Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. 5 StR 423/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4185

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Nachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaStPO § 100a1. Eine Telefonüberwachung nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO kann dann nicht auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, wenn eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der [X.] des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten und die der Geldwäsche zugrundeliegende Tat keine [X.] im Sinne des § 100a StPO ist.2. Ein entsprechender Verstoß ist grundsätzlich dann heilbar und führt nicht zu einem Verwertungsverbot für die aus der Telefon- überwachung gewonnenen Erkenntnisse, wenn die zum Zeit- punkt des ermittlungsrichterlichen [X.]usses bestehende Beweislage den Verdacht einer anderen [X.] des § 100a StPO - insbesondere eines Vergehens der Mitglied- schaft in einer kriminellen [X.] nach § 129 StGB - gerechtfertigt hätte.[X.], [X.]uß vom 26. Februar 2003 [X.] 5 StR 423/02 LG [X.] [X.]5 StR 423/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. Februar 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Februar 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbs- undbandenmäßigen Schmuggels in 14 Fällen sowie wegen schweren Raubes zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten [X.]we-gen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu [X.] Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie den [X.]wegen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels invier Fällen [X.] unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe [X.] zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Ange-klagten, die jeweils sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen erheben, sindaus den Gründen der Antragsschrift des [X.] [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich eine Rüge, mit der dieAngeklagten [X.] und [X.]die Verwertung von Erkenntnissen [X.] beanstanden.- 3 -I.Diesen Verfahrensrügen liegt folgendes Geschehen [X.] Nach dem Vorwurf der Anklage gehörten die Angeklagten zu einer[X.]n Tätergruppe, die im großen Umfang Zigaretten aus osteuropäi-schen [X.] nach [X.] schmuggelte. Diese [X.] Tätergruppelieferte die Zigaretten an eine von [X.] beherrschte Organisation,die den Vertrieb der Zigaretten innerhalb [X.]s übernahm. Die vomAngeklagten [X.] maßgeblich geleitete [X.] Gruppierung ver-kaufte in dem Zeitraum zwischen August und Dezember 2000 in 14 [X.] und verkürzte dadurch jeweils Eingangsabgaben in Höhe von zwi-schen 100.000 DM und 450.000 DM. Zusammen mit dem Mitangeklagten[X.]und weiteren unbekannt gebliebenen Dritten überfiel der Ange-klagte [X.] im Dezember 2000 den [X.] [X.]und raubte diesem einen Koffer mit für den Aufkauf von Zigaretten be-reitgehaltenem Kaufgeld in Höhe von 290.000 [X.] Von sämtlichen Tatvorwürfen hat sich die Strafkammer [X.] allerdingsunter Verwendung weiterer Beweismittel [X.] durch die Verwertung von [X.] aus Telefonüberwachungen überzeugt. Eine [X.] war zunächst Anfang August 2000 für die Anschlüsse der vietnamesi-schen Abnehmerseite vom [X.] in [X.] angeordnet [X.], ab Oktober 2000 wurden auch mehrere Telefonanschlüsse von [X.] überwacht, die im Zusammenhang mit der [X.]n Gruppierung stan-den. Die gegen die [X.]n Telefonanschlußinhaber ergangenen Be-schlüsse nach § 100a StPO waren sämtlich darauf gestützt, daß der [X.] der Geldwäsche [X.] -II.Die gegen die Verwertung der Ergebnisse aus der [X.] gerichteten Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.1. Die [X.] sind unzulässig, weil sie nicht zureichend ausgeführtsind im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Erkenntnisse aus der [X.] beruhen nämlich zu Teilen auf Abhörmaßnahmen, diegegen die [X.] Abnehmer gerichtet waren. Die [X.] pauschal die Verwertung der Ergebnisse der [X.]