Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2012, Az. 10 AZR 236/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 4814

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Gegenstand

Jahressonderzahlung - Tarifauslegung - § 19 Abs 1 MTV Beschäftigte AWO-Gruppe Weser-Ems


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2011 - 8 [X.] 1317/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch aus 1.470,22 Euro erst seit dem 10. April 2010 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der [X.] zur Leistung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2009.

2

Die Klägerin trat im Jahr 2000 in die Dienste der [X.], die ein Altenwohnzentrum betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die für die [X.] [X.] geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag vom 11. September 2006 ([X.]) enthält unter § 19 folgende Regelung:

        

„(1)   

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2)     

Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten,

                          

in den [X.]n X - X

[X.],

                          

in den [X.]n X - X

[X.] und

                          

in den [X.]n X - X

[X.] 

                 

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der [X.] bestimmt sich nach der [X.] am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des [X.] der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. …“

3

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] wird die Jahressonderzahlung mit dem Tabellenentgelt für November ausbezahlt.

4

Gleichzeitig schlossen die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe des ehemaligen [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]). Nach dessen § 2 wird § 19 [X.] außer [X.] gesetzt. Gleichzeitig regelt § 3 [X.] Ausgleichsleistungen für [X.]-Mitglieder. Diesen Tarifvertrag, dessen Nachwirkung in § 12 Abs. 2 TV [X.] ausgeschlossen war, kündigte die [X.] [X.] zum 30. Juni 2009.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 19 Abs. 1 [X.] gewähre ihr wie allen Beschäftigten dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Höhe des Anspruchs betrage gemäß § 19 Abs. 2 [X.] [X.] des durchschnittlichen monatlichen Entgelts.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.470,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, § 19 [X.] stelle eine unvollständige Regelung dar und gewähre keinerlei Ansprüche. Die Vorschrift enthalte zwei Regelungslücken. Sie regele weder die Zuordnung der jeweiligen Vomhundertsätze zu [X.]n noch sehe sie überhaupt für irgendeine [X.] einen Sonderzahlungsanspruch vor. Den Gerichten sei es verwehrt, diese zwei offenkundig bewussten Regelungslücken auszufüllen. Zudem seien einige Gesellschaften der [X.] finanziell nicht imstande, eine Sonderzahlung zu leisten.

8

Die Vorinstanzen haben, soweit von Interesse, nach dem Klageantrag erkannt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

A. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung iHv. [X.] des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts der Monate Juli bis September 2009 (zu Ziff. I). § 19 [X.] ist durch § 2 TV [X.] nicht außer [X.] gesetzt worden (zu Ziff. II). Der Anspruch besteht ungekürzt (zu Ziff. [X.]). Zinsen sind allerdings erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klage folgt (zu Ziff. IV).

I. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine Jahressonderzahlung für 2009 in Höhe von [X.] des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts der Monate Juli bis September 2009 zu zahlen. Grundlage des Anspruchs ist § 19 [X.]. Die Vorschrift sieht für die Beschäftigten aller [X.]n einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von mindestens [X.] der Bemessungsgrundlage vor. Dies ergibt eine Auslegung des kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 19 [X.]. Da die Regelung in diesem Punkt nicht lückenhaft ist, bedarf es - jedenfalls wegen eines Anspruchs in dieser Höhe - keiner ergänzenden Tarifauslegung. Der Anspruch lässt sich auch ohne Festlegung der [X.]n bereits berechnen.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie [X.]se nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer [X.]se gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st.  Rspr., etwa [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 18; 23. September 2009 4 [X.] - Rn. 14, [X.], 162; 26. Januar 2005 - 4 [X.] - zu I 2 a [X.] (2) (c) ([X.]) der Gründe mwN, [X.], 291 ).

2. Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen und hat sie ohne Rechtsfehler angewandt.

a) Der Wortlaut der Tarifvorschrift spricht bereits deutlich für die Annahme, dass der Klägerin ein Anspruch in dieser Höhe zusteht. Nach § 19 Abs. 1 [X.] haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, „Anspruch“ auf eine Jahressonderzahlung. Die Klägerin ist Beschäftigte der Beklagten und stand am 1. Dezember 2009 im Arbeitsverhältnis zur Beklagten.

aa) Dieser Regelungsgehalt wird durch § 19 Abs. 2 [X.] nicht infrage gestellt. § 19 Abs. 2 [X.] baut seinem Wortlaut nach auf der Regelung in Absatz 1 auf („die“ Jahressonderzahlung). Absatz 2 differenziert zwar nach verschiedenen [X.]n. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Beschäftigte in einer bestimmten [X.] von dem Anspruch auf Jahressonderzahlung ausgeschlossen sein sollen. Beleg dafür ist auch der Wortlaut in § 19 Abs. 3 [X.]. Diese Regelung sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sich der Anspruch vermindert. Anspruchsberechtigt sind aber ebenfalls die Beschäftigten. Eine Differenzierung innerhalb des [X.] der Beschäftigten nimmt diese Bestimmung nicht vor.

[X.]) In § 19 [X.] ist nicht vorgesehen, dass Angehörige einzelner [X.]n keinen Anspruch auf Sonderzahlung haben sollten. Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 der Vorschrift sprechen von „Beschäftigten“. Nach dem in § 1 [X.] festgelegten Sprachgebrauch des Tarifvertrags sind Beschäftigte alle Arbeitnehmer mit Ausnahme bestimmter leitender Angestellter. Danach kann es keine „Beschäftigten“ geben, die nicht nach § 19 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Sonderzahlung hätten. Deshalb muss auf alle Beschäftigten mindestens der niedrigste der drei in § 19 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Bemessungssätze anwendbar sein.

b) Das vom Wortlaut nahegelegte [X.] findet seine Bestätigung im Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Regelung.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben eine Zuordnung von [X.]n zur Höhe der Jahressonderzahlung unterlassen, weil eine Einigung auf eine neue Entgeltordnung und folglich auch auf neue [X.]n nicht erfolgt ist. Eine Benennung der [X.]n und ihre konkrete Zuordnung zu den festgelegten [X.]n war (und ist) bisher nicht möglich und musste deshalb unterbleiben. Aus der getroffenen Regelung wird jedoch der Wille der Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich, allen Beschäftigten mindestens [X.] des in den Monaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts zukommen zu lassen. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, die noch offenen [X.]n zwar jeweils mit einem „x“ zu kennzeichnen, die verschiedenen Prozenthöhen in dem Rahmen von [X.] bis [X.] hingegen bereits konkret festzulegen.

[X.]) Da die Höhe des Anspruchs - wenn auch unvollständig - geregelt ist, besteht insoweit auch keine Regelungslücke. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Arbeitsgerichte nicht befugt sind, eine bewusste Regelungslücke in einem Tarifvertrag auszufüllen. Denn dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen (st. Rspr., vgl. zB [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] § 23b Nr. 6; 24. April 1985 - 4 [X.] - [X.]E 48, 307). Eine bewusste Regelungslücke im Rahmen des § 19 [X.] besteht hier jedoch allein in der Frage der Zuordnung der [X.] zu den [X.]n. Eindeutig geregelt ist dagegen, dass ein Anspruch bestehen soll und wie hoch er mindestens ist. Insoweit weist das Regelwerk keine Lücke auf.

cc) Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung lasse sich noch nicht berechnen, weil Ausgangspunkt hierfür nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] die jeweils geltende [X.] sei, die - wie unstreitig - ihrerseits noch keine Regelung gefunden habe. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist auf das „gezahlte Entgelt“ abzustellen. Einer tarifvertraglichen Festlegung der [X.] bedarf es nur für den Bemessungssatz, nicht für die Bemessungsgrundlage. Im Zeitpunkt der Fälligkeit November 2009 (vgl. § 19 Abs. 4 [X.]) standen die zur Berechnung allein erforderlichen Größen, nämlich die Bemessungsgrundlage und der [X.] fest.

