Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.04.2018, Az. 1 BvR 2119/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 11102

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: fehlendes Rechtsschutzinteresse für Wertfestsetzung bei Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - zudem keine Anhaltspunkte für eine über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Festsetzung


Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist unzulässig. Für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert von 5.000 € hinausgehenden Werts ist ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers oder der Bevollmächtigten nicht erkennbar.

2

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des [X.] Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zurückgenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des [X.] (vgl. etwa [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, [X.], Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 625/16 -, [X.], Rn. 6; stRspr).

3

Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für die Verfassungsbeschwerdeverfahren über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehende Gegenstandswerte festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2119/17

10.04.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 2. August 2017, Az: 10 AZR 267/17 (F), Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.04.2018, Az. 1 BvR 2119/17 (REWIS RS 2018, 11102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11102

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