Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.01.2017, Az. 2 BvR 24/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 17218

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

2

Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des [X.]. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. [X.] 79, 365 <369> zur Rechtslage nach der [X.] sowie die Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, [X.], Rn. 6, und vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, [X.], Rn. 4 f.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 24/16

18.01.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 760/14, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 18.01.2017, Az. 2 BvR 24/16 (REWIS RS 2017, 17218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17218

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1 BvR 625/16

1 BvR 443/16

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