Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 3 Ni 37/08 (EU)

3. Senat | REWIS RS 2011, 11318

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Leitsatz

Verfahrensgebühren bei Klageverbindung

Die vor der Verbindung mehrerer Nichtigkeitsklagen (§ 147 ZPO) mit der Einreichung der einzelnen Nichtigkeitsklagen jeweils fällig gewordenen und gezahlten Verfahrensgebühren (pro Klage 4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig) werden nicht nachträglich aufgrund der Prozessverbindung erlassen oder ermäßigt. Erst ab dem Verbindungsbeschluss fallen Gerichtsgebühren nur noch einfach an.

Meta

3 Ni 37/08 (EU)

17.11.2011

Bundespatentgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

§ 147 ZPO, § 3 Abs 1 Nr 4 PatKostG, § 2 Abs 2 PatKostG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 3 Ni 37/08 (EU) (REWIS RS 2011, 11318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 11318

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II ZB 14/09 (Bundesgerichtshof)


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