Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2020, Az. 5 AZR 21/20

5. Senat | REWIS RS 2020, 546

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Gegenstand

Außertariflicher Arbeitnehmer - Anspruch auf tarifliche Abstandsklausel wahrende Vergütung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2019 - 9 [X.]/19 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten und unter weitergehender Zurückweisung der Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2019 - 5 [X.]/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.707,90 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit 1. September 2018 Gehalt auf der Grundlage eines Bruttomonatsentgelts iHv. 7.434,78 Euro zuzüglich der vereinbarten Sonderzahlung zu zahlen.

lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung und die Kosten erster Instanz haben jeweils der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

2

Der Kläger ist seit 1989 bei der [X.] als Diplomingenieur für [X.] beschäftigt. Auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 17./24. April 1997 wurde er in ein „außertarifliches Arbeitsverhältnis“ „übernommen“. Nach ergänzenden Vereinbarungen, die Bestandteil des Arbeitsvertrags sind, steht er der [X.] während einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche „zur Verfügung“. Seit 1. Juli 2007 bezog der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 6.300,00 [X.], das vereinbarungsgemäß zum 1. April 2018 auf 6.480,00 [X.] und zum 1. Juli 2018 auf 6.513,00 [X.] erhöht wurde. Außerdem hat er Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts.

3

Die Beklagte ist kraft [X.] an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie im Bereich [X.] gebunden und wendet diese auf ihre Arbeitnehmer unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit an, soweit die Beschäftigten dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge unterfallen.

4

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich [X.] vom 12. Dezember 2005 idF des [X.] vom 4. Dezember 2006 ([X.] [X.]) heißt es:

        

„…    

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Dieser Vertrag gilt:

        

…       

        
        

1.3     

p e r s ö n l i c h:

                 

für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden.

                 

Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses [X.] gelten:

                 

…       

        
                 

c)    

Beschäftigte, die durch Einzelarbeitsvertrag aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge herausgenommen sind und deren durchschnittliche monatliche Bezüge das jeweils höchste in der [X.] ausgewiesene Tarifentgelt um mehr als 15 % übersteigen.

        

Protokollnotizen:

        

-       

Dieser Tarifvertrag gilt nur für Betriebe, die den Entgeltrahmen-Tarifvertrag ([X.]) betrieblich eingeführt haben, ab dem Zeitpunkt der Einführung im Betrieb.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit/Ausbildungszeit

        

2.1     

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit/Ausbildungszeit, jeweils ohne Pausen, beträgt 35 Stunden.

        

2.2     

Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des/der Beschäftigten.

                 

…       

                 

Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhöht sich die Bezahlung entsprechend der verlängerten Arbeitszeit.

                 

…       

                 

Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Quartals im nachhinein die Beschäftigten mit verlängerter individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit, deren Anzahl 18 % aller Beschäftigten des Betriebes einschließlich der Beschäftigten gemäß § 1 Ziffern 1.3 a), 1.3 b) und 1.3 c) nicht übersteigen darf. Nicht miteinbezogen sind Praktikanten, Heimarbeiter, Ferienkräfte und Beschäftigte unterhalb der [X.] (§ 8 SGB IV).

        

…“    

        

5

In einem Beschluss der nach § 22 [X.] für die Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich [X.] vom 1. September 1994 idF des [X.] vom 5. April 2000 ([X.] [X.] 2000) gebildeten Schiedsstelle vom 18. Dezember 2003 heißt es, dass sich die für das tarifliche [X.]gebot in § 1 Ziff. 1.3 Buchst. c [X.] genannten durchschnittlichen Monatsbezüge aus der Summe aller im Jahr zu zahlenden nicht variablen Verdienstbestandteile ergeben, auf die der Angestellte einen unwiderruflichen Anspruch hat.

6

Im [X.] für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie im Bereich [X.] - [X.] - [X.] vom 16. Februar 2018, gültig ab 1. Januar 2018, ([X.] [X.]) ist geregelt:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Für diesen Tarifvertrag gilt derselbe Geltungsbereich wie er in § 1 des Manteltarifvertrages festgelegt ist.

