Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. IX ZR 325/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5024

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 325/12

vom

5. Juni
2014

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am
5. Juni
2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 13.
Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin
geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er
hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisen-den Beschluss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begrün-dung wird
auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO abgesehen. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz 1
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3

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begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
4 O 370/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
4 U 25/12 -

Meta

IX ZR 325/12

05.06.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. IX ZR 325/12 (REWIS RS 2014, 5024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5024

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IX ZR 325/12

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