Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. V ZA 11/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13910

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160317BV[X.]11.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 11/17
vom

16. März 2017

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2017
durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und
die Richter Dr.
Kazele, [X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Anträge
des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des [X.] vom 7.
September 2016 in der Fassung des [X.] vom 19.
Oktober 2016 werden
zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 3 betreibt aus
zwei vollstreckbaren
Grundschuldausfer-tigungen vom jeweils 17. Dezember 2015 die Zwangsversteigerung des in
dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 (nachfolgend: der Schuldner). Angeordnet wurde die Zwangsversteigerung auf Antrag der ursprünglichen Gläubigerin mit Beschluss vom 8.
Juni 2011. Grundlage war eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1979 zugunsten der ursprünglichen Gläubigerin bestellte vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 20.000
DM zuzüglich Zinsen und Ne-benleistungen. Die Grundschuld diente der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der ursprünglichen Gläubigerin. Mit Beschluss vom 29.
August 2012 ließ das Vollstreckungsgericht 1
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3
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den Beitritt einer weiteren Gläubigerin zur Zwangsversteigerung zu. Als [X.] lag dem eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1988 zugunsten einer Bausparkasse bestellte vollstreckbare Grundschuld über 142.000
DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen
zugrunde. Während des Verfahrens wurden die in den Grundschulden titulierten [X.] ein-heitlich jeweils auf die [X.] ab dem 1.
Januar 2005 beschränkt.
Das [X.] hob mit Beschluss vom 27.
November 2013 das Zwangsverstei-gerungsverfahren hinsichtlich
der bis zum 31.
Dezember 2004 geltend gemach-ten
[X.] auf.

Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Versteigerung auf den 22.
August 2016
bestimmt. Mit Schreiben vom 26.
Juli 2016 hat es sämtlichen

41 Abs.

darin dingli-che Zinsen ab dem 22.
Juni 1983 bzw. ab dem 20.
Oktober 1998 statt ab dem 1.
Januar
2005 ausgewiesen.
In dem Versteigerungstermin am 22.
August 2016 ist die Beteiligte zu 5 Meistbietende geblieben. Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag
auf den 7.
September 2016 bestimmt und in diesem Termin der Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Durch weiteren Beschluss vom 19.
Oktober 2016 hat es den Zuschlagsbeschluss wegen eines Schreibfehlers hinsichtlich des [X.] berichtigt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen will sich der Schuldner mit der (zugelassenen) Rechts-beschwerde wenden und beantragt dafür sowie -
sinngemäß -
für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des [X.].

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-
II.

1. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Rechtsbeschwerdeverfahren
ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung stellen oder in der Sache unzutreffend entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2016 -
V [X.] 35/15, juris Rn.
3; Beschluss vom 19.
September 2014 -
V [X.] 16/14, juris Rn.
2). Das ist nicht der Fall. Ein gemäß §
100 [X.] zulässiger [X.] gegen die Zuschlagserteilung liegt nicht vor.

a) Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 [X.] ergibt sich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger
unter dem 17.
Dezember 2015 erteilten [X.] seien im Hinblick auf den dort aufgeführten, vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlich [X.]. Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans -
hier des [X.]s -
unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirk-sam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte, soweit sie nicht

wofür hier nichts spricht
-
nichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13.
Oktober
2016 -
V [X.], [X.], 411 Rn.
16 mwN). Unabhängig davon lässt der Schuldner bei seinen Überlegungen unberücksichtigt, dass auf-grund
des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 27.
November 2013 bezüglich der [X.] bis zum 31.
Dezember 2004 die Zwangsversteige-rung bereits aufgehoben worden ist und er deshalb durch einen in den Vollstre-3
4
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5
-
ckungsklauseln vom 17.
Dezember 2015 aufgeführten weiteren Zinsanspruch in dem [X.] nicht beschwert wird.

b) Eine Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung i.S.d. §
83 Nr.
6 [X.] lässt sich nicht mit dem weiteren Einwand des Schuldners begründen, der nunmehr die Zwangsversteigerung betreibende Beteiligte zu 3 sei nicht in den jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten, so dass die Vollstreckungsklausel nicht habe erteilt werden dürfen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30.
März 2010

XI
ZR 200/09, [X.]Z 185, 133 Rn.
40; Senat, Urteil
vom 11.
Mai 2012

V
ZR
237/11, [X.], 2354 Rn.
5 mwN). Hierbei handelt es sich nämlich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, um einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit einer Klauselgegenklage nach §
768 ZPO geltend ge-macht werden kann
(vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
VII ZB 89/10, [X.]Z 190, 172 Rn.
26 f.; Beschluss vom 27.
Oktober 2011 -
VII ZB 5/11, juris Rn.
9; Senat, Urteil vom 14.
Juni 2013 -
V [X.], MittBayNot
2014, 268 Rn.
13).

c) Schließlich lässt sich ein Zuschlagsversagungsgrund nach §
83 Nr.
6 [X.] auch nicht auf die inhaltliche Unrichtigkeit der am 26.
Juli 2016 nach §
41 Abs.
2 [X.] erfolgten Mitteilung des Vollstreckungsgerichts stützen.

aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Schuldners, dass in der [X.] der Zinsanspruch, dessentwegen die Zwangsversteigerung auch betrie-ben wird, inhaltlich unrichtig wiedergegeben wird. Zinsen werden nur für den [X.]raum ab dem 1.
Januar 2005 vollstreckt und nicht für einen davorliegenden [X.]raum, wie es jedoch in der Mitteilung vom 26.
Juli 2016 ausgewiesen wird.