                 
        

Protokollnotiz zu § 1:

        

Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass der persönliche Geltungsbereich bezüglich der Definition der außertariflichen Beschäftigten wie folgt geregelt wird:

        

Beschäftigte, die durch Einzelarbeitsvertrag aus dem Geltungsbereich des [X.] herausgenommen sind und deren durchschnittliche monatliche Bezüge das jeweils höchste in der [X.] ausgewiesene Tarifentgelt um mehr als 15 % übersteigen.

                 
        

§ 2     

        

[X.]

        

…       

        
        

2.2     

Mit Wirkung ab 1. April 2018 werden die [X.]/Ausbildungsvergütungen um 4,3 % erhöht.

                 

Hiernach ergibt sich ab 1. April 2018 folgende Monatsgrundentgelttabelle/Ausbildungsvergütungstabelle (in [X.])

        

[X.]    

Eingangsstufe

Hauptstufe

Zusatzstufe 1

Zusatzstufe 2

Zusatzstufe 3

        

…       

                                            
        

1       

        

2.437 

2.475 

                 
        

…       

                                            
        

12    

5.198 

5.863 

                          
        

2.3     

Dem Monatsgrundentgelt liegt die jeweils gültige tarifliche Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 2.1 [X.] zugrunde.

                 

Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen Arbeitszeit abweicht, erhalten ein Tarifentgelt, das nach folgender Formel ermittelt wird:

        

Monatsgrundentgelt       x

individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

        

tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 2.1 [X.]

        

2.4     

Ergeben sich bei der [X.] Bruchteile von [X.], so erfolgt eine Auf- oder Abrundung in der Weise, dass Beträge von 0,50 [X.] und darüber hinaus auf volle [X.] nach oben aufgerundet, Beträge unter 0,50 [X.] auf volle [X.] nach unten abgerundet werden.

        

…“    

        

7

§ 7 Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich [X.] vom 15. März 2004 in der Fassung vom 4. Dezember 2006 ([X.] [X.]) regelt für Beschäftigte im [X.] die Zahlung von [X.]. Dort ist bestimmt:

        

„…    

        
        

7.3     

Auf die Grundentgelte für die Beschäftigten im [X.] sind [X.] zu zahlen.

                 

…       

        

7.4     

Die [X.] ist in der Entgeltabrechnung gesondert und prozentual auszuweisen.

        

7.5     

Die Summe der [X.] beträgt mindestens 10 % der Summe der Grundentgelte der Beschäftigten im [X.] in der jeweiligen [X.]; …

        

…       

        
        

7.7     

Eine von einer gleichmäßigen Verteilung der [X.] abweichende ungleichmäßige Verteilung (z.B. über ein Beurteilungsverfahren) kann betrieblich vereinbart werden. …“

8

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Aufstockung seiner monatlichen Bezüge. Er hat gemeint, er habe Anspruch auf ein Entgelt, das den in § 1 Ziff. 1.3 Buchst. c [X.] geregelten [X.] wahre. Für die Abstandsberechnung sei das [X.] der Tarifgruppe E 12 [X.], das den Tarifmitarbeitern bei einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden zustehe, auf eine 40 [X.] umzurechnen. Zudem sei dem [X.] die 10%ige [X.] nach § 7 [X.] hinzuzurechnen. Daraus berechne sich ein im Streitzeitraum geschuldetes monatliches Gehalt iHv. 8.477,00 [X.].

9

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn [X.] [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] auf jeweils 1.997,00 [X.] seit dem 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2018 zu zahlen;

        

2.    