. In den Fällen 1 bis 5 beruhte der [X.] allein auf der Überwa-chung der Anschlüsse des [X.] [X.]es, wobei [X.] hieraus zugleich aber auch zu den Telefonüberwachungen beiden [X.]n Lieferanten um den Angeklagten [X.] führten. Die er-mittlungsrichterlichen [X.]üsse über die Anordnung der [X.] gegen die [X.] Abnehmer werden von den [X.] mitgeteilt.Dieser Vortragsmangel berührt nicht nur diejenigen Taten, bei denensich der [X.] allein auf die gegen die [X.] [X.] Telefonüberwachung gestützt hat. Da nach den [X.] landgerichtlichen Urteils durch die Telefonüberwachung gegen [X.] auch die Verbindung zur Tätergruppe um die [X.] wurde, bestand ein untrennbarer Zusammenhang zwischen bei-den [X.]. Die zeitlich vorgelagerte [X.] gegen die [X.] war zudem nach demGang der Ermittlungen Voraussetzung für die zeitlich nachfolgende [X.] gegen die Personen aus dem Umfeld der Angeklagten. Wegendieser Zusammenhänge hätte die Verteidigung im Rahmen dieser Rügeauch jedenfalls die ermittlungsrichterlichen [X.]üsse über die Anordnungder Telefonüberwachung gegen die [X.] Abnehmer [X.] 5 -Der [X.] kann in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob [X.] des 3. Strafsenats zu folgen ist, wonach diejenigen [X.] nicht mitgeteilt werden müssen, die für die Beurteilung der [X.] der Überwachungsergebnisse maßgebend sind ([X.], [X.] 1. August 2002 [X.] 3 [X.], zur [X.] in [X.]St be-stimmt, NJW 2003, 368, 370). Dies erscheint jedenfalls für die [X.] Antragsschrift zweifelhaft, die regelmäßig eine geraffte Darstellung dertatsächlichen Grundlagen der die Maßnahme nach § 100a StPO rechtferti-genden Verdachtsmomente enthalten muß. Aufgrund der dort enthaltenenBegründung der Anordnungsvoraussetzungen bilden die staatsanwaltlichenAntragsschriften eine wesentliche Beurteilungsgrundlage für die [X.] Rechtmäßigkeit der Telefonüberwachungen; sie dürften deshalb grund-sätzlich ebenfalls nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen sein. [X.] das Vortragserfordernis nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sämtliche er-mittlungsrichterlichen [X.]üsse, die [X.]anordnen, auf deren Ergebnis sich das Urteil unmittelbar stützt, aber auchdiejenigen, die Grundlage für weitere [X.] ge-wesen sind, die wiederum in die Beweisführung des [X.] sind. Eine Mitteilung zumindest auch dieser ermittlungsrichterlichen Be-schlüsse wäre hier notwendig gewesen, weil ohne sie der Verfahrensverstoßnicht erschöpfend geprüft werden kann. Insoweit unterscheidet sich die hiergegebene Verfahrensgestaltung auch von der Konstellation, die der ge-nannten Entscheidung des 3. Strafsenats zugrundelag. Dort waren jedenfallsin den [X.] die maßgebenden [X.]üsse vollständigmitgeteilt worden ([X.] aaO, NJW 2003, 368, 369).2. Die Verfahrensrügen wären [X.] jedenfalls soweit sie isoliert nur dieVerwertung der gegen die [X.]n Lieferanten angeordneten [X.]en betreffen [X.] im Ergebnis auch unbegründet.a) Allerdings lagen nach Maßgabe der ermittlungsrichterlichen Be-schlüsse die Voraussetzungen für eine Anordnung der [X.] -nach § 100a StPO nicht vor; denn eine Telefonüberwachung nach § 100aSatz 1 Nr. 2 StPO kann dann nicht auf den Verdacht der Geldwäsche ge-stützt werden, wenn eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der [X.] des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten und die [X.] zugrundeliegende Tat keine [X.] im Sinne des§ 100a StPO ist.aa) Mit Recht weisen die Revisionen darauf hin, daß ein Wertungswi-derspruch bestünde, sofern der Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGBauch dann eine Telefonüberwachung rechtfertigte, wenn die der Geldwäschezugrundeliegende Vortat nicht so schwerwiegend ist, daß deren Verdachtseinerseits eine Telefonüberwachung erlaubte. Da der Tatbestand der Geld-wäsche so weit gefaßt ist, daß eine Vielzahl nach anderen Strafgesetzenpönalisierter Handlungen zugleich den Geldwäschetatbestand erfüllte, [X.] im Ergebnis darauf hinaus, daß wegen des Verdachts nahezu einer [X.] [X.] des § 261 Abs. 1 StGB die Telefonüberwachung angeordnetwerden könnte. Damit würde der vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die [X.] durch den gegenüber§ 261 Abs. 1 StGB augenfällig engeren Katalog des § 100a StPO zum Aus-druck gebrachte Wille, nur für bestimmte, besonders schwerwiegendeStraftaten überhaupt die Telefonüberwachung zuzulassen, in einer unabseh-baren Anzahl von Fällen unterlaufen.Die hier zur Entscheidung stehende Konstellation verdeutlicht dieseProblematik. Nach dem Ermittlungsstand waren die Angeklagten [X.]und [X.]verdächtig, banden- und gewerbsmäßig Zigaretten nach[X.] zu schmuggeln. Nach der damals gegebenen Rechtslage [X.] gegen die Angeklagten damit der Verdacht des gewerbs- und ban-denmäßigen Schmuggels nach § 373 AO. Diese Strafbestimmung ist [X.] nach § 100a StPO. Dagegen ist der Schmuggel [X.] nach§ 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Rahmen des [X.]. Da mitdem Schmuggel regelmäßig eine Geldwäschehandlung verbunden sein wird,- 7 -weil die Schmuggler Schmuggelgüter und -erlöse grundsätzlich verbergenwerden, um deren Sicherstellung zu vereiteln, ginge der Verdacht einer Be-teiligung am Schmuggel an sich mit dem Verdacht der Beteiligung an einertatbestandlichen Geldwäschehandlung einher. Dies könnte zwar die [X.] rechtfertigen, eine Bestrafung nach dem Geldwäschetat[X.] wäre aber [X.] schon bei Anordnung klar absehbar [X.] nach der [X.] des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausgeschlossen. Eine nahezuidentische Problemlage würde im übrigen bestehen, wenn der Verdacht ei-nes gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB), eines ge-werbsmäßigen Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) oder der [X.] (§ 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) bestünde. Ohne daß diese Auf-zählung abschließend ist, wäre [X.] diesen [X.], daß zwar für den Verdacht der Vortat der Geldwäsche eine [X.] nicht in Betracht käme, weil die entsprechenden Deliktekeine [X.]en im Sinne des § 100a StPO sind. Da jedoch regelmäßig[X.] schon wegen der Verschleierung der Tatbeute [X.] gleichzeitig eine [X.] gegeben wäre, könnte über diesen Umweg eine Telefonüberwachungwegen des Verdachts der Geldwäsche angeordnet werden, obwohl [X.] wie [X.] bereits absehbar [X.] im Ergebnis später wegen der Subsidiaritäts-regelung nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eine Verurteilung wegen [X.] ausschiede.bb) Dieses Spannungsverhältnis kann nicht dadurch gelöst werden,daß allein auf die formelle Tatbestandserfüllung des § 261 StGB abgestelltwird (vgl. Meyer-Abich NStZ 2001, 465 f.). Diesen Weg ist das [X.] inseiner angefochtenen Entscheidung gegangen. Es hat die [X.] und die Verwertung dennoch für zulässig erachtet, weil der [X.] der Geldwäsche auch dann bestehe, wenn ein persönlicher Strafaus-schließungsgrund (hier: § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) die Strafbarkeit hindere.Zwar reicht für eine Anordnung nach § 100a StPO