Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 3 StR 251/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3859

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 251/11
vom
18. August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2011

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer [X.]" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und be-1
-
3
-
anstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] hat kei-nen Bestand. Der [X.] hat hierzu dargelegt:

"Die sachlich-rechtliche Überprüfung
führt zur Änderung des Schuldspruches dahingehend, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer
Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt ([X.]St
14, 386, 390; 25, 225, 228; 41, 123, 124; [X.], StGB, 58. Aufl.,
§ 255 Rn. 3 mwN). Vorliegend hat der Angeklagte nach den Feststellungen sowohl das Geld als auch den Schmuck selber weggenommen ([X.]). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin W.

den Öff-nungsmechanismus der Kasse betätigte, bevor der Angeklagte in die Kasse griff ([X.]), weil der Einsatz des [X.] ausweislich der Urteilsgründe nicht zu einer Gewahrsamsübertra-gung durch den Genötigten führte, sondern der Angeklagte hier-durch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch erlangte ([X.], 38; [X.] aaO). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, da schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung denselben Strafrahmen aufwei-sen und die Schuldspruchänderung vorliegend den [X.] der Tat unberührt lässt."

Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem Eröffnungsbeschluss entsprechend gegen den Vorwurf des schweren Raubes zu verteidigen hatte und das [X.] erst im Urteil zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist.
2
3
-
4
-
2. Keinen Bestand hat das Urteil auch, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

"Rechtsfehlerhaft hat das [X.] jedoch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl sich dies nach den [X.] aufdrängte. Ausweislich der [X.] konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in erheblichem r mit der aus dem Überfall erlangten Beute auch seinen Drogenkonsum finan-zieren ([X.]). Danach war es nicht fernliegend, dass die Vo-raussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt vorliegen können. Das Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung. Der [X.] wird jedoch ausschließen können, dass der Strafausspruch hiervon berührt ist."

Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass die [X.] der Unterbringung in einer
Ent-ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene -
und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38,
362) -
Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tat-richterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 7. Januar 2009 -
3 [X.], [X.]R StGB § 64 Ablehnung 11

4
5
6
-
5
-
mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausge-schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Über die [X.] ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.

[X.]Pfister von Lienen

Mayer Menges

Meta

3 StR 251/11

18.08.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 3 StR 251/11 (REWIS RS 2011, 3859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3859

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 44/23 (Bundesgerichtshof)

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung; Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt


3 StR 98/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 98/12 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Begriff des Verwendens eines anderen gefährlichen Werkzeugs


3 StR 259/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 294/10 (Bundesgerichtshof)

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Dauerstraftat bei Fahrtunterbrechung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.