Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. IX ZR 278/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1869

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116UIXZR278.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 278/14
Verkündet am:

24. November 2016

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1191; [X.] § 3
Die formularmäßige Erweiterung des [X.]s einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon [X.] überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung ver-anlasst ist.
[X.], Urteil vom 24. November 2016 -
IX ZR 278/14 -
OLG [X.]

LG [X.]
I

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2016
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2014 im Kos-tenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der
Beklag-ten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 3.
April 2014 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, soweit hierüber noch nicht entschieden ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau waren
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Eigentümerin eines Grundstücks in M.

war. Zugunsten der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (beide werden nachfolgend nur noch als die Beklagte bezeichnet)
war im Grundbuch an dritter 1
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Rangstelle eine am 4. März 1991 bestellte Grundschuld über 500.000 DM
nebst Zinsen
eingetragen. Die Grundschuld sicherte ursprünglich ein Darlehen, das die Beklagte einer aus dem Kläger und seiner Schwester
bestehenden GbR
für ein Immobilienobjekt in A.

gewährt hatte. Dieses Darlehen wurde im Jahr 1998 vollständig getilgt. Bereits am 8. März
1993 hatten der Kläger und seine Ehefrau eine
formularmäßige
Zweckerklärung unterzeichnet, nach der die Grundschuld alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger, seine Ehefrau, seine Schwester sowie gegen mehrere von diesen Personen beherrschte Gesellschaften sicherte. Ab dem Jahr 2002 betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus der Grundschuld. Die beiden vorrangig gesicherten Gläubiger traten dem Verfahren bei. Am 27. Au-gust 2003 ersteigerte die Beklagte das Grundstück. Von dem Erlös wurde nach Befriedigung der vorrangigen Grundpfandgläubiger ein Betrag von 95.243,94 auf die streitgegenständliche Grundschuld an die Beklagte ausgekehrt.

Der Kläger hat -
soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse -
von der Beklagten
in gewillkürter Prozessstandschaft die Herausgabe des an sie auf die Grundschuld ausgekehrten TZinsen an die aus ihm und seiner Ehefrau bestehende GbR verlangt. Das [X.] hat die
im Jahr 2012 erhobene
Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung des [X.] hat das [X.] die Beklagte, die sich auf
Verjäh-rung beruft,
antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen [X.] erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung des [X.].

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.
Die Klage ist zulässig. Das [X.] hat die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft unangegriffen festgestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte sei nach § 823 Abs. 1, §
852 BGB zur Herausgabe des erlangten [X.] verpflichtet. Zur [X.] der Zwangsversteigerung hätten keine durch die Grundschuld gesi-cherten Forderungen mehr bestanden. Die Beklagte habe keine offenen Forde-rungen gegen die Grundstückseigentümerin gehabt. Die ursprünglich durch die Grundschuld gesicherten Forderungen gegen die aus dem Kläger und seiner Schwester bestehende GbR seien getilgt gewesen. Die erweiterte Zweckerklä-rung aus dem [X.] sei als Drittsicherungserklärung beschränkt auf die Absicherung sogenannter Anlasskredite und im Übrigen gemäß § 3 [X.] aF, § 305c BGB unwirksam. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, dass es ein konkretes Darlehen gegeben habe, das Anlass für die im [X.] getroffene weite Sicherungsvereinbarung gewesen sei. Die somit unter Verlet-zung des Sicherheitenvertrages betriebene Zwangsversteigerung stelle sich als rechtswidrige Eigentumsverletzung dar. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB sei zwar verjährt. Die Beklagte sei aber nach § 852 BGB zur Herausgabe des aus dem rechtswidrigen Eingriff [X.] verpflich-tet.

