3. Senat | REWIS RS 2011, 11318
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Verfahrensgebühren bei Klageverbindung
Die vor der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen (§ 147 ZPO) mit der Einreichung der einzelnen Nichtigkeitsklagen jeweils fällig gewordenen und gezahlten Verfahrensgebühren (pro Klage 4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig) werden nicht nachträglich aufgrund der Prozessverbindung erlassen oder ermäßigt. Erst ab dem Verbindungsbeschluss fallen Gerichtsgebühren nur noch einfach an.
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17.11.2011
Beschluss
Sachgebiet: Ni
§ 147 ZPO, § 3 Abs 1 Nr 4 PatKostG, § 2 Abs 2 PatKostG
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 3 Ni 37/08 (EU) (REWIS RS 2011, 11318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 11318
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 ZA (pat) 54/11 (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren - mehrere Gerichtsgebühren bei nachträglicher Klageverbindung
4 Ni 21/12 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Klagegebühr bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen" – bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen bleiben die bis …
7 Ni 28/19 (EP), Verb. m. 7 Ni 35/19 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitssache – „Verfahren und Vorrichtung zur programmierbaren Texturverarbeitung“ – Verfahrensverbindung von zwei oder mehreren Nichtigkeitsverfahren …
II ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)
II ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Aktiengesellschaft bei Verbindung von Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss
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