an ihn ab dem 1. September 2018 künftig wiederkehrend ein monatliches Bruttogehalt iHv. 8.477,00 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - dem zu 1. erhobenen Antrag iHv. 3.434,00 [X.] brutto nebst Zinsen entsprochen und die Beklagte auf den zu 2. erhobenen Antrag verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2018 wiederkehrend ein Bruttomonatsgehalt iHv. 7.417,00 [X.] zu zahlen. Dem Kläger stehe eine Gehaltsaufstockung zu, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt, dass die [X.] nach § 7 [X.] in die Berechnung des [X.] nach § 1 Ziff. 1.3 Buchst. c [X.] einzustellen sei. Auf die Berufungen des [X.] und der [X.] sowie unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen hat das [X.] dem Antrag zu 1. iHv. 6.064,00 [X.] brutto nebst Zinsen und dem Antrag zu 2. hinsichtlich eines Bruttomonatsgehalts iHv. 7.706,00 [X.] entsprochen. Ein höherer Gehaltsanspruch des [X.] bestehe deshalb, weil hinsichtlich der Einhaltung des [X.] auf das sich nach einer Umrechnung auf eine 40-[X.] ergebende Tarifentgelt nach der [X.] 12 (Hauptstufe) abzustellen sei. Die [X.] gemäß § 7 [X.] sei dagegen nicht zu berücksichtigen.

Mit der nur für sie zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu 2. als Feststellungsantrag zu verstehen ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist teilweise begründet. Das [X.] hat der [X.]erufung des [X.] zu Unrecht entsprochen, soweit es ihm für April bis August 2018 Differenzvergütung von mehr als 4.707,90 [X.] brutto und Zinsen auf diesen [X.]etrag vor Rechtshängigkeit zuerkannt hat. Im Hinblick auf den Antrag zu 2., den der Kläger in der Revision zulässigerweise als Feststellungsantrag aufrechterhält, hat das [X.] zwar in der Sache zutreffend erkannt, dass der Kläger ab September 2018 ein höheres Gehalt verlangen kann, jedoch steht ihm Vergütung nur auf der Grundlage eines [X.]ruttomonatsentgelts [X.]. 7.434,78 [X.] zuzüglich der vereinbarten Sonderzahlung zu. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur teilweisen Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

I. Im Lauf des Revisionsverfahrens wurde die beklagte [X.] im Wege des Formwechsels in die [X.] mit Sitz in [X.] umgewandelt. Nachfolgend wurde die Firma der [X.] in die Firma [X.] ([X.]) geändert. Das Rubrum war entsprechend - der Anregung der Parteien folgend - zu berichtigen.

II. Die Klage ist, soweit sie den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, zulässig. Das gilt auch, soweit der Kläger den zu 2. erhobenen Antrag im Rahmen seines [X.]egehrens auf Zurückweisung der Revision als Feststellungsantrag aufrechterhält.

1. Der Klageantrag zu 2. war, soweit er in den Vorinstanzen auf die Vornahme künftiger Gehaltszahlungen in der genannten Höhe gerichtet war, unzulässig. Die Voraussetzungen von § 259 ZP[X.] lagen nicht vor. Es fehlte bereits an der [X.]esorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin. Allein das [X.]estreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus (vgl. [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.]/18 - Rn. 11; 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 38 mwN, [X.]E 165, 168).

2. Der Antrag ist jedoch in einen Feststellungsantrag umzudeuten, der unter [X.]erücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage als ein „Weniger“ in dem unzulässigen Leistungsantrag enthalten ist (vgl. [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 41 mwN, [X.]E 165, 168). Gemäß ihrer [X.]egründung zielte die Klage nicht ausschließlich darauf, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Vielmehr wollte der Kläger durch gerichtliche Feststellung die Ungewissheit über die Höhe des vereinbarten [X.], das die Grundlage für die Vergütungsberechnung bildet, beseitigt wissen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Er konnte deshalb den Antrag zu 2. in der Revisionsinstanz zulässigerweise als Feststellungsantrag aufrechterhalten.

3. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZP[X.] zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf einzelne Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis beschränken ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] 731/16 - Rn. 19 mwN, [X.]E 163, 192). Der nach § 256 Abs. 1 ZP[X.] erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Das gilt auch, soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits vergangene Monate bezieht. Insoweit erstrebt der Kläger rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum (vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] 321/19 - Rn. 20 mwN).

4. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Höhe des ihm für die [X.] ab dem 1. September 2018 grundsätzlich zustehenden [X.] alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZP[X.]). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Verlauf des Revisionsverfahrens nach § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] im Wege eines [X.]etriebsteilübergangs auf die [X.] und spätere [X.] übergegangen ist (zur [X.]erücksichtigung solcher, nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der [X.]erufungsinstanz eingetretener und zwischen den Parteien unstreitiger [X.] vgl. [X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] 580/10 - Rn. 29 mwN). Dadurch ist das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. nicht entfallen. Im Fall eines [X.]etriebsteilübergangs kann der Arbeitnehmer den Rechtsstreit in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 ZP[X.] gegen den alten Arbeitgeber fortsetzen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der [X.]etriebsübergang nach Rechtshängigkeit erfolgt ist. Aufgrund der Rechtskrafterstreckung analog § 325 Abs. 1 ZP[X.] wirkt die bindende Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem [X.]etriebsveräußerer auch gegenüber dem [X.] ([X.] 22. Februar 2012 - 4 [X.] 580/10 - Rn. 21; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 613a Rn. 215).

III. Der Leistungsantrag zu 1. ist [X.]. 4.707,90 [X.] brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begründet, im Übrigen ist der Antrag, soweit in die Revision gelangt, unbegründet.

1. Der Kläger hat nach § 611a Abs. 2 [X.]G[X.] iVm. dem Arbeitsvertrag vom 17./24. April 1997 Anspruch auf eine Vergütung, die den [X.] iSv. § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] wahrt. Das ergibt die Auslegung der Vertragsbestimmungen.

a) Der Kläger wurde aufgrund des vorbezeichneten Arbeitsvertrags zum 1. April 1997 in ein „außertarifliches Arbeitsverhältnis“ „übernommen“ und hat damit den Status eines [X.] erhalten. Nach allgemeinem [X.]egriffsverständnis zeichnen sich außertarifliche Arbeitnehmer dadurch aus, dass sie kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale oder ihrer Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fallen ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 84/17 - Rn. 23). Auf eine beiderseitige Tarifbindung kommt es insoweit nicht an. Es genügt, dass das Arbeitsverhältnis an sich vom Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags erfasst wird ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 84/17 - aa[X.]).

b) Der [X.] ist räumlich und fachlich einschlägig. Die [X.]eklagte ist kraft [X.] an die Tarifverträge für die [X.]eschäftigten der Metall- und Elektroindustrie im [X.]ereich [X.]snabrück-Emsland gebunden. Sie wendet die jeweils maßgeblichen Tarifverträge auf sämtliche bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit an. Soweit der [X.] nach den Protokollnotizen zu § 1, erster Spiegelstrich, nur für [X.]etriebe gilt, die den [X.] betrieblich eingeführt haben, hat das [X.] hierzu zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. [X.] ergibt sich dies jedoch daraus, dass die [X.]eklagte - unstreitig - ihre vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] erfassten [X.]eschäftigten nach den [X.]estimmungen des [X.] vergütet, dessen Geltungsbereich sich nach § 1 [X.] gemäß den in § 1 [X.] getroffenen Regelungen bestimmt. Insbesondere zahlt sie solchen [X.]eschäftigten ein Leistungsentgelt gemäß § 7 [X.].

c) Nach § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] gelten die [X.]eschäftigten nicht als [X.]eschäftigte im Sinne des [X.], die durch Einzelarbeitsvertrag aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge herausgenommen sind und deren durchschnittliche monatliche [X.]ezüge das jeweils höchste in der [X.] ausgewiesene [X.] um mehr als 15 % übersteigen. Im Zusammenhang mit dieser Regelung des [X.], den die [X.]eklagte auf alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer anwendet, kann die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eines außertariflichen Vertragsverhältnisses nur so verstanden werden, dass seit Inkrafttreten des [X.] die [X.]ezüge des [X.] den in § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] ausgewiesenen Mindestabstand aufweisen müssen.

2. Den hiernach bestehenden Vergütungsanspruch des [X.] hat die [X.]eklagte nicht vollständig erfüllt. Sie hätte ihm zur Einhaltung des tariflichen [X.] neben der ihm zustehenden Jahressonderzahlung ein Monatsgehalt von mindestens 7.434,78 [X.] brutto zahlen müssen. Das ergibt die nach § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] vorzunehmende Vergleichsberechnung bei zutreffender Auslegung der für die [X.] maßgeblichen [X.]ezugsgrößen.

a) Das [X.] hat richtigerweise angenommen, dass der [X.]egriff der „durchschnittlichen monatlichen [X.]ezüge“ neben einer geschuldeten Monatsvergütung auch solche Entgeltbestandteile umfasst, die - wie die dem Kläger gewährte Jahressonderzahlung in Höhe eines hälftigen [X.] - dem [X.] nicht im [X.] zufließen und den Charakter eines 13. Monatsgehalts haben. Das gibt bereits der Wortlaut vor. Die Formulierung „durchschnittliche monatliche …“ verdeutlicht, dass es für die auf Seiten des [X.] zu berücksichtigenden [X.]ezüge nicht darauf ankommen soll, ob ihm die Zahlungen Monat für Monat in gleicher Höhe zufließen, und ob die „[X.]ezüge“ als Monats- oder Jahresvergütung vereinbart sind. Zugleich ist der [X.]egriff der „[X.]ezüge“ weiter als der des laufenden Gehalts. Er erfasst sämtliche Zahlungen, die sich als Entgeltleistung des [X.] darstellen. Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem [X.]eschluss der tariflichen Schlichtungsstelle vom 18. Dezember 2003, soweit diese aufgrund von § 22 Nr. 2 [X.] 2000 zur Vorgängerregelung entschieden hat, dass sich die in § 1 Ziff. 3 [X.]uchst. [X.] 2000 genannten „durchschnittlichen monatlichen [X.]ezüge“ aus der Summe aller im Jahr zu zahlenden nicht variablen Verdienstbestandteile ergeben, auf die der Angestellte einen unwiderruflichen Anspruch hat. Der [X.]eschluss ist zwar für die Auslegung des aktuellen [X.] nicht mehr bindend (vgl. [X.] 9. September 1981 - 4 [X.] 48/79 - [X.]E 36, 183). Es ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien, soweit sie in § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] für die [X.]emessung des tariflichen [X.] weiterhin auf die „durchschnittlichen monatlichen [X.]ezüge“ eines [X.] abstellen, die zur vorherigen Abstandsbestimmung gefundene Auslegung in ihren Regelungswillen aufgenommen haben und die [X.]ezugsgröße entsprechend verstanden wissen wollen. Für einen abweichenden Regelungswillen enthält der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte.

b) Das für die Abstandsberechnung den Gehaltsbezügen gegenüber zu stellende „jeweils höchste in der [X.] ausgewiesene [X.]“ ist in Fällen, in denen die individuelle Arbeitszeit des [X.] von der tariflichen Regelarbeitszeit abweicht, das sich nach der Formel in § 2 Ziff. 2.3 [X.] unter Zugrundelegung der individuellen Arbeitszeit des [X.]s berechnende [X.] nach der [X.] 12 (Hauptstufe).

aa) Der Wortlaut von § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Die [X.]estimmung stellt auf das in der [X.] ausgewiesene [X.] ab und nimmt damit auf die Regelungen im einschlägigen [X.] [X.]ezug. Das Adjektiv „ausgewiesen“ steht für „nachgewiesen“ oder „gezeigt“ (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. [X.]d. 1 S. 385, 426) und deutet in Verbindung mit den Worten „in der [X.]“ auf den ersten [X.]lick darauf hin, dass das maßgebliche „[X.]“ aus einer solchen Tabelle unmittelbar ablesbar sein muss. Danach könnte die Tarifregelung so zu verstehen sein, dass als Vergleichsgröße unabhängig von der Arbeitszeit eines [X.]eschäftigten mit [X.] das der Tabelle des § 2 Ziff. 2.2 [X.] für die höchste [X.] 12 (Hauptstufe) zu entnehmende Monatsgrundentgelt maßgeblich sein soll.

