Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 325/12
vom
5. Juni
2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am
5. Juni
2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 13.
Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin
geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er
hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisen-den Beschluss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung (§
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begrün-dung wird
auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO abgesehen. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz 1
-
3
-
begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16).
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2011 -
4 O 370/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
4 U 25/12 -
Meta
05.06.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. IX ZR 325/12 (REWIS RS 2014, 5024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5024
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.