grundsätzlich allein [X.] hinsichtlich des tatbestandlichen Vorliegens einer [X.]aus; auf mögliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe soll es- 8 -mithin nicht ankommen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 100a Rdn. 6m. w. N.). Es kann dahinstehen, inwieweit dieser Ansatz auf sonstige per-sönliche Strafausschließungsgründe übertragen werden kann. Auf den per-sönlichen Strafausschließungsgrund nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist erjedenfalls nach dessen Sinn und Zweck nicht übertragbar. Wie der Bundes-gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 2000 [X.] 5 StR 252/00 [X.] be-reits ausgeführt hat, dient die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB in ih-rer Fassung durch das [X.] vom 4. Mai 1998 ([X.]) der Schließung [X.] für die Fälle, in denen eine Ahndung wegen der [X.] tatsächlichen Gründen nicht erfolgen konnte. Durch die damalige [X.] sollte sichergestellt werden, daß bei unklarer Täterschaft [X.] im Wegeder Postpendenzfeststellung [X.] jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt wer-den kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen([X.] aaO, [X.]R StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 Vortat 1). Eine [X.] wegen der Vortat und der Geldwäschehandlung war [X.] so ausdrücklichdie Gesetzesbegründung (BTDrucks. 13/8651, [X.]) [X.] nicht gewollt (vgl.hierzu auch [X.]/[X.] NStZ 2001, 236, 238). Insoweit bildet die [X.] § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, die zwar als persönlicher Strafausschlie-ßungsgrund gefaßt ist, in der Sache eine Konkurrenzregel, die eine Strafbar-keit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der Täter bereits we-gen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist ([X.] aaO).cc) Der Vorrang der zugrundeliegenden [X.] nach § 261Abs. 1 StGB muß auch bei der Bestimmung der sich anknüpfenden Rechts-folgen Beachtung finden. Hinsichtlich der Strafzumessung hat der [X.] zum Verhältnis zwischen [X.] und nach § 261 Abs. 9Satz 2 StGB verdrängter Geldwäsche ausgeführt, daß insoweit eine [X.] Betrachtung erforderlich ist. Danach muß bei der Strafzumessung [X.] der zugrundeliegenden [X.] die Obergrenze bilden([X.] aaO, insoweit abgedruckt in [X.]R StGB § 261 Strafzumessung 3).Dieses Ergebnis hat der [X.] aus der Rechtsähnlichkeit der- 9 -Geldwäsche zur Begünstigung entwickelt. Deshalb kann auch der Rechtsge-danke des § 257 Abs. 2 StGB herangezogen werden, wonach die Strafe fürdie Begünstigung nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohteStrafe (vgl. dazu [X.]R StGB § 257 Abs. 2 Verjährung 1).Derselbe Grundgedanke ist auch auf verfahrensrechtliche Eingriffs-befugnisse zu übertragen. Auch diese können für den [X.] nicht weitergehen als für die Haupttat selbst. Wenn der Ge-setzgeber den gewerbsmäßigen Schmuggel nicht für schwerwiegend genugerachtet, um hierfür die Telefonüberwachung zuzulassen, muß diese [X.] bei einer zugleich vorliegenden Geldwäsche gleichermaßen durch-schlagen, insbesondere weil dem Schmuggel eine Geldwäschehandlung tat-bestandlich immanent ist (vgl. [X.], 590). Ein sach-licher Grund, der für den (an sich zurücktretenden) Geldwäschetatbestandeine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.Im Ergebnis kann deshalb der Verdacht einer tatbestandlichen Hand-lung nach der Strafvorschrift der Geldwäsche eine Telefonüberwachung nurrechtfertigen, soweit die zugrundeliegende Vortat der Geldwäsche selbst ei-ne [X.] nach § 100a StPO ist oder dies zumindest nicht auszuschlie-ßen ist. Jedenfalls aber in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, indenen sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der [X.] bereits absehen läßt, daß eine Strafbarkeit wegenGeldwäsche aufgrund der Vorrangregelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 [X.] in Betracht kommen wird, kann die Anordnung nicht mehr auf [X.] gestützt werden, falls die zugrundeliegende Haupttateine Telefonüberwachung nicht zuläßt (so auch [X.] aaO;Meyer-Abich aaO).dd) Diese einschränkende Auslegung des § 100a StPO ist auch ausverfassungsrechtlichen Gründen [X.] 10 -Die Telefonüberwachung greift in den Kernbereich des Grundrechtsnach Art. 10 GG ein. Schon diese Grundrechtsrelevanz erfordert eine an [X.] der Rechtsklarheit und Verhältnismäßigkeit orientierte [X.]. Die Befugnis der Strafverfolgungsbehördenzur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ist in §§ 100a,100b StPO nach Voraussetzung, Umfang und Zuständigkeit abschließendgeregelt ([X.] in [X.]. § 100a Rdn. 1 m. w. N.). Dies schließt eine er-weiternde Auslegung dieser Bestimmung aus ([X.]St 26, 298, 303; 31, 296,298). Wegen der Bedeutung des Grundrechts ist die [X.] bei bestimmten [X.]en und einer erhöhten [X.] zulässig,wenn kein weniger belastendes Aufklärungsmittel zur Verfügung steht (vgl.[X.] in [X.] zum Grundgesetz, 2002, Art. 10Rdn. 107 m. w. N.).Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verlangen eine restriktiveAuslegung des [X.] für die Zulassung einer [X.] bei dem Verdacht der Geldwäsche. Ein Anknüpfen allein an [X.] als Eingriffsnorm für die Telefonüberwachung würde[X.] wie ausgeführt [X.] im Ergebnis dazu führen, daß jeder Verdacht der [X.] an einer [X.] der Geldwäsche praktisch die Telefonüberwachungermöglichen könnte, obwohl aufgrund der gesetzgeberischen Wertung, wiesie in § 100a StPO ihren Ausdruck gefunden hat, eigentlich der verdachtbe-gründende Vorwurf nicht als genügend schwerwiegend eingestuft wurde. [X.] nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB zurücktretende Geldwäschetat[X.] ist [X.] seiner Zweckbestimmung als Auffangtatbestand entsprechend [X.]tatbestandlich so weit gefaßt, daß hierunter nahezu jede einem Vermögens-delikt nachgelagerte Handlung subsumiert werden kann. Die hier notwendigerestriktive Auslegung, die bei einem derart erheblichen Grundrechtseingriffgeboten ist, muß deshalb zu dem Ergebnis führen, daß die Geldwäsche eineTelefonüberwachung jedenfalls dann nicht mehr legitimieren darf, wenn eineVerurteilung wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht mehrernsthaft in Betracht kommt. Die in § 100a StPO zum Ausdruck kommende- 11 -Verhältnismäßigkeitsabwägung durch den Gesetzgeber wird in der [X.] nur gewahrt, indem bei dem Verdacht der Geldwäsche letztlichauch auf die zugrundeliegende Tat abgestellt wird. Diese Strafvorschrift gibtder Tat ihr eigentliches Gepräge und muß deshalb auch den [X.] dafür bilden, ob eine Telefonüberwachungsmaßnahme nach der in§ 100a StPO zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung des [X.] angeordnet werden darf.b) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Telefonüberwachungführt regelmäßig zu einem Verwertungsverbot, wenn die Voraussetzungennach § 100a StPO bei ihrem Erlaß nicht vorlagen ([X.]St 31, 304, 308; 32,68, 70). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Verdacht einer Kata-logtat von vornherein nicht bestanden hat ([X.]St 41, 30, 31).Ob der Verdacht einer [X.] gegeben war, ist allerdings im [X.] nur begrenzt überprüfbar, weil dem darüber zur Entscheidungberufenen Ermittlungsrichter insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht.Entscheidend ist deshalb, daß die Anordnung [X.] rückbezogen auf den Zeit-punkt ihres Erlasses [X.] wenigstens noch als vertretbar erscheint ([X.]St 41,30; [X.], [X.]