Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2013, Az. X ZB 17/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1598

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
29. Oktober 2013
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Bergbaumaschine
PatG § 123 Abs. 1 Satz 1
a)
Ein Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein [X.] nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen [X.] oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht
(Bestätigung von [X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
I
ZB
108/05, [X.], 869 Rn.
5).
b)
Diese Grundsätze sind auch für die Überwachung von Validierungsfristen für ein Patent heranzuziehen.
c)
Eine an die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei ge-richtete Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verant-wortlichen Anwalt zu klären, reicht zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten nicht aus.
[X.], Beschluss vom 29. Oktober 2013 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski und [X.] und die Richterinnen
Schuster und Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10.
[X.]s ([X.] und [X.]) des Bundespa-tentgerichts vom 17.
September 2012 wird auf Kosten der Patentin-haberin zurückgewiesen.
-
3
-
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des in der [X.] erteilten [X.] Patents 1
276
969 (Streitpatents), das eine Bergbaumaschine und ein Abbauverfahren betrifft. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 20.
Dezember 2006 veröffentlicht. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies das Deutsche Patent-
und Markenamt die Patentinhaberin darauf hin, dass binnen drei Monaten eine [X.] Übersetzung einzureichen ist. Mit Bescheid vom 19.
September 2007
stellte das Patentamt fest, dass die Wirkungen des [X.] Patents für die [X.] als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil die genannten Erfordernisse nicht erfüllt worden seien.

Am 26. November 2007 reichte die Patentinhaberin beim Patentamt eine [X.] Übersetzung der Patentschrift ein und entrichtete die Gebühr für die Veröffentlichung. Zugleich beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Patentamt hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Patentinhabe-rin mit ihrer vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die form-
und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung, die im Leitsatz in Mitt
2013, 98 und im Volltext unter anderem in juris veröffentlicht ist,
im [X.] wie folgt begründet:
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-
Die Patentinhaberin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Frist zur [X.] der Übersetzung und zur Zahlung der Gebühr ohne Verschulden ihrer inländischen Vertreter versäumt worden sei. Zwar sei die Versäumung der Frist in erster Linie dadurch verursacht worden, dass eine in der Kanzlei beschäftigte Fachangestellte ein Schreiben der australischen
Anwälte der Patentinhaberin mit dem Hinweis "the applicant has decided not to pursue a German Utility Mo-del as a branch off of this patent application" missverstanden und deshalb die eingetragene Frist zur Validierung des Streitpatents zu Unrecht wieder gelöscht habe. Die inländischen Vertreter hätten aber schuldhaft zu dem Versäumnis beigetragen.
Ein Anwalt müsse organisatorische Maßnahmen dagegen treffen, dass sein
Büropersonal eingetragene [X.] eigenmächtig ändere oder lösche. Entsprechendes müsse auch für die hier in Rede stehende Frist gelten. Zwar sei die Pflicht des Anwalts, eine ihm vorgelegte Handakte auf die korrekte Berechnung und Notierung von Fristen zu überprüfen, in patentrechtlichen Ver-fahren wegen der Vielzahl der zu beachtenden Fristen eingeschränkt. Im [X.] gehe es aber nicht lediglich um die Prüfung einer eingetragenen Frist.
Die nach dem Vortrag der Patentinhaberin in der Kanzlei bestehende An-weisung, bei Unklarheiten den zuständigen Patentanwalt einzuschalten, werde den genannten Anforderungen nicht gerecht. Nach dieser Anweisung bleibe es der Einschätzung der Mitarbeiter überlassen, ob ein Vorgang vorzulegen sei oder nicht. Die Anweisung umfasse zudem nicