Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 5 StR 382/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1120

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. September 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhehlerei- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. September 2000beschlossen:[X.] die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Mannheim vom 4. Februar 1999 gemäß § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend abgeändert,[X.] der Angeklagte [X.] zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten [X.] der Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden.[X.]Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.[X.] Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Steuerhehlerei infünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den [X.] wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegten Revisionen der [X.] haben keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt. [X.] kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil das Verfahren nachErlaß des Urteils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts- 3 -wegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Œ Verfahrensverzöge-rung 8, 10).Das landgerichtliche Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung [X.] Februar 1999 ergangen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten erst am27. Juli 2000 an den [X.] übersandt, wo die Akten [X.] August 2000 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbareVerzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurück-zuführen. Dieser Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist bei der [X.] zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und damit ei-ne Intensivierung des [X.] zu vermeiden, ist im vorliegendenFall eine abschließende Sachentscheidung geboten. Unter [X.] Gewichts der Verzögerung verringert der Senat bei dem Angeklagten[X.] die Einsatzstrafe um drei Monate auf zwei Jahre sechs Monate unddie Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre neun Monate; beim [X.] wird die Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten aufzwei Jahre drei Monate ermäßigt.[X.] Häger TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 382/00

20.09.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 5 StR 382/00 (REWIS RS 2000, 1120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1120

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