Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 3 StR 430/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 265

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[X.]/03vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.]s Aurich vom14. November 2001 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Ge-samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geld-strafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, die Vollstreckung [X.] zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten [X.]. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nach-prüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat. Die Gesamtstrafenbildung hätte vom [X.] zwarnicht wie geschehen vorgenommen werden dürfen, jedoch ist der Angeklagtedurch sie nicht beschwert.Das [X.] hat eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen ver-hängt. In dem Urteil des [X.]s Aurich vom 14. November 2001 [X.] drei Taten (Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, räuberische Er-- 3 -pressung, erpresserischer Menschenraub) Einzelstrafen von zweimal einemJahr sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt und eineGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden. Nach den im [X.] wörtlich mitgeteilten Strafzumessungsgründen dieses Urteils"war daneben gemäß § 41 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe von270 Tagessätzen zu je 20 DM zu erkennen". Daraus ergibt sich, daß das[X.] entweder für zwei oder drei der Taten gemäß § 41 StGB eine zu-sätzliche Geldstrafe verhängen wollte und die Festsetzung von [X.] oder [X.] (vgl. BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2) gemeint hat, die Geldstrafe als zu-sätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Taten, die jeweils der Bereiche-rung dienten, verhängen zu können. In beiden Fällen kommt mangels Einzel-strafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. [X.], 34). Dies gilt auch für den Fall, daß lediglich die Bildung der einzelnen zu-sätzlichen Geldstrafen nach § 41 StGB unterblieben ist, die Einzelfreiheits-strafen jedoch gebildet worden sind.Nachdem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in [X.], hätte der Tatrichter einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuenStrafe vornehmen müssen, wenn nur so ein [X.]es Gesamtmaßder Strafen zu erreichen war. Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühereVerurteilung an sich [X.]e neue Strafe entsprechend herabzu-setzen gewesen (BGHSt 43, 34, [X.] Zurückverweisung zur Festsetzung einer neuen [X.] es nicht. Der neue Tatrichter könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPOeine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht verhängen. Eine noch wei-tergehende Herabsetzung der vom [X.] für [X.] erach-- 4 -teten, ohnehin von dem Bemühen, eine nicht mehr zur Bewährung ausset-zungsfähige Entscheidung zu vermeiden, geprägten Geldstrafe von 150 Ta-gessätzen im Wege eines Härteausgleichs ist nach Ansicht des Senats ausge-schlossen. Der Angeklagte ist damit durch die Gesamtstrafenbildung nicht be-schwert.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 430/03

11.12.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 3 StR 430/03 (REWIS RS 2003, 265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 265

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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