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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.
Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des [X.]. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. [X.] 79, 365 <369> zur Rechtslage nach der [X.] sowie die Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, [X.], Rn. 6, und vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, [X.], Rn. 4 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.01.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 760/14, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.01.2017, Az. 2 BvR 24/16 (REWIS RS 2017, 17218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17218
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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