Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.09.2012, Az. 10 W (pat) 22/09

10. Senat | REWIS RS 2012, 3179

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Bergbaumaschine (europäisches Patent)" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung der europäischen Patentschrift und zur Zahlung einer Veröffentlichungsgebühr – Büropersonal darf die gegenüber dem Patentamt zu beachtende Frist zur Einreichung einer Übersetzung und Zahlung einer Gebühr zum Zwecke der Validierung eines europäischen Patents ohne Vornahme dieser Handlungen nicht löschen - Anwalt muss organisatorische Vorkehrungen gegen die Löschung dieser Fristen treffen


Leitsatz

Bergbaumaschine

Die Rechtsprechung, wonach einmal eingetragene Rechtsmittelfristen grundsätzlich nicht gelöscht werden dürfen, bevor sie erledigt sind und der Anwalt daher organisatorische Vorkehrungen gegen eigenmächtige nachträgliche Änderungen solcher Einträge durch das Büropersonal treffen muss (BGH VersR 1991, 1309), gilt entsprechend, wenn die gegenüber dem Patentamt zu beachtende Frist zur Einreichung einer Übersetzung und Zahlung einer Gebühr zum Zwecke der Validierung eines europäischen Patents ohne Vornahme dieser Handlungen vom Büropersonal gelöscht wird.

Tenor

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch, der Richterin [X.] und des [X.] Eisenrauch

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Meta

10 W (pat) 22/09

17.09.2012

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.09.2012, Az. 10 W (pat) 22/09 (REWIS RS 2012, 3179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3179


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 17/12

Bundesgerichtshof, X ZB 17/12, 29.10.2013.


Az. 10 W (pat) 22/09

Bundespatentgericht, 10 W (pat) 22/09, 17.09.2012.


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Referenzen
Wird zitiert von

X ZB 17/12

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