Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2011, Az. V ZB 321/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3275

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 321/10

vom

19. September 2011
in der Grundbuchsache

-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
September 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss des Amtsgerichts -
Grundbuchamt
-
Euskirchen vom 18.
Dezember 2009, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2010 und der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Grundbuchamt
-
wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des [X.] und Lö-schung der Auflassungsvormerkung nicht aus den
in dem Be-schluss vom 18. Dezember 2009 genannten Gründen zu verwei-gern.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 2009 das in dem Eingang dieses [X.]
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ses bezeichnete Grundstück von der Beteiligten zu 1. Zugleich wurde die [X.] erklärt. Für die Beteiligte zu 2 trat [X.]im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der GbR auf, die dem Vertrag zufolge aus [X.] vier mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift benannten Gesellschaftern besteht. Diese genehmigten die abgegebenen Erklärungen im [X.] und bestätigten die Vollmachten.
Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt sie die Anträge weiter.

II.
Nach Ansicht des [X.] steht der Eintragung der Beteilig-ten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Exis-tenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur er-bracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet werde. Daran fehle es hier.

III.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge ange-führte rechtliche Hindernis besteht nicht.
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a) Die streitige Frage, wie die Identität der GbR bei dem Vollzug des [X.] von Grund-
oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen wer-den kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschie-den. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in
der notari-ellen [X.] benannt sind und die für die [X.], dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Exis-tenz, der Identität und der [X.] dieser GbR bedarf es ge-genüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1958 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
b) Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Die GbR ist in der [X.]serklärung benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der weiteren
Ge-sellschafter ist als abschließende Erklärung über den [X.] der GbR zu verstehen. Durch die Genehmigung seitens der weiteren Gesellschafter ist der Vertrag gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.
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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
Krüger

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2009 -
GB v. [X.], Blatt 3162 -

OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2010 -
2 Wx 3/10 -

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Meta

V ZB 321/10

19.09.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2011, Az. V ZB 321/10 (REWIS RS 2011, 3275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3275

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