Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.06.2021, Az. XI B 81/20

11. Senat | REWIS RS 2021, 4473

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Gegenstand

Fehlen von Entscheidungsgründen; angebliche Hinzuziehung des Leistungsempfängers zum Einspruchsverfahren des leistenden Unternehmers, um nur gegenüber dem Leistungsempfänger "besondere Bescheide wegen Umsatzsteuer" erlassen zu können


Leitsatz

NV: Ein Urteil eines FG ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen,

- wenn das FG eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempfängers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden für rechtmäßig erklärt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht beteiligt wird/werden soll,

- wenn das FG einen nur an den Leistungsempfänger gerichteten "besonderen Bescheid wegen Umsatzsteuer", der keinen Regelungs-Ausspruch und keine Steuerfestsetzung enthält, lediglich mit einem Verweis auf eine Literaturstelle, wonach dem hinzugezogenen Leistungsempfänger die Änderung des Bescheids des Leistenden bekanntzugeben sei, für rechtmäßig erklärt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11.11.2020 - 2 K 730/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und [X.]eschwerdeführerin (Klägerin) erbrachte in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) u.a. [X.]auleistungen gegenüber der G-GmbH, die als [X.]auträgerin tätig ist, für die Objekte [X.] und [X.] Die [X.]eteiligten gingen dabei davon aus, dass die G-GmbH die Umsatzsteuer auf die [X.]auleistungen der Klägerin gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schulde.

2

Nach Ergehen des Urteils des [X.] ([X.]) vom 22.08.2013 - V R 37/10 ([X.]E 243, 20, [X.], 128) vereinbarten die Klägerin und die G-GmbH im [X.]ugust 2014, für die o.g. [X.]auleistungen von der Übergangsregelung des Schreibens des [X.] vom 08.05.2014 -IV D3 [X.] 7279/11/10002-03, 2014/0419 586 ([X.]St[X.]l I 2014, 823) --unter [X.] Gebrauch zu machen und damit weiterhin von der Steuerschuldnerschaft der G-GmbH auszugehen.

3

Mit Schreiben vom 25.02.2015 (betreffend 2013) und 18.02.2016 (betreffend 2014) beantragte die G-GmbH beim [X.]eklagten und [X.]eschwerdegegner ([X.]) die Änderung der ihr gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. [X.]egründet wurde der [X.]ntrag mit dem [X.]-Urteil in [X.]E 243, 20, [X.], 128. Dabei wies die G-GmbH darauf hin, dass sie sich mit einigen bauleistenden Unternehmern darauf geeinigt habe, die o.g. Nichtbeanstandungsregelung in [X.]nspruch zu nehmen. Für diese gebe es zwar keine gesetzliche Grundlage; jedoch werde auf die Verwaltungsauffassung zurückgegriffen. Infolge der objekt- und unternehmensbezogenen [X.]nwendung der Vereinfachungsregelung (weiteres Einvernehmen) reduziere sich der "Umsatzsteuererstattungsanspruch".

4

Mit Schreiben vom 15.01.2018 informierte der frühere [X.]eklagte (F[X.] II) die Steuerberater der Klägerin davon, dass die G-GmbH den [X.]ntrag gestellt habe, "nicht mehr Steuerschuldner für die von Ihrem Mandanten bezogenen [X.]auleistungen zu sein" und die "Erstattung der aufgrund der Rechnung (siehe [X.]nlage zum Schreiben) entrichteten Umsatzsteuer" begehre. In der [X.]nlage sind auch die Rechnungen der Klägerin bezüglich der Objekte [X.] und [X.] enthalten, aber in der Spalte "EV" mit dem Hinweis "ja" versehen. [X.]ußerdem werden die Objekte [X.] und [X.] im [X.]bschnitt "Einvernehmlichkeitserklärung (EV)" erwähnt. Gleichwohl enthält das Schreiben des F[X.] II folgende weitere [X.]ussagen:

      

"(...) Dass sich die G-GmbH auf das o.a. [X.]-Urteil beruft, bedeutet für Ihren Mandanten, dass Ihr Mandant nun als leistender Unternehmer Steuerschuldner (...) ist." (...) "Gemäß § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ihr Mandant daher verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die die in § 14 [X.]bs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen [X.]ngaben enthalten. Hierzu gehört auch die [X.]ngabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Ihr Mandant ist daneben nach § 18 UStG verpflichtet, die geschuldete Umsatzsteuer anzumelden."

5

[X.]ußerdem wurde auf die Möglichkeit einer [X.]btretung von [X.]nsprüchen an das F[X.] II (§ 27 [X.]bs. 19 UStG) hingewiesen und gebeten, sofern sie, die Klägerin, von der [X.]btretung Gebrauch machen wolle, die entsprechenden berichtigten Rechnungen sowie [X.]btretungserklärungen dem [X.]I zu übersenden. [X.]ußerdem wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 11.02.2018 u.a. die berichtigten Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen zu übermitteln.