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II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Prüfung, ob die Regelung über die durch die Grundschuld gesi-cherten Forderungen in Nr. 1.1 der formularmäßigen Zweckerklärung
vom 8.
März 1993
wirksam in den Vertrag einbezogen oder als überraschende Klau-sel unwirksam ist, richtet sich
noch nach
der am 31. Dezember 2001 außer [X.] getretenen Norm des
§ 3 [X.] (§ 28 Abs. 1 [X.], Art. 229 § 5 EGBGB; vgl. jetzt § 305c Abs. 1 BGB). Danach wurden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äu-ßeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der [X.] des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Ver-tragsbestandteil.
Überraschend in diesem Sinne ist eine vertragliche Regelung, wenn und soweit sie von den begründeten Erwartungen des Vertragspartners deutlich zu seinem Nachteil abweicht, so dass dieser mit ihr nach den [X.] vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Die Erwartungen des [X.]s werden dabei von allgemeinen und von individuellen [X.] des Vertragsschlusses bestimmt ([X.], Urteil vom 20. Februar 2014 -
IX [X.], [X.], 897 Rn. 12 mwN). Im Falle einer Sicherungsgrund-schuld werden die Erwartungen des Sicherungsgebers wesentlich durch den Anlass der Sicherheitenbestellung geprägt.
Treffen der Sicherungsgeber und der Sicherungsnehmer in zeitlichem Abstand zur Grundschuldbestellung eine oder mehrere neue Sicherungsabreden, ist maßgeblich auf den Anlass der letz-ten -
jüngsten -
Abrede abzustellen
([X.], Urteil vom 14. Juli 1992 -
XI ZR
256/91, [X.], 1648, 1649; vom 28. März 1995 -
XI ZR 151/94, NJW 1995, 1674; vom
16. Januar 2001 -
XI
ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417; vom 30. Ja-nuar 2001 -
XI [X.], NJW 2001, 1417, 1418 f). Wird ein Sicherungsver-5
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trag nicht aus Anlass der Gewährung eines bestimmten Darlehens geschlos-sen, sind die mit der Vereinbarung verbundenen
Erwartungen des [X.] nach den übrigen Umständen zu bestimmen
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
Januar 2001, aaO).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erweiterung der [X.]haftung in der Zweckerklärung vom 8. März 1993 auf Verbindlichkeiten verschiedener Angehöriger der Familie des [X.] und auf verschiedene von diesen beherrschte Gesellschaften sei als Drittsicherungserklärung auf die Ab-sicherung der Anlasskredite beschränkt und, weil
ein solcher hier nicht festzu-stellen sei, überraschend, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Das Fehlen eines Anlasskredits allein macht die Erweiterung des [X.]s einer Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten Dritter für den Sicherungsgeber nicht überraschend. Ohne
eine Würdigung der gesamten Um-stände durfte
das Berufungsgericht
die Voraussetzungen des § 3 [X.] [X.] nicht bejahen.

III.

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif
ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Mangels eines auf Erstattung des von der Beklagten vereinnahmten Erlöses in Höhe von 95.243,94

a-geabweisende Urteil des [X.]s zurückzuweisen.
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1. Die Voraussetzungen eines
Anspruchs aus § 823 Abs. 1, § 852 BGB liegen nicht vor. Der durch das Zwangsversteigerungsverfahren bewirkte, der Beklagten als betreibender Gläubigerin zuzurechnende Eingriff in das Eigentum der vom Kläger und seiner Ehefrau gebildeten GbR war nicht rechtswidrig, weil das Vorgehen der Beklagten vom [X.] der zu ihren Gunsten be-stellten Grundschuld gedeckt
war. Die Grundschuld diente entsprechend der Zweckerklärung vom 8. März 1993 der Sicherung aller bestehenden und künfti-gen Ansprüche der Beklagten unter anderem gegen den Kläger und seine Ehe-frau je einzeln oder gemeinsam.

a) Diese Bestimmung des [X.] wurde wirksam Bestand-teil des Sicherungsvertrags. Es liegen keine -
vom Kläger darzulegende und zu beweisende
(vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2001 -
XI [X.], NJW 2001, 1417, 1419 mwN)
-
Umstände vor, welche der Klausel einen überraschenden Charakter im Sinne von § 3 [X.] geben und damit einer Einbeziehung der Klausel in den Vertrag entgegenstehen würden.

