Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.09.2010, Az. 26 W (pat) 106/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 3702

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr – bloße andere rechtliche Beurteilung - zur Festsetzung des Gegenstandswerts


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 39 684.3

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 1. September 2010 unter Mitwirkung ...

beschlossen:

1. Der Antrag der Anmelder auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf € 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nachdem der Beschwerde der Anmelder gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung mit Beschluss des Senats vom 30.06.2010 stattgegeben worden war, beantragen die Anmelder nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2010, "die Kostenerstattung gem. § 71 [X.] anzuordnen" und den Gegenstandswert festzusetzen.

II.

1.

2

Der auf Kostenerstattung gerichtete Antrag vom 19.08.2010 ist als Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 [X.] auszulegen.

3

Ob dieser Antrag zulässig ist, nachdem bereits rechtskräftig über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung entschieden wurde, kann dahinstehen, denn er ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

4

Nach § 71 Abs. 3 [X.] kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen besonderer Umstände, die aus Gründen der Billigkeit eine Rückzahlung geboten erscheinen lassen. So ist die Beschwerdegebühr billigerweise zu erstatten, wenn der Beschwerdeführer durch erhebliche Fehler der Markenstelle wie die Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine gesetzwidrige und unangemessene Sachbehandlung zur Einlegung seines Rechtsmittels und damit zur Entrichtung der Gebühr veranlasst wurde (vgl. [X.] 26, 20, 22). Ein derartiger Billigkeitsfall für die Rückerstattung liegt hier nicht vor, denn für einen erheblichen Verfahrensfehler der Markenstelle fehlen jegliche Anhaltspunkte.

5

Der - hier für die Anmelder positive - Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist für die Frage einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 [X.] nicht entscheidend. Die Aufhebung einer Entscheidung wegen bloßer anderer rechtlicher Beurteilung durch das [X.] stellt bei Vertretbarkeit der vom [X.] zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. [X.] GRUR 2009, 188, 191). Vor dem Hintergrund der [X.] "[X.]" ([X.] NJW 1969, 2087 - 2089) und "[X.]" (GRUR 2005, 957, 958) ist die von der Markenstelle vertretene Rechtsansicht nicht als schlechthin unvertretbar zu beurteilen.

2.

6

[X.] war auf den zulässigen Antrag der Anmelder hin auf den für das Anmeldeverfahren angenommenen Regelbetrag von € 10.000,-- festzusetzen, § 33 Abs. 1 [X.]. Über die Benutzung der angemeldeten Marke im Inland wurde nichts vorgetragen oder auf andere Weise bekannt, so dass insoweit eine Heraufsetzung des [X.] nicht geboten ist.

Meta

26 W (pat) 106/09

01.09.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.09.2010, Az. 26 W (pat) 106/09 (REWIS RS 2010, 3702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3702

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