6

Die Klägerin berichtigte aufgrund des Schreibens des [X.]I mit Schreiben vom 15.02.2018 gegenüber der G-GmbH auch die die Objekte [X.] und [X.] betreffenden Rechnungen und trat auch die sich für die Objekte [X.] und [X.] ergebenden [X.]nsprüche auf Nachzahlung von Umsatzsteuer an das [X.]I ab.

7

Die G-GmbH teilte der Klägerin unter dem 13.03.2018 mit, dass sie gegenüber dem [X.] bisher mitgeteilt habe, dass für die Objekte [X.] und [X.] eine Einvernehmlichkeitserklärung vorliege. Die Umsatzsteuer sei an das [X.] entrichtet worden. [X.]ufgrund des Handelns der Klägerin (Erstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und [X.]btretung der Umsatzsteuerforderung) werde die Vereinbarung vom [X.]ugust 2014 obsolet und sei die G-GmbH an diese nicht mehr gebunden. Mit Schreiben vom gleichen Tag widersprach die G-GmbH auch der [X.]erichtigung der Rechnungen, erkannte diese nicht an und sandte sie an die Klägerin zurück.

8

Die G-GmbH reichte aufgrund des von ihr nunmehr angenommenen Wegfalls der Einvernehmlichkeitserklärung beim [X.] im Rahmen bereits laufender Einspruchsverfahren berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein.

9

Das [X.] zog die Klägerin durch [X.]escheid vom 15.11.2018 gemäß § 174 [X.]bs. 5 der [X.]bgabenordnung ([X.]) zum Verfahren der G-GmbH wegen Änderung der Umsatzsteuerbescheide der G-GmbH für 2013 und 2014 hinzu. Unter dem 19.12.2018 erließ es [X.] gegenüber der [X.] "besondere" [X.]escheide über Umsatzsteuer 2013 und 2014, in denen es jedoch keine Umsatzsteuer festsetzte, sondern der Klägerin mitteilte, dass nunmehr bestimmte steuerpflichtige Umsätze bei der Klägerin zu versteuern seien (darauf Umsatzsteuer 2013: 289.365,25 €; Umsatzsteuer 2014: 415.395,01 €), wobei es auch die [X.]uffassung vertrat, dass über die steuerrechtlichen Folgen aus den genannten Sachverhalten verbindlich in diesem Verfahren entschieden werde. Sachliche und rechtliche Einwendungen seien daher mit dem Einspruch gegen diese [X.]escheide geltend zu machen.

Die Klägerin legte sowohl gegen die Hinzuziehung als auch gegen die "besonderen [X.]escheide" beim [X.] Einsprüche ein, die erfolglos blieben (Einspruchsentscheidung vom 05.06.2020). Das [X.] nahm an, die Hinzuziehung der Klägerin sei zu Recht erfolgt. Spätestens der [X.]ntrag der G-GmbH habe die [X.]nwendung der Nichtbeanstandungsregelung beendet. Der [X.]ntrag der G-GmbH auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide sei auch kein rückwirkendes Ereignis. Die "besonderen [X.]escheide" seien "demgemäß" ebenfalls rechtmäßig.

Darüber hinaus erließ das [X.]I gegenüber der Klägerin [X.] für die Streitjahre sowie [X.]. Über die Einsprüche der Klägerin gegen diese [X.]escheide hat das [X.]I noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 06.07.2020 erhob die Klägerin Klage, und zwar gegen das [X.] wegen Hinzuziehung nach § 174 [X.]bs. 5 [X.], Umsatzsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014, sowie gegen das [X.]I wegen Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014, Zinsen zur Umsatzsteuer 2013 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2014.

Im Laufe des Klageverfahrens hat das Finanzgericht ([X.]) durch [X.]eschluss vom 07.09.2020 - 2 K 730/20 zunächst die G-GmbH zum Verfahren beigeladen, diesen [X.]eiladungsbeschluss aber auf die [X.]eschwerde der G-GmbH mit [X.]eschluss vom 26.10.2020 - 2 K 730/20 wieder aufgehoben.

Mit Verfügung vom 05.10.2020 wies die [X.]erichterstatterin das [X.]I darauf hin, dass die Klage gegen das [X.]I als Untätigkeitsklage zulässig sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 erklärten die Klägerin und das [X.]I das Verfahren gegen das [X.]I in der Hauptsache für erledigt.

Das Sächsische [X.] wies mit Urteil vom 11.11.2020 - 2 K 730/20, das im Rubrum als [X.]eklagte das [X.] und das [X.]I und als Streitgegenstand auch Zinsen zur Umsatzsteuer nennt, die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf.