aa) Die Beklagte stand zum [X.]punkt der Grundschuldbestellung in um-fangreichen Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger, zu seiner Ehefrau
und zu Gesellschaften, an denen der
Kläger
beteiligt war. Sie hatte jedoch keine [X.] gegen die aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende GbR, der das belastete Grundstück gehörte. Die an diesem Grundstück bestellte [X.] sicherte dementsprechend schon nach der ursprünglichen Vereinbarung
Forderungen der Beklagten gegen eine andere Gesellschaft, an welcher der Kläger beteiligt war, stellte also
von vorneherein
eine Drittsicherheit dar. [X.] erbat die Beklagte vom Kläger und seiner Ehefrau die Unterzeichnung einer neuen Zweckerklärung, ohne dass dies durch die [X.] eines Darlehens im
unmittelbaren
zeitlichen und 9
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sachlichen Zusammenhang mit der Zweckerklärung
veranlasst war. [X.] bestanden weiterhin keine Verbindlichkeiten der aus dem Kläger und [X.] Ehefrau bestehenden GbR gegenüber der Beklagten. Unter diesen Um-ständen mussten der Kläger und seine Ehefrau erwarten, dass auch die neue Zweckerklärung die Haftung der Grundschuld für Verbindlichkeiten Dritter vor-sah, und zwar wegen der bestehenden umfangreichen Geschäftsbeziehungen die Haftung für Verbindlichkeiten weiterer Personen und Gesellschaften der Familie des [X.], insbesondere aber für Verbindlichkeiten, die den Kläger und seine Ehefrau persönlich trafen. Hätte lediglich der bisherige, auf Verbind-lichkeiten der aus dem Kläger und seiner Schwester bestehenden GbR be-schränkte [X.] beibehalten werden sollen, hätte es der Unter-zeichnung einer neuen Zweckerklärung nicht bedurft.

bb) Unter
den gegebenen Umständen konnte es den Kläger und seine Ehefrau auch nicht überraschen, dass nach der neuen Zweckerklärung nicht nur bestehende, sondern auch künftige Ansprüche der Beklagten gegen die in der Erklärung genannten Personen und Gesellschaften gesichert sein sollten. Aufgrund des Verlangens der
Beklagten nach einer neuen Zweckerklärung in mehrjährigem Abstand zur Grundschuldbestellung mussten der Kläger und sei-ne Ehefrau mit einer Erweiterung des ursprünglichen [X.]s in [X.] Richtung rechnen. Die Einbeziehung erst künftig entstehender Verbind-lichkeiten in den [X.] einer Grundschuld kann überraschend sein, wenn sie bei der Bestellung der Grundschuld erfolgt
und Anlass der Bestellung die Gewährung eines bestimmten Darlehens ist
(vgl. [X.], Urteil vom 18. No-vember 1988 -
V [X.], [X.]Z 106, 19, 22 f; vom 18. Februar 1992 -
XI ZR 126/91, [X.], 563, 564; vom 24. Juni 1997 -
XI [X.], [X.], 1615; vom 20. März 2002 -
IV ZR 93/01, [X.], 1117, 1118). Wird hingegen zu einem späteren [X.]punkt ohne Bezug zu einer bestimmten [X.]
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währung ein neuer [X.] vereinbart, muss der Sicherungsgeber vernünftigerweise damit rechnen, dass
der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete [X.] durch einen anderen ersetzt oder erweitert werden soll
(vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2001 -
XI
ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417), mithin auch damit, dass nicht nur die zu diesem [X.]punkt
bestehenden, sondern auch künftige Verbindlichkeiten gesichert wer-den sollen. Umstände, die hier ausnahmsweise eine davon abweichende Er-wartungshaltung des [X.] und seiner Ehefrau gerechtfertigt hätten, sind nicht vorgetragen.

b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass zum [X.]punkt der [X.] keine Forderungen mehr bestanden, die durch die Grundschuld ge-sichert waren. Nach dem Vortrag der Beklagten waren zumindest noch persön-liche Verbindlichkeiten des [X.] und seiner Ehefrau in Höhe von jeweils
mehr als 1.000.000

r-legungs-
und beweispflichtige Kläger ist diesem Vortrag nicht substantiiert ent-gegengetreten.

c) Auf die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der GbR auch deswegen nicht vorliegt, weil sich die Beklagte eines gesetzlich geregelten Verfahrens bedient hat, oder weil die vorrangig gesicherten Grundpfandgläubi-ger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, kommt es nicht an.

2. Auch ein Anspruch nach §§ 826, 852 BGB besteht nicht. Der vom Klä-ger behauptete Umstand, die Beklagte habe die Zwangsversteigerung [X.], um sich eine günstige Ausgangsposition für den Abschluss einer Ablöse-vereinbarung zu verschaffen, genügt nicht, um das vom [X.] der 13
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Grundschuld gedeckte Vorgehen der Beklagten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
im Sinne von § 826 BGB zu beurteilen.

3. Andere mögliche Ansprüche als derjenige nach § 852 BGB
sind ver-jährt.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2014 -
22 O 27017/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.10.2014 -
5 U 1770/14 -

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Meta

IX ZR 278/14

24.11.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. IX ZR 278/14 (REWIS RS 2016, 1869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 278/14

IX ZR 137/13

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