Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2016, Az. B 3 KR 37/16 B

3. Senat | REWIS RS 2016, 3453

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, ihm über den [X.] hinaus Krankengeld ([X.]) nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, bei der [X.] und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des [X.] auf [X.] habe auf seiner Mitgliedschaft bei der [X.] aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses basiert. Diese Mitgliedschaft habe während des nahtlosen [X.]-Anspruchs auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus fortbestanden. Der [X.]-Anspruch sei aber mit Ablauf des [X.] entfallen, weil der Kläger an diesem Tag arbeitsfähig aus einer Rehabilitationsmaßnahme (Reha-Maßnahme) entlassen worden sei. Zwar müsse ein Versicherter eine irrtümliche ärztliche Ablehnung der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch eine ex post Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen. Die Einschätzung der Reha-Klinik, der Kläger sei nach Abschluss der Maßnahme arbeitsfähig gewesen, sei jedoch nicht unzutreffend. Hierzu verweist das Berufungsgericht auf ein vom [X.] eingeholtes Gutachten, nach welchem in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass der Kläger bei seiner Entlassung am [X.] nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei (Urteil vom 13.7.2016).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht formgerecht darlegt (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl B[X.] SozR 1500 § 160 [X.]7 und § 160a [X.], 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]; B[X.] SozR 3-2500 § 240 [X.] f, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Nach Ansicht des Klägers stellt sich die Rechtsfrage,

        

"ob die Tatsache, dass ein Versicherter, der aufgrund des Erfordernisses seiner Rückreise aus einer Reha-Klinik erst am darauffolgenden Tag einen Arzt aufsuchen kann, der ihm seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, seine Obliegenheit, gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 [X.]B V, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung seiner geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen verletzt bzw. nicht alles in seiner Macht stehende tut, um eine entsprechende ärztliche Feststellung rechtzeitig zu erhalten, bzw. in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass der Versicherte wegen der Rückreise aus einer Reha-Klinik hierzu nicht in der Lage ist."

7

Der Kläger legt in der Beschwerdebegründung insbesondere die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Nach § 44 Abs 1 [X.]B V setzt ein Anspruch auf [X.] voraus, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht oder er auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung (§ 23 Abs 4, §§ 24, 40 Abs 2 und § 41 [X.]B V) behandelt wird. Zu diesen Voraussetzungen, insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit des [X.] nach seiner Entlassung aus der Reha-Einrichtung, enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, obwohl sich das Berufungsgericht in den Urteilsgründen sehr ausführlich mit dieser Frage und dem dazu eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten befasst und daraus die Feststellung gefolgert hat, dass am [X.] eine weitere Arbeitsunfähigkeit des [X.] trotz des entgegenstehenden ärztlichen Attestes nicht gegeben gewesen sei.

8

Der Kläger führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, er habe nicht gegen seine Verpflichtung aus § 46 S 1 Nr 2 [X.]B V verstoßen und deshalb komme es nicht auf die Frage an, ob der Bestätigung der Arbeitsfähigkeit durch die Reha-Klinik oder aber der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit seines Hausarztes der Vorzug zu geben gewesen wäre. Die Auffassung der Unerheblichkeit dieser Frage wird nicht begründet, obwohl die Zahlung von [X.] auch nach Entlassung aus einer Reha-Einrichtung Arbeitsunfähigkeit voraussetzt und aufgrund der Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht zur Arbeitsfähigkeit des [X.] von Anfang an Anlass zu Zweifeln an der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des [X.] bestand. Nach der Rechtsprechung des B[X.] kommt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein höherer Beweiswert zu als anderen Beweismitteln, insbesondere ist die Krankenkasse an die ärztliche Feststellung nicht gebunden (B[X.] SozR 4-2500 § 44 [X.]). Sie ist vielmehr nach § 275 Abs 1 Nr 3 [X.]B V zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des [X.] einzuholen. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage wäre eine Auseinandersetzung hiermit erforderlich gewesen. Die Beschwerdebegründung enthält dazu aber keine Ausführungen.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 37/16 B

25.10.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 30. Juni 2014, Az: S 23 KR 1014/13, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2016, Az. B 3 KR 37/16 B (REWIS RS 2016, 3453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3453

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