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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916B1STR124.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/16
vom
20. September
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1. und 2.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
zu 3.: Steuerhinterziehung
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. September
2016
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G.
wird das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2015 im Tenor [X.] klargestellt, dass der Angeklagte G.
wegen Steuer-hinterziehung in drei Fällen und Steuerhehlerei in 15 Fällen un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2012 ([X.].:
603 Js
) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten sowie wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und ge-werbsmäßiger Steuerhehlerei in 15 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Von den Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate als voll-streckt.
2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2015 als unbe-gründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Ange-klagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Das landgerichtliche Urteil spricht aus, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der [X.] als verbüßt gelten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine anteilige Anrechnung im Umfang von je einem Monat auf beide gegen den Angeklagten G.
verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2011
2 [X.]) erfolgen oder die Kompensation nur eine Gesamt-freiheitsstrafe betreffen sollte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
Raum
Graf Cirener
Rin[X.] Dr. Fischer befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Raum Bär
Meta
20.09.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 1 StR 124/16 (REWIS RS 2016, 5293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5293
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