Hinsichtlich der Klage gegen das [X.] nahm das [X.] an, dass die Hinzuziehung zu Recht erfolgt sei. Hinsichtlich der "besonderen [X.]escheide" besteht die [X.]egründung des [X.] lediglich aus einem Verweis auf eine Literaturstelle (Klein/ Rüsken, [X.], 14. [X.]ufl., § 174 Rz 72).

[X.]usführungen, aus welchem Grund die [X.]escheide des [X.]I rechtmäßig seien oder die Untätigkeitsklage --entgegen der noch im Schreiben der [X.]erichterstatterin vom 05.10.2020 vertretenen [X.]uffassung-- unzulässig gewesen sei, enthält das Urteil des [X.] nicht. Vielmehr wird in der Kostenentscheidung § 138 [X.]bs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zitiert und ausgeführt, dass die Klägerin bis auf die Reduzierung der [X.]emessungsgrundlage und den Vorläufigkeitsvermerk "voraussichtlich" unterlegen wäre.

Mit Schriftsatz vom [X.] hat die Klägerin [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und dabei (nur) das [X.] als [X.]eschwerdegegner bezeichnet. Sie rügt Verfahrensfehler und macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche [X.]edeutung.

Das [X.]I hat im Rahmen seiner Stellungnahme u.a. mitgeteilt, dass das Klageverfahren beendet sei, soweit es sich gegen das [X.]I richte.

Entscheidungsgründe

II.

Die [X.]eschwerde ist begründet; sie führt zur [X.]ufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 [X.]bs. 6 [X.]O). Die von der Klägerin erhobene Rüge, die Entscheidung des [X.] sei nicht mit (nachvollziehbaren) Gründen versehen, greift durch.

1. Zum notwendigen Inhalt eines Urteils gehören nach § 105 [X.]bs. 2 Nr. 5 [X.]O die Entscheidungsgründe. Gemäß § 96 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]O sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. § 119 Nr. 6 [X.]O sieht ergänzend vor, dass ein Urteil stets als auf der Verletzung von [X.]undesrecht beruhend anzusehen ist, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O ist auszugehen, wenn einem [X.]eteiligten --zumindest in [X.]ezug auf einen der wesentlichen [X.] die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. [X.] vom 11.12.2013 - XI [X.] 33/13, [X.], 714, Rz 17; [X.]-Urteil vom 14.11.2018 - XI R 32/17, [X.], 280, Rz 23), z.[X.]. wenn das [X.] im Urteil einen wesentlichen Streitpunkt entweder überhaupt nicht erörtert oder mit formelhaften bzw. inhaltlich nicht nachvollziehbaren Formulierungen abhandelt (vgl. [X.] vom 05.12.2013 - XI [X.] 17/13, [X.], 548, Rz 8; vom 11.05.2015 - XI [X.] 29/15, [X.], 1257, Rz 11).

2. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor.

a) Das [X.] hat zwar nachvollziehbar begründet, warum es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 08.10.2019 - V R 15/18, [X.]E 266, 28) davon ausgeht, dass ein Erstattungsantrag eines [X.]auträgers (hier in [X.]ezug auf die Objekte [X.] und [X.] vom 19.04.2018) kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. [X.] ist.

b) Es wird aber bereits nicht deutlich, warum das [X.] meint, dass die Hinzuziehung der Klägerin zum [X.]esteuerungsverfahren der G-GmbH i.S. des § 174 [X.]bs. 5 Satz [X.] zulässig sei, wenn eine [X.]eteiligung der Klägerin am [X.]esteuerungsverfahren der G-GmbH tatsächlich nicht erfolgt ist.

aa) § 174 [X.]bs. 4 [X.] sieht zwar vor, dass aus einem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden können, weil aufgrund [X.] [X.]eurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf [X.]ntrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird.

bb) § 174 [X.]bs. 4 [X.] gilt gemäß § 174 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] gegenüber einem [X.] aber nur, wenn der Dritte an dem [X.]esteuerungsverfahren, das zur Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt war.

