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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB
63/11
vom
16.
September 2011
in der Grundbuchsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
September 2011 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts -
Grundbuchamt
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Lichtenberg vom 4. Februar 2011, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 10. Februar 2011 und der
Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1.
März 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht -
Grundbuchamt
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wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung des [X.] nicht aus den in dem Beschluss vom 4.
Februar 2011 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2009 vereinbarten die [X.] einen Tausch von Wohnungseigentumsrechten der Beteiligten zu 1 ge-gen Teileigentumsrechte der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR), und erklärten jeweils die Auflassung. Nach einem [X.] auf Seiten der Beteiligten zu 2 wurde die Durchführung des Vertrags 1
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am 30.
Juni 2010 erneut notariell vereinbart und die Auflassung wiederholt. Die Beteiligte zu 2 wurde dabei jeweils unter Nennung des [X.] durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Eigentumswech-sels zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beider Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter.
II.
Nach Ansicht des [X.] steht der Eintragung der [X.] zu
2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter bei der Auflassung sei nicht in der Form des §
29 GBO nachgewiesen worden. Weil es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handele, könne auch der Eigentumserwerb durch die Beteiligte zu 1 nicht eingetragen werden.
III.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge ange-führte rechtliche Hindernis besteht nicht.
a) Die streitige Frage, wie die Identität einer GbR bei dem Vollzug des Erwerbs von Grund-
oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen werden kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ent-2
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schieden. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die [X.] erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der [X.] dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1958 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
b) Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Die GbR ist in der [X.] benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der [X.] ist als abschließende Erklärung über den Mitgliederstand
der GbR zu [X.].
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2011 -
42 FH 8604N-7, 8617N u.a. -
KG [X.], Entscheidung vom 01.03.2011 -
1 W 58-61/11 -
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Meta
16.09.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2011, Az. V ZB 63/11 (REWIS RS 2011, 3287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3287
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.