwa eine
höhere Zahl von [X.]erkaufsaktionen.
Ob die Modernisierung von Filialen
langfristig
zu [X.]orteilen für die Lieferanten führt, die die Forderung na[X.]h einer Partners[X.]haftsvergütung
in Höhe von
pau-s[X.]hal
4% der [X.]-Umsätze als gere[X.]htfertigt ers[X.]heinen lassen könnte, hängt stets von den konkreten Umständen des Falls und der [X.]ntwi[X.]klung der [X.] auf dem relevanten Produktmarkt ab. Hier kommt hinzu, dass die Na[X.]h-frage na[X.]h Sekt nur bes[X.]hränkt elastis[X.]h ist und Umsatzsteigerungen bei einem Händler Umsatzrü[X.]kgänge bei anderen gegenüberstehen dürften.
Unter diesen Umständen war für die [X.] im Zeitpunkt der Aufforderung
für die Partners[X.]haftsvergütung
offensi[X.]htli[X.]h keine
-
allein berü[X.]ksi[X.]htigungsfähige
-
gesi[X.]herte und leistungsgere[X.]hte Gegenleistung objektiv erkennbar.
[X.]. Damit erweist si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde
des [X.]
ge-gen die
Bes[X.]hwerdeents[X.]heidung
im [X.]rgebnis als insgesamt begründet.
99
-
39
-
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf
§ 78 Satz
1
[X.].
Der Senat hat da-von abgesehen, die [X.]rstattung von Auslagen anzuordnen.

[X.]
Meier-Be[X.]k
Kir[X.]hhoff

Ba[X.]her
Dei[X.]hfuß
[X.]orinstanz:
[X.], [X.]nts[X.]heidung vom 18.11.2015 -
[X.]I-Kart 6/14 ([X.]) -

100

Meta

KVR 3/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. KVR 3/17 (REWIS RS 2018, 15260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15260

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

KVR 3/17 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsbeschränkung. Aufforderung eines marktbeherrschenden Unternehmens an ein anderes Unternehmen zur Gewährung von Vorteilen ohne sachlich …


KVZ 1/16 (Bundesgerichtshof)

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Kartellverwaltungsverfahren: Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Aufforderns" zur Vorteilsgewährung nach Unternehmensübernahme durch …


KVZ 1/16 (Bundesgerichtshof)


VI-Kart 6/14 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Kart 1/19 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.