cc) Dies war jedoch wohl schon nicht vom F[X.] I beabsichtigt; jedenfalls ist es tatsächlich nicht geschehen, wie auch die [X.]ufhebung der [X.]eiladung der G-GmbH durch das [X.] zeigt: Das [X.]esteuerungsverfahren der G-GmbH wurde vielmehr ohne [X.]eteiligung der Klägerin nur mit der G-GmbH fortgeführt. Daneben wurde ein getrenntes, gegenüber der Klägerin durch "besondere [X.]escheide" eröffnetes Verwaltungs-, Einspruchs- und Klageverfahren (ohne [X.]eteiligung der G-GmbH) durchgeführt. Weder die "besonderen [X.]escheide" noch die Einspruchsentscheidung wurden der G-GmbH bekanntgegeben; diese wurde auch nicht ihrerseits zum Verfahren der Klägerin hinzugezogen. Infolge der Hinzuziehung der Klägerin sollte und hat ein (für die Klägerin als [X.]) F[X.] (das F[X.] I) gegenüber der Klägerin "besondere [X.]escheide" ohne Entscheidung über einen Steueranspruch der G-GmbH oder der Klägerin erlassen, die angeblich (eventuell als eine [X.]rt Grundlagenbescheid) [X.]indungswirkung für das [X.]esteuerungsverfahren der Klägerin beim F[X.] II haben sollen. Gleichzeitig wurde dadurch das verfahrensrechtliche Schicksal der Steuerbescheide im [X.]esteuerungsverfahren der G-GmbH und der "besonderen [X.]escheide" völlig entkoppelt. Ermöglicht werden soll eine nachfolgende Änderung der Steuerbescheide bei der Klägerin als Dritte nicht mehr, wie es § 174 [X.]bs. 4 und 5 [X.] vorsehen, aufgrund der Änderung der Steuerbescheide der G-GmbH als Steuerpflichtige, sondern aufgrund des Erlasses erstmaliger "besonderer [X.]escheide" (nur) gegenüber der Klägerin. Darauf geht das Urteil des [X.] nicht ein.

c) Die [X.]usführungen des [X.] lassen außerdem nicht erkennen, aus welchem Grund es die "besonderen [X.]escheide" des F[X.] I wegen Umsatzsteuer für rechtmäßig hält.

aa) Soweit das [X.] dazu auf die [X.]usführungen in einer Kommentierung [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 174 Rz 72) [X.]ezug genommen hat, weist der [X.]utor in der vom [X.] zitierten Literaturstelle darauf hin, dass dem hinzugezogenen [X.] (hier: der Klägerin) die Änderung des [X.]escheids (hier: der G-GmbH) bekanntzugeben sei, damit er dagegen (!) Rechtsbehelfe einlegen kann.

bb) Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen und war ebenfalls nicht beabsichtigt: Das F[X.] I hat der Klägerin nicht den gegenüber der G-GmbH ergangenen Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2013 und 2014, mit dem es dem Einspruch der G-GmbH abgeholfen hat, bekanntgegeben, sondern ihr gegenüber "besondere [X.]escheide" (ohne Steuerfestsetzung und auch sonst ohne einen klaren Regelungs-[X.]usspruch) erlassen, die von der Klägerin mit Einspruch und Klage angefochten wurden. Dass (alternativ zu der von [X.] geforderten) [X.]ekanntgabe des [X.]bhilfebescheids an den [X.] der Erlass solch "besonderer [X.]escheide" zulässig sei, findet sich an der vom [X.] einzig zitierten Literaturstelle nicht, so dass die [X.]eteiligten nicht nachvollziehen können, aus welchem Grund das [X.] diese Vorgehensweise als rechtmäßig ansieht. [X.]uch wird vom [X.] nicht erörtert, ob mit dieser Verfahrensweise möglicherweise unzulässigerweise von § 157 [X.]bs. 2, § 179 [X.]bs. 1 [X.] abgewichen werden soll bzw. worden ist.

3. [X.]ufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es sachgerecht, gemäß § 116 [X.]bs. 6 [X.]O das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein [X.] vom 27.10.2020 - XI [X.] 33/20, [X.]/NV 2021, 459, Rz 25, m.w.N.).

4. Soweit das Urteil des [X.] i.S. des § 107 [X.]O offenbar unrichtig gewesen sein könnte, als es den --aufgrund der Verfahrensgeschichte unzutreffenden-- Eindruck erweckt hat, das [X.] habe auch die Klage gegen das F[X.] II (und auch zum Streitgegenstand Zinsen zur Umsatzsteuer) abgewiesen, obwohl die [X.]eteiligten diese Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und das [X.] darüber nicht entscheiden wollte, wie das Zitat des § 138 [X.]bs. 1 [X.]O zeigt, entfällt ein eventuelles [X.]erichtigungserfordernis mit der [X.]ufhebung der Vorentscheidung und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

5. Der [X.]eschluss ergeht nach § 116 [X.]bs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ohne weitere [X.]egründung.

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 81/20

30.06.2021

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 11. November 2020, Az: 2 K 730/20, Urteil

§ 174 Abs 4 AO, § 174 Abs 5 S 1 AO, § 174 Abs 5 S 2 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 96 Abs 1 S 3 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 27 Abs 19 UStG, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.06.2021, Az. XI B 81/20 (REWIS RS 2021, 4473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4473

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