Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 2 StR 171/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2680

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[X.]:[X.]:BGH:2016:091116B2STR171.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 171/16

vom
9. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
Dezember 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge zum Straf-ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
1.
Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und der Mitange-klagte M.

einen Ladenbesitzer. Unter Einsatz von Pfefferspray sowie
massiver Gewalteinwirkung erbeuteten sie 100
Euro. Der Geschädigte erlitt bei dem Überfall u.a. eine Fraktur der medialen [X.], die unter Einsetzung einer Platte operativ behandelt werden musste.
Der Angeklagte hat mit dem Geschädigten in der Hauptverhandlung ei-nen Vergleich geschlossen und sich verpflichtet, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.800
Euro zu zahlen. Zudem hat er sich für das Tatgeschehen entschul-digt.
2.
Im Rahmen der Strafzumessung ist das [X.] von einem minder schweren Fall gemäß §
250 Abs.
3 StGB ausgegangen, u.a. deshalb, weil sich der Angeklagte -
wie der geschlossene Vergleich zeige
-
ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe.
II.
1.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
2.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der [X.] hat dazu ausgeführt:
2
3
4
5
6
-
4
-
"Die [X.] hat bei der [X.] aber nicht bedacht, dass die Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung
-
Abschluss eines Vergleichs zur Zahlung von 4800
Euro Schmerzens-geld und Entschuldigung des Angeklagten
-
den vertypten Strafmilde-rungsgrund des §
46a Nr.
1 StGB nahelegen. Liegt aber ein vertypter [X.] vor und trifft ein derartiger [X.] mit allge-meinen (nicht vertypten Milderungsgründen) zusammen, so ist im Rah-men der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen [X.] zunächst -
unter Ausklammerung des besonderen Milde-rungsgrundes
-
allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung bereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann der so gefundene Strafrahmen nach §§
46a Nr.
1, 49 Abs.
1 StGB nochmals g

Soweit die [X.] bei Prüfung des minder schweren Falls auf 'raubspezifische und allgemeine gesetzliche Milderungsgründe' abstellt (UA S.
23) und ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Um-stände feststellt, erscheint -
ungeachtet des Umstandes, dass sie die Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung als [X.] [X.] ausdrücklich berücksichtigt
-
nicht ausge-schlossen, dass diese allein schon hinreichender Anlass für die Annah-me eines minder schweren Falls im Sinne des §
250 Abs.
3 StGB gewe-sen sind. Dies führt aber dazu, dass die [X.] eine weitere Straf-rahmenmilderung nach §§
46a Nr.
1, 49 StGB unberücksichtigt gelassen hat."
-
5
-
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]

Krehl Eschelbach

Zeng Bartel

7

Meta

2 StR 171/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 2 StR 171/16 (REWIS RS 2016, 2680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2680

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