Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. 1 StR 497/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 274

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[X.] vom 13. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2007 be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der [X.]sentscheidung vom 22. November 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Mai 2007 mit [X.]uss vom 22. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des [X.] war dem Verurteilten sowie seinen [X.] am 2. November 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichts-hof am 6. Dezember 2007 eingegangenen Schreiben hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor, der [X.] [X.] nicht hinreichend in Erwägung gezogen und weiteres Vorbringen des Verurteilten nicht abgewartet. 1 Die Rüge ist unbegründet. Der [X.] hat zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-hört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. 2 - 3 - Der [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 das Vorbringen des Revisionsführers zutreffend beantwortet. Dass der [X.] in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, ergänzend zur An-tragsschrift des [X.] auf eine Revisionsrüge einzugehen, sich jedoch nicht näher mit dem von dem Verurteilten für gewichtig erachteten, aber offensichtlich unbehelflichen Vortrag zu anderen Revisionsrügen zu [X.], liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. 3 Der Verurteilte hatte Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme des [X.] binnen zwei Wochen zu äußern (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Frist kann nicht verlängert werden ([X.], [X.]. vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07; [X.], StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 17). Der Verurteilte hat sich unter dem 8. November sowie unter dem 15. November 2007 geäußert. Obwohl letztere Äußerung nach Fristablauf eingegangen ist, hat sie der [X.] noch zum Gegenstand seiner Entscheidung vom 22. November 2007 gemacht. Damit hatte der Antragsteller in vollem Umfang rechtliches Gehör. Er hat auch bis heute nicht vorgetragen, was der [X.] noch hätte berücksichtigen sollen. Eine Entscheidung baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO war im Übrigen verfassungsrechtlich geboten (vgl. [X.] NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.). 4 Da die Anhörungsrüge binnen einer Woche zu begründen ist (§ 356a Satz 2 StPO), was im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, und diese Frist bereits abgelaufen ist, besteht auch hier keine Möglichkeit für ein weiteres Zuwarten. 5 - 4 - [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.] aaO). 6 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 497/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. 1 StR 497/07 (REWIS RS 2007, 274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 274

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