bb) Zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Vielmehr lässt der Wortlaut der Abstandsregelung unter [X.]erücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs auch die Lesart zu, dass die individuelle Arbeitszeit des betroffenen Mitarbeiters bei der Ermittlung des maßgeblichen „[X.]“ mit in den [X.]lick zu nehmen ist. Nach § 2 Ziff. 2.2 [X.] handelt es sich bei der dortigen Tabelle um die „[X.]“, aus der sich die ab dem 1. April 2018 geltenden „[X.]“ (in [X.]) ergeben. Dieses Entgelt ist nach § 2 Ziff. 2.3 [X.] bei solchen Arbeitnehmern maßgeblich, deren individuelle Arbeitszeit nicht von der tariflichen Regelarbeitszeit von 35 Wochenstunden abweicht. Andere Arbeitnehmer erhalten nach der Formel in § 2 Ziff. 2.3 [X.] ein in Abhängigkeit von ihrer Arbeitszeit höheres oder geringeres Entgelt. Dies ist in § 2 Ziff. 2.3 Satz 2 [X.] ausdrücklich als „[X.]“ bezeichnet. Ergeben sich „bei der [X.]“ [X.]ruchteile von [X.], macht § 2 Ziff. 2.4 [X.] Vorgaben zur Auf- bzw. Abrundung des Entgelts. Die hier verwendete Formulierung „bei der [X.]“ wiederum lässt erkennen, dass das nach der Formel in § 2 Ziff. 2.3 [X.] zu ermittelnde [X.] seinerseits [X.]estandteil der [X.] ist. Diesem Tarifverständnis folgend bezeichnet die Überschrift zu § 2 [X.] alle Regelungen in § 2 [X.] und nicht nur die [X.]estimmungen in § 2 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 [X.] als „[X.]“. § 2 [X.] verdeutlicht damit, dass die Höhe des [X.] stets in Relation zur Arbeitszeit des [X.]eschäftigten steht. Wenn in diesem Zusammenhang § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] an das [X.] und nicht an das Monatsgrundentgelt anknüpft, spricht dies dafür, dass für die Abstandsermittlung das „Monatsgrundentgelt“ iSv. § 2 Ziff. 2.2 [X.] nur maßgeblich ist, wenn die Arbeitszeit des [X.]eschäftigten der tariflichen Regelarbeitszeit entspricht, und es andernfalls auf das [X.] ankommt, das sich unter Zugrundelegung der individuellen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers nach der Formel des § 2 Ziff. 2.3 [X.] ergibt.

cc) Das Verständnis, wonach das [X.] iSv. § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] unter [X.]erücksichtigung der individuellen Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers zu berechnen ist, erschließt sich auch aus dem Zweck der Tarifregelung. Dieser besteht darin, dem außertariflichen Angestellten eine Kompensation für die mit dem [X.] verbundene Preisgabe tariflicher Ansprüche und Rechte zu schaffen. Für die sachliche Rechtfertigung des Verzichts auf tarifliche Ansprüche und Rechte ist nach § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] die Höhe des dem außertariflichen Angestellten als Ausgleich zugesagten Entgelts entscheidend (vgl. [X.] 3. September 2014 - 5 [X.] 1020/12 - Rn. 20). Diese ist aber stets bestimmt durch die mit dem Entgelt abgegoltene Arbeitszeit. Davon geht die [X.]eklagte im Übrigen selbst aus, soweit sie der Auffassung ist, das maßgebliche [X.] sei in Fällen, in denen die Arbeitszeit des [X.] die tarifliche Regelarbeitszeit von 35 Stunden unterschreitet, [X.] zu verringern.

c) Dieses Tarifverständnis steht entgegen der Auffassung der [X.]eklagten in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zum [X.] bei [X.]. Danach soll in Ermangelung einer anderweitigen [X.]estimmung des Tarifvertrags das Tarifgehalt der höchsten Gehaltsgruppe für die Abstandsberechnung auch dann maßgeblich sein, wenn diesem die tarifliche Regelarbeitszeit zugrunde liegt und die Arbeitszeit des [X.]s die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit überschreitet (vgl. [X.] 26. November 2003 - 4 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 109, 12; 21. Juni 2000 - 4 [X.] 793/98 - zu II 1 b bb der Gründe, [X.]E 95, 133). [X.]ei Fehlen einer besonderen tariflichen Regelung oder im Zweifelsfall ist die tarifliche Regelarbeitszeit zugrunde zu legen ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 84/17 - Rn. 33 mwN). Das im Streitfall anwendbare Tarifwerk enthält indes - wie gezeigt - hinreichend klare Regelungen zur konkreten [X.]erechnung des Abstands, so dass sich ein Rückgriff auf „[X.]“ verbietet.