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6
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6
-

bb) Dieser Fehler des Vollstreckungsgerichts steht jedoch der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der Rechtsfrage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zu-gelassen hat.

(1) Gemäß §
41 Abs.
2 [X.] soll im Laufe der vierten Woche vor dem Termin den
Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen wel-cher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. In der Literatur wird die Frage, wel-che
Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht hat, nicht einheit-lich beantwortet. Während sich eine inhaltliche Unrichtigkeit nach überwiegen-der Ansicht auf das Verfahren selbst nicht auswirken soll, da die Vorschrift nur eine Ordnungsvorschrift
darstelle ([X.], [X.], 6.
Aufl., §
41 Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
41 Rn.
13;
Depré/[X.], [X.], §
41 Rn.
15; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
41 Rn.
3; Stöber, [X.], 21.
Aufl., §
41 Rn.
3.1),
verweisen andere darauf, dass eine un-richtige und unvollständige Benachrichtigung bei den
Beteiligten falsche [X.] über ihre Stellung im Verfahren oder die Berechnung des geringsten Gebots hervorrufen könne und damit unter Umständen so schwer wiege,
dass der Zuschlag in Frage gestellt werden müsse (vgl. [X.]/[X.], [X.], §
41 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
41 Rn.
15).

(2) Die
Streitfrage bedarf hier
keiner Entscheidung. Selbst wenn einem Verstoß gegen §
41 Abs.
2 [X.] trotz ihrer Ausgestaltung

-eines Zuschlags beigemessen würde
und sich hieraus ein
Zuschlagsversagungsgrund i.S.d. §
83 Nr.
6 [X.] ableiten [X.] könnte, hat dies auf die Wirksamkeit des der Beteiligten zu 5 erteilten [X.] keinen Einfluss, weil er geheilt worden ist.

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7
-

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind (auch) Verfahrensfehler nach §
83 Nr.
6 [X.] jedenfalls bis zur Erteilung des Zuschlags grundsätzlich heilbar, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass
der Verfahrensfehler Rechte von
Beteiligten nicht beeinträchtigt hat (vgl. [X.],
Beschluss vom 30.
Januar 2004 -
IXa [X.], NJW-RR 2004, 1366, 1367; Senat, Beschluss vom 10.
April 2008 -
V [X.], NJW-RR 2008, 1018 Rn.
17; Senat, Beschluss vom 21.
November 2013 -
V [X.], NJW-RR 2014, 400 Rn.
7).

(b) So liegt der Fall hier. Das Vollstreckungsgericht hat zu Beginn des Versteigerungstermins
am 22.
August 2016 die Beteiligten ausdrücklich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Mitteilung gemäß §
41 Abs.
2 [X.] hingewiesen und diese -
unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. November 2013 -
korri-giert. Dass der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, insbe-sondere bei einer inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung vom 26. Juli 2016 ein höheres Gebot erzielt worden wäre, ist deshalb auszuschließen. Gegen eine Rechtsverletzung spricht im übrigen auch der Umstand, dass nach den Fest-stellungen des [X.] dem Schuldner der Beschluss vom 27.
November 2013, aus dem sich die Aufhebung des Zwangsversteigerungs-verfahrens bezüglich der [X.] bis zum 31.
Dezember 2004 ergab, zugestellt worden
war. Für ihn war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass die Mittteilung gemäß §
41 Abs.
2 [X.] lediglich aufgrund eines Versehens ein
fal-sches
Zinsdatum aufwies.

2. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist auch der weitere -
sinngemäß gestellte -
Antrag des Schuldners, ihm für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsge-11
12
13
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8
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richts gemäß §
575 Abs.
5 i.V.m. §
570 Abs.
3 ZPO Prozesskostenhilfe zu ge-währen, zurückzuweisen.

Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgs-aussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irre-parable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (vgl. Senat, Beschluss vom 4.
September 2013 -
V [X.] 27/13, juris Rn.
9 mwN). Insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls an der [X.] Erfolgsaussicht.

[X.]Weinland Kazele

Göbel

Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2016 -
33 K 22/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.12.2016 -
7 T 468/16 -

14

Meta

V ZA 11/17

16.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2017, Az. V ZA 11/17 (REWIS RS 2017, 13910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13910

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZA 11/17

V ZA 35/15

V ZB 174/15

VII ZB 89/10

V ZR 148/12

V ZB 109/13

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