Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 1 StR 124/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5293

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200916B1STR124.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
20. September
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
zu 1. und 2.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.

zu 3.: Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. September
2016
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G.

wird das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2015 im Tenor [X.] klargestellt, dass der Angeklagte G.

wegen Steuer-hinterziehung in drei Fällen und Steuerhehlerei in 15 Fällen un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2012 ([X.].:

603 Js

) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten sowie wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und ge-werbsmäßiger Steuerhehlerei in 15 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Von den Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate als voll-streckt.
2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Oktober 2015 als unbe-gründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Ange-klagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Das landgerichtliche Urteil spricht aus, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der [X.] als verbüßt gelten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine anteilige Anrechnung im Umfang von je einem Monat auf beide gegen den Angeklagten G.

verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2011

2 [X.]) erfolgen oder die Kompensation nur eine Gesamt-freiheitsstrafe betreffen sollte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
Raum

Graf Cirener

Rin[X.] Dr. Fischer befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschriftsleistung

verhindert.

Raum Bär

Meta

1 StR 124/16

20.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2016, Az. 1 StR 124/16 (REWIS RS 2016, 5293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5293

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