Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2014, Az. 1 B 5/14

1. Senat | REWIS RS 2014, 4563

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Gegenstand

Schicksal des vorläufigen Aufenthaltsrechts bei Antragsablehnung; zum zumutbaren Beitrag bei Ausreisehindernissen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 26. März 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses [X.] die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das [X.]erufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (stRspr; vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der [X.]eschwerde nicht.

3

1. Die [X.]eschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

„ob eine aus § 25 Abs. 2 [X.] (gemeint wohl: § 25 Abs. 5 [X.]) erteilte Aufenthaltserlaubnis gestützt wiederum auf § 25 Abs. 5 [X.] verlängert werden kann oder ob eine Verlängerung nur auf einen der beiden Sätze aus § 25 Abs. 4 [X.] gestützt werden muss" ([X.]eschwerdebegründung S. 1).

4

Sie ist der Auffassung, § 25 Abs. 5 [X.] sei auf Fälle wie den vorliegenden, in denen es um die Verlängerung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis oder die [X.]eantragung der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der alten gehe, nicht anwendbar. Denn in diesen Fällen sei der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Deshalb sei § 25 Abs. 4 [X.] anzuwenden. Eine nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensausübung sei hier nicht erfolgt.

5

Mit diesem Vorbringen verfehlt die [X.]eschwerde die Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie legt nicht dar, dass es auf die von ihr aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise ankommen könnte.

6

Das [X.]erufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 [X.] im vorliegenden Fall aus zwei Gründen abgelehnt: Zum einen, weil die Vorschrift nur die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt betreffe und zum anderen, weil sie nur auf nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar sei. Unabhängig von der zweiten, mit der Grundsatzrüge angegriffenen rechtlichen Voraussetzung hat die Vorinstanz zu der beabsichtigten Aufenthaltsdauer festgestellt, dass der Kläger einen Daueraufenthalt im [X.] ([X.]). An diese tatsächliche Feststellung, die die [X.]eschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ist ein [X.]erufungsurteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, setzt die hinreichende Darlegung von [X.] voraus, dass hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.[X.]. [X.]eschluss vom 15. Juni 1990 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 11 Art. 116 GG Nr. 20). Daran fehlt es hier. Überdies ist hier das vorläufige Aufenthaltsrecht des Klägers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 [X.] erloschen, und zwar mit der Ablehnung des Antrags durch die Ausländerbehörde (so bereits [X.]eschluss vom 23. Januar 1987 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 1987, 105 <107> zu einer Vorgängervorschrift des § 81 Abs. 4 [X.]; zustimmend [X.], [X.], § 81 [X.], Stand: April 2014, Rn. 41; entsprechend auch die [X.] des [X.] zum [X.], [X.] 2009, 877, Nr. 81.5.2). Nicht zu vertiefen ist daher, ob ein hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzgesuch bei Erfolg auch materiellrechtliche [X.]edeutung für die Verlängerung einer humanitären, auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 [X.] erteilten Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte.

7

2. Soweit die [X.]eschwerde sich darauf beruft, ein Revisionsverfahren biete auch „die Gelegenheit, Mitwirkungspflichten eines Ausländers weiter zu präzisieren, die ihm im [X.] im Rahmen des § 25 Abs. 5 S. 3 [X.] entgegengehalten werden können" ([X.]eschwerdebegründung S. 1), ergibt sich auch hierfür kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass es dem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 25 Abs. 5 [X.] obliegt, alles in [X.] Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche [X.]emühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats unter [X.]erücksichtigung aller Umstände und [X.]esonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. [X.]eschluss vom 10. März 2009 - [X.]VerwG 1 [X.] - [X.] 402.242 § 25 [X.] Nr. 11 Rn. 6; [X.]eschluss vom 3. Juni 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 132.05 - [X.] 402.242 § 25 [X.] Nr. 3). Neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde hierzu nicht auf.

8

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

1 B 5/14

26.06.2014

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 26. März 2014, Az: 2 L 146/09, Urteil

§ 25 Abs 5 AufenthG, § 25 Abs 4 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2014, Az. 1 B 5/14 (REWIS RS 2014, 4563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4563

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Referenzen
Wird zitiert von

B 6 S 18.264

B 6 S 17.957

19 C 16.670

B 4 K 15.996

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