Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 251/11
vom
18. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2011
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-ne Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer [X.]" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und be-1
-
3
-
anstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] hat kei-nen Bestand. Der [X.] hat hierzu dargelegt:
"Die sachlich-rechtliche Überprüfung
führt zur Änderung des Schuldspruches dahingehend, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfolgt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer
Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt ([X.]St
14, 386, 390; 25, 225, 228; 41, 123, 124; [X.], StGB, 58. Aufl.,
§ 255 Rn. 3 mwN). Vorliegend hat der Angeklagte nach den Feststellungen sowohl das Geld als auch den Schmuck selber weggenommen ([X.]). Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin W.
den Öff-nungsmechanismus der Kasse betätigte, bevor der Angeklagte in die Kasse griff ([X.]), weil der Einsatz des [X.] ausweislich der Urteilsgründe nicht zu einer Gewahrsamsübertra-gung durch den Genötigten führte, sondern der Angeklagte hier-durch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch erlangte ([X.], 38; [X.] aaO). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, da schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung denselben Strafrahmen aufwei-sen und die Schuldspruchänderung vorliegend den [X.] der Tat unberührt lässt."
Dem schließt sich der Senat an. § 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs schon deshalb nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dem Eröffnungsbeschluss entsprechend gegen den Vorwurf des schweren Raubes zu verteidigen hatte und das [X.] erst im Urteil zu einer abweichenden Bewertung gelangt ist.
2
3
-
4
-
2. Keinen Bestand hat das Urteil auch, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Insoweit hat der [X.] zutreffend ausgeführt:
"Rechtsfehlerhaft hat das [X.] jedoch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht geprüft, obwohl sich dies nach den [X.] aufdrängte. Ausweislich der [X.] konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in erheblichem r mit der aus dem Überfall erlangten Beute auch seinen Drogenkonsum finan-zieren ([X.]). Danach war es nicht fernliegend, dass die Vo-raussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt vorliegen können. Das Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit der Aufhebung. Der [X.] wird jedoch ausschließen können, dass der Strafausspruch hiervon berührt ist."
Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass die [X.] der Unterbringung in einer
Ent-ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene -
und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38,
362) -
Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tat-richterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 7. Januar 2009 -
3 [X.], [X.]R StGB § 64 Ablehnung 11
4
5
6
-
5
-
mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausge-schlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Über die [X.] ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.
[X.]Pfister von Lienen
Mayer Menges
Meta
18.08.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. 3 StR 251/11 (REWIS RS 2011, 3859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3859
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 44/23 (Bundesgerichtshof)
Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung; Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt
3 StR 98/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 98/12 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Raub: Begriff des Verwendens eines anderen gefährlichen Werkzeugs
3 StR 259/12 (Bundesgerichtshof)
3 StR 294/10 (Bundesgerichtshof)
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Dauerstraftat bei Fahrtunterbrechung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.