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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.]BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] mit der Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 und § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass a) drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur [X.] für die überlange Verfahrensdauer als voll-streckt gelten und b) die von dem Angeklagten in [X.] erlittene Frei-heitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Einwand einer überlangen Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz muss ohne Erfolg bleiben, weil eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist. Ein Ausnahmefall, für den der [X.] angenommen - 3 - hat, das Revisionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin einzugreifen (vgl. [X.], 539), liegt hier nicht vor.
[X.] [X.]
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. 5 StR 288/08 (REWIS RS 2008, 2871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2871
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