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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA
16/14
vom
19. September
2014
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners ist dem Beteiligten zu 3 am 12. Februar 2013 der Zuschlag erteilt worden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner unter anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag Erinnerungen gemäß § 766 ZPO erhoben habe, über die nicht
entschieden worden sei. Das [X.] hat die Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schuldner beantragt, ihm für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu [X.].
II.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entspre-chen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die 1
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Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, Beschluss
vom 13. Dezember 2007
[X.]/07 u.a.,
juris Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung unge-klärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es.
1. [X.], derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, lässt sich zweifelsfrei beantworten. Eine Zuschlagsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des [X.] zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden worden ist.
Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das [X.] nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Februar 2009
V
ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom 13. Juli 1965
V
ZR 269/62, [X.], 138,
140). Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfas-sung
über den Zuschlag -
gemäß §
79 [X.] im Grundsatz ohne Bindung an Entscheidungen, die es selbst erlassen hat -
nochmals das gesamte bisherige Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, [X.] vom 26. Oktober 2006
V
ZB 188/05, [X.], 305 Rn. 29), und dass diese Entscheidung, wenn auch
mit den sich aus §
100 Abs.
1 [X.] erge-benden Einschränkungen,
der sofortigen Beschwerde unterliegt.
Tatsächlich haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den -
vor allem die [X.] betreffenden -
Einwendungen des Schuld-ners befasst.
2. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der [X.] gemäß §
43 Abs. 1 [X.] ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
und daher kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 [X.] gege-3
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ben ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die [X.] den Anforderungen des §
37 [X.]; insbesondere ist die Angabe zur Nut-ht deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
29. September 2011
V
ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dach-geschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung nutzbar ist.
3. Ohne Rechtsfehler hat das
Beschwerdegericht schließlich angenom-men, dass heute kein Anlass mehr besteht, das Verfahren nach §
765a ZPO einzustellen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2013 -
1 K 44/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 31.07.2014 -
1 [X.]/13 -
5
Meta
19.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2014, Az. V ZA 16/14 (REWIS RS 2014, 2771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2771
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