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PDF anzeigen 5 StR 100/08 [X.] vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der [X.] kann im Blick auf die [X.] des [X.] ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähig-keit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft ver-werteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein ande-res Ergebnis erbracht hätte. [X.] Raum [X.] Jäger
Meta
16.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 5 StR 100/08 (REWIS RS 2008, 4453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4453
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