Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 5 StR 194/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3479

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5 [X.] (alt: 5 StR 87/07) [X.]BESCHLUSS vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 7. De-zember 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diese bei-den Angeklagten betrifft. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des [X.] (Oder) verwiesen. 4. Der Angeklagte [X.]

hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. G r ü n d e
Das [X.] hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagten [X.]und [X.] wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.] hatte es ebenfalls wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Betrugs u. a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, ge-gen den Mitangeklagten [X.]eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] - ren sechs Monaten. Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zur Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben hatte ([X.], 311), hat das [X.] im zweiten Rechtsgang die Angeklagten [X.]und [X.]wiederum jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten und gegen den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, verhängt. Auf die Sachrüge der Angeklagten [X.]und [X.]ist jeweils der Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel dieser [X.] und die Revision des Angeklagten [X.]aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Bezüglich der Angeklagten D.

und [X.] hält die Strafzu-messung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat bezüglich des Angeklagten [X.]gegen-über der Vorentscheidung zehn von elf [X.] ermäßigt, dar-unter die vier höchsten Einzelstrafen aus dem [X.]. Im ersten Fall aus dem Tatkomplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei hat es wie-derum eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Bezüglich des Angeklagten [X.]hat das [X.] neun von elf [X.] gegenüber der Vorentscheidung verringert, darunter sieben der höchsten [X.] von jeweils zwei Jahren. In zwei Fällen aus dem Be-trugskomplex hat es wiederum [X.] von jeweils zwei Jahren verhängt. In den Fällen aus dem Komplex der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei genügt die Berechnungsdarstellung der Einfuhrabgaben nunmehr den Vor-gaben des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2007 ([X.] aaO m.w.N.). [X.] - 4 - wohl hat das [X.] gegenüber der Vorentscheidung deutlich geringere Hinterziehungsbeträge der Strafzumessung zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung gleich hoher Gesamtfrei-heitsstrafen nicht ausreichend begründet. Zwar sind die ursprüngliche Be-wertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die neue Strafzumessung; das [X.] hat auch das in § 358 Abs. 2 StPO normierte Verschlechterungsverbot beachtet. Gleichwohl lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erken-nen, mit welcher Begründung das [X.] aus überwiegend verringerten [X.] (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. [X.] NStZ 1982, 507). 4 5 2. Der gleiche Rechtsfehler liegt weder bei der Gesamtstrafenbemes-sung beim Angeklagten [X.], bei dem der gewährte Abschlag gerade noch ausreichend ist, noch beim Mitangeklagten [X.] (§ 357 StPO) vor. [X.] Raum Schaal [X.]

Meta

5 StR 194/08

11.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 5 StR 194/08 (REWIS RS 2008, 3479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3479

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