dd) Die Vorschrift des § 19 [X.] kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht als bloßer „Platzhalter“ für eine erst später beabsichtigte Regelung angesehen werden. Ein Grund zur Vereinbarung einer gewissermaßen „leeren“ Norm, die keinen Regelungsgehalt hat, ist nicht erkennbar. Die Tarifvertragsparteien haben für zwei Normen (§§ 16, 17 [X.]) deren zeitweilige Nichtgeltung angeordnet. Wenn sie Gleiches für § 19 [X.] beabsichtigt hätten, hätte es nahegelegen, dies auch ausdrücklich so vorzusehen.

ee) Auch der Zusammenhang des [X.] mit dem TV [X.] belegt, dass § 19 [X.] den erhobenen Anspruch gewährt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 des zeitgleich mit dem [X.] am 1. Juli 2006 in [X.] getretenen TV [X.] die in § 19 [X.] enthaltene Regelung über Sonderzahlungen befristet außer [X.] gesetzt und für ver.di-Mitglieder nach § 3 TV [X.] eine Kompensation für den Verzicht auf die Leistung vorgesehen, indem sie ihnen einen Anspruch auf Sonderzahlung iHv. 535,00 Euro brutto gewährt haben. Einer Kompensation bedurfte es jedoch nur, wenn § 19 [X.] einen Anspruch gewährte. Ein Verzicht auf die bloße Chance, dass in Zukunft ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung entstehen könnte, hätte die Arbeitgeberseite zu einer Kompensation schwerlich veranlassen können.

c) Die Revision kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, die Verpflichtung zur Gewährung von Sonderzahlungen könne zur Insolvenz führen und dies stehe einer Auslegung in dem von ihr abgelehnten Sinn entgegen. Die mangelhafte Zahlungsfähigkeit der Mitglieder einer Tarifvertragspartei kann nicht zur Auslegung einer Tarifvorschrift entgegen ihrem sich aus Wortlaut und [X.] ergebenden Sinn herangezogen werden. Zwar befand sich die Beklagte bei Abschluss der streitigen tarifvertraglichen Regelungen tatsächlich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Dieser haben die Tarifvertragsparteien jedoch erkennbar durch die Regelung in § 12 TV [X.] Rechnung getragen. Das darin vorgesehene Verfahren hat die Beklagte nach den Feststellungen des [X.]s nicht betrieben.

II. Dem nach § 19 [X.] entstandenen Anspruch steht § 2 TV [X.] nicht entgegen. Danach wird § 19 [X.] durch den TV [X.] außer [X.] gesetzt. Der TV [X.] ist jedoch zum 30. Juni 2009 gekündigt worden. Eine Nachwirkung haben die Parteien ausdrücklich ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 TV [X.]). Ein solcher Ausschluss der Nachwirkung durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ist rechtlich zulässig ([X.] 11. Januar 2011 - 1 [X.]/09 - Rn. 14, [X.] 2001 § 87 [X.] Nr. 24).

[X.]. Der Anspruch reduziert sich nicht um 6/12 durch die Kündigung des TV [X.] zum 30. Juni 2009. § 19 Abs. 3 [X.] sieht unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich eine Verminderung des Anspruchs um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vor. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. [X.] sind in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag der Zustellung der Klage folgt ([X.] 19. Dezember 2007 - 5 [X.] - Rn. 35, EzA BGB 2002 § 306 Nr. 3; [X.]/[X.] 70. Aufl. § 187 Rn. 1). Die Zustellung erfolgte hier am 9. April 2010, sodass der Zinsanspruch ab dem 10. April 2010 besteht.

B. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten als der unterlegenen Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch    

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Rigo Züfle    

        

    A. Effenberger    

                 

Meta

10 AZR 236/11

11.07.2012

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 11. August 2010, Az: 2 Ca 145/10, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2012, Az. 10 AZR 236/11 (REWIS RS 2012, 4814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4814

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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