d) Der Hinweis der [X.]eklagten, [X.] enthielten vielfach keine spezielle Regelung zu einer geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit, steht dieser [X.]ewertung nicht entgegen. Sollte diese nicht belegte [X.]ehauptung zutreffen, wäre dies nicht gesetzeskonform und damit keine taugliche Grundlage für die Ermittlung einer bei der Vertragsauslegung nach § 157 [X.]G[X.] zu beachtenden Verkehrssitte. Auch für [X.] gilt das Nachweisgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] ist in die vom Arbeitgeber zu fertigende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen eine Angabe über die vereinbarte Arbeitszeit aufzunehmen, was zumindest eine abstrakte Mitteilung über die Dauer der Arbeitszeit verlangt (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Rechtshandbuch Führungskräfte [X.] Rn. 364; [X.]/[X.]. § 2 [X.] Rn. 34; [X.]/Preis 21. Aufl. [X.] § 2 Rn. 20). Im Übrigen kann ein [X.], der mit dem Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet, redlicherweise davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere Vollzeitarbeitnehmer des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und für ihn daher der [X.] Umfang der für vergleichbare Vollzeitmitarbeiter geltenden Arbeitszeit maßgeblich ist (vgl. [X.] 15. Mai 2013 - 10 [X.] 325/12 - Rn. 21). Soll das vereinbarte Entgelt auch Mehrarbeit abgelten, ist dies vertraglich zu vereinbaren (zu den Anforderungen an derartige Regelungen: [X.]/Preis 21. Aufl. [X.]G[X.] §§ 305 - 310 Rn. 92; [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 18. Aufl. § 35 Rn. 124 jeweils mwN). Unabhängig davon berechtigt der Umstand, dass es [X.] geben mag, bei denen sich die zeitliche [X.]eanspruchung des Arbeitnehmers allein an dessen Aufgaben orientiert, nicht zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien des [X.] hätten hinsichtlich der Einhaltung des tariflichen [X.]s einer Abweichung der Arbeitszeit des [X.]s von der tariflichen Regelarbeitszeit keine [X.]edeutung beimessen wollen. Hierfür enthält der Tarifvertrag keinerlei belastbare Anhaltspunkte.

e) Das Vorbringen der [X.]eklagten zur Tarifentwicklung und zur Entstehungsgeschichte von § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] verlangt ebenso wenig eine Auslegung der tariflichen Abstandsregelung in dem von ihr favorisierten Sinne. Diese Kriterien sind lediglich dann ergänzend heranzuziehen, wenn die Auslegung nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Tarifvorschrift zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zulässt (vgl. [X.] 2. September 2020 - 5 [X.] 168/19 - Rn. 19). Das trifft auf die Regelung in § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] nicht zu.

3. Die [X.] nach § 7 [X.] findet bei der Ermittlung des tariflichen [X.] keine [X.]erücksichtigung. Nach § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] ist die den „durchschnittlichen monatlichen [X.]ezügen“ des [X.] gegenüberzustellende [X.]ezugsgröße das „jeweils höchste in der [X.] ausgewiesene [X.]“. Der Wortlaut der Abstandsregelung ist insoweit eindeutig. Er schließt die [X.]erücksichtigung von Leistungen, die ein vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] erfasster Arbeitnehmer neben dem sich aus § 2 [X.] ergebenden [X.] verlangen kann, aus.

4. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger für die Monate April bis August 2018 Anspruch auf Differenzvergütung, allerdings nicht in dem vom [X.] zuerkannten Umfang, sondern nur [X.]. 4.707,90 [X.] brutto.

a) Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden (§ 559 Abs. 2 ZP[X.]) Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hatte der Kläger aufgrund individueller Vereinbarung von April bis einschließlich Juni 2018 Anspruch auf ein monatliches [X.]ruttogehalt [X.]. von 6.480,00 [X.] und ab Juli 2018 auf ein solches [X.]. 6.513,00 [X.]. Zusätzlich konnte er für das [X.] eine fest vereinbarte Sonderzahlung [X.]. 50 % eines Monatsgehalts verlangen, wobei zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass sich diese Leistung nach dem für Dezember geschuldeten Grundgehalt bemisst. Diese Zahlung ist zu 1/12 in die „durchschnittlichen monatlichen [X.]ezüge“ einzustellen. Dazu ins Verhältnis zu setzen ist das [X.], das einem Tarifbeschäftigten bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden zusteht, erhöht um 15 %. Ausgehend von dem sich seit dem 1. April 2018 nach § 2 Ziff. 2.2 [X.] für die höchste dort ausgewiesene [X.] [X.] 12 (Hauptstufe) ergebenden Monatsgrundentgelt von 5.863,00 [X.] errechnet sich auf der [X.]asis der mit dem Kläger vereinbarten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein in die Abstandsberechnung einzustellendes [X.] von gerundet 6.701,00 [X.] brutto. Werden hierzu 15 % hinzugerechnet, ergibt sich daraus ein [X.]etrag von 7.706,15 [X.]. Unter [X.]erücksichtigung erbrachter Leistungen errechnet sich daraus für die Monate April bis August 2018 ein Anspruch auf Differenzvergütung von (gerundet) 4.707,90 [X.] brutto.

b) Soweit das [X.] den Antrag zu 1. in Höhe von weiteren 1.356,10 [X.] brutto für begründet erachtet hat, beruht dies offenbar darauf, dass es trotz der von ihm zutreffend vorgenommenen Auslegung der [X.]ezugsgröße der „durchschnittlichen monatlichen [X.]ezüge“ die Jahressonderzahlung nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen hat.

5. Soweit die Klage mit dem Antrag zu 1. begründet ist, stehen dem Kläger aus § 291 [X.]G[X.] Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage, dh. ab dem Tag nach Klagezustellung, die am 15. September 2018 erfolgte, zu. Im weitergehenden Umfang ist die Zinsforderung, soweit in die Revision gelangt, mangels [X.]egründung unschlüssig und damit unbegründet.

IV. Dem Antrag zu 2. hat das [X.], soweit über ihn nach Maßgabe der begehrten Feststellung noch sachlich zu entscheiden war, ebenfalls teilweise zu Unrecht entsprochen. Nach § 1 Ziff. 1.3 [X.]uchst. [X.] und bei [X.] Verständnis der dort enthaltenen [X.]ezugsgrößen kann der Kläger, wie gezeigt, aufgrund seines Arbeitsvertrags seit September 2018 ein monatliches [X.]ruttogehalt von 7.434,78 [X.] verlangen, wobei zur Klarstellung auszusprechen war, dass ihm dieses neben der vereinbarten Jahressonderzahlung zusteht. Soweit das [X.] auf ein höheres [X.]ruttomonatsgehalt erkannt hat, ist der Feststellungsantrag unbegründet.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZP[X.]. Von den Kosten der Revision entfallen - ausgehend von einem Streitwert von 42.948,00 [X.] - auf den Kläger 23 vH und auf die [X.]eklagte 77 vH. Die Kosten der [X.]erufung und die Kosten erster Instanz haben jeweils - unter [X.]erücksichtigung eines Gegenstandswerts von je 71.892,00 [X.] - der Kläger zu [X.] und die [X.]eklagte zu [X.] zu tragen.

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

    [X.]erger    

        

        

        

    [X.]ormann    

        

    Dohna-Jaeger    

                 

Meta

5 AZR 21/20

18.11.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Osnabrück, 24. Januar 2019, Az: 5 Ca 172/18, Urteil

§ 1 TVG, § 611a Abs 2 BGB, § 2 Abs 1 S 2 Nr 7 NachwG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2020, Az. 5 AZR 21/20 (REWIS RS 2020, 546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 546

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