. vom 1. August 2002 [X.] 3 [X.], zur [X.]in [X.]St bestimmt, NJW 2003, 368, 369).Bei der hier gegebenen Fallgestaltung kann zwar schon aufgrund derin den Urteilsgründen mitgeteilten Erkenntnisse aus der Telefonüberwachunggegen den [X.] [X.] ein zureichender tatsächlicherTatverdacht nicht zweifelhaft sein. [X.] war allerdings die rechtlicheBewertung der [X.]. Insoweit ist der Ermittlungsrichter nämlichrechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß das verdachtbegründende [X.] als Geldwäsche strafbar sei und mithin die Telefonüberwachung nach§ 100a Satz 1 Nr. 2 StPO angeordnet werden könne. Dieser juristische [X.], der zur Rechtswidrigkeit der Anordnungen über die [X.] führt, wäre generell geeignet, ein Verwertungsverbot für die- 12 -aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse nach sich zu zie-hen.Dies würde im übrigen auch für die Raubtat gelten (Fall 15), für [X.] das [X.] gleichfalls Erkenntnisse aus der [X.] herangezogen hat. Die Erkenntnisse hierüber waren Zufallsfunde, weildie Telefonüberwachung hinsichtlich anderer Taten angeordnet war. Nach§ 100b Abs. 5 StPO wäre ein solcher Zufallsfund zwar grundsätzlich [X.], weil sich die Erkenntnis auf eine Straftat bezog, die ihrerseits wie-derum [X.] nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO in Verbindung mit §§ 249,250 StGB war (vgl. [X.]R StPO § 100a Verwertungsverbot 10). Für die [X.] solcher Zufallsfunde ist jedoch gleichfalls Voraussetzung, daß [X.]falls die ursprüngliche Telefonüberwachungsmaßnahme rechtmäßig [X.] wurde (vgl. [X.]R StPO § 100a Verwertungsverbot 5, 8, 10).Die fehlerhafte Anordnung der ursprünglichen Telefonüberwachungwürde deshalb hier dazu führen, daß sämtliche auf dieser rechtswidrigenGrundlage gewonnen Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften.c) Der rechtliche Bewertungsfehler des [X.] wäre [X.] dann heilbar, wenn aufgrund der damaligen Beweislage der [X.] Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.] nach § 129 StGB (Kata-logtat gemäß § 100a Satz 1 Nr. 1 lit. [X.]) bestand.aa) Eine Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung [X.] auch dann möglich, wenn die Anordnung der [X.] § 100a StPO auf eine andere [X.] hätte gestützt werden können.Dabei ist auf der Grundlage der Verdachtssituation zum Zeitpunkt des Erlas-ses der Anordnungen über die [X.] zu [X.], weil spätere Erkenntnisse eine ursprünglich rechtswidrige Anord-nung nicht mehr im Nachhinein zu legitimieren vermögen (vgl. [X.],[X.]. vom 1. August 2002 [X.] 3 [X.], zur [X.] in [X.]St- 13 -bestimmt, NJW 2003, 368, 370; [X.]R StPO § 100a Verwertungsverbot [X.] kommt eine entsprechende Auswechslung der rechtlichen Begrün-dung für die Anordnung einer Telefonüberwachung nur in Betracht, soweitderselbe Lebenssachverhalt betroffen ist, auf den sich der Verdacht bezieht,und die Änderung der rechtlichen Grundlage für die Telefonüberwachung derdamals bestehenden Ermittlungssituation nicht ein völlig anderes Geprägegeben würde ([X.]R StPO § 100a Verwertungsverbot 10). Dabei kann [X.] eine entsprechende Neubestimmung der rechtlichen Grundlagen fürdie Anordnung der Telefonüberwachung ausnahmsweise sogar noch im Re-visionsverfahren vorgenommen werden, wenn die hierfür notwendige Tatsa-chengrundlage sich für das Revisionsgericht aufgrund der Urteilsgründe oderdes im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge mitgeteilten Sachverhalts inder maßgeblichen rückschauenden Betrachtungsweise zweifelsfrei ergibt.bb) Diese Voraussetzungen sind hier, soweit eine Sachprüfung [X.] des insgesamt nicht vollständigen [X.] möglich ist,gegeben. Der [X.] kann sicher feststellen, daß zum Zeitpunkt des Erlassesder Anordnungen über Telefonüberwachungen gegen die [X.] Liefe-rantengruppe ein zureichender Verdachtsgrad für das Vorliegen einer krimi-nellen [X.] gemäß § 129 StGB bestanden hat, der nach § 100aSatz 1 Nr. 1 lit. [X.] die Anordnung der Telefonüberwachung gleichfallsgerechtfertigt hätte. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des Land-gerichts zu den Ergebnissen über die Telefonüberwachungen gegen die[X.] Abnehmer. Diese Erkenntnisse haben bei dem Angeklagten[X.]hinsichtlich der früheren Taten (Fälle 1 bis 5) zur Überführung [X.]. Die gegen die [X.] Abnehmer gerichteten [X.]en erfolgten vor der Anordnung der Telefonüberwachung gegendie [X.] Lieferantengruppe. Ersichtlich begründeten erst die [X.] aus den gegen die [X.] geführten Telefonüberwachungen dennotwendigen Verdacht gegen die [X.] Tätergruppe um den Angeklag-ten. Damit steht aber auch eindeutig fest, daß die in den Urteilsgründen aus-zugsweise mitgeteilten Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen gegen- 14 -die [X.] Abnehmer gleichzeitig die Verdachtsgrundlage gebildethaben, die dann zu den richterlichen Anordnungen auch gegen die [X.] geführt haben.Für den damals begründeten zureichenden Verdacht, daß eine krimi-nelle [X.] im Sinne des § 129 StGB gehandelt hat, ist jedenfalls be-legt, daß mindestens vier Personen in die [X.] eingebunden [X.]; auch der Verdacht auf einen von der Rechtsprechung geforderten [X.] angelegten organisatorischen Zusammenschluß (vgl. [X.]R StGB§ 129 Gruppenwille 3) liegt jedenfalls bei der hier schon im Zeitpunkt der An-ordnungen sich abzeichnenden Größe und Arbeitsteiligkeit der [X.]nLieferantengruppe vor. Diese hatte ein- oder sogar mehrmals wöchentlichLkw mit unversteuerten Zigaretten nach [X.] dirigiert, wobei [X.] 100.000 DM an Einfuhrabgaben hinterzogen wurden. [X.] der Größenordnung der anders nicht zu bewerkstelligendenSchmuggeltätigkeit rechtfertigte sich hier der Verdacht, es habe ein insich einheitlicher Verband gehandelt, dessen Gruppenwille (vgl. dazu [X.]RStGB § 129 Gruppenwille 1) darauf gerichtet war, Zigaretten in erheblichemAusmaß nach [X.] zu schmuggeln. Daß angesichts des in kurzenInterv[X.] jeweils bewirkten [X.] auch eine erhebliche Gefahrvon der [X.]n Lieferantengruppe ausging (vgl. [X.]St 41, 47), war [X.] der damals bekannten [X.] gegen die[X.] Abnehmer offensichtlich.cc) War die Anordnung der Telefonüberwachung gegen die [X.] ihrerseits auf den für § 100a StPO hier nicht ausreichen-den Verdacht der Geldwäsche gestützt, liegt gleichfalls nicht fern, daß [X.] bereits zweifelsfrei ein damit einhergehender Verdacht nach § 129StGB bestand. Dies wäre von Bedeutung unmittelbar für die Verwertung [X.] aus jenen Telefonüberwachungen zu den Fällen 1 bis 5, [X.] für die Frage, ob der aus den Telefonüberwachungserkenntnissen ge-wonnene Verdacht nach § 129 StGB gegen die [X.]n Lieferanten (oben- 15 -bb) seinerseits auf einer rechtmäßigen Grundlage beruhte. Insoweit hindertder nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unvollständige Sachvortrag der Revisio-nen (oben 1) eine abschließende Sachprüfung durch den [X.].Vorsitzende Richterin am [X.] [X.]ist durch Urlaub gehindert zu unterschreiben.[X.] [X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 423/02

26.02.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. 5 StR 423/02 (REWIS RS 2003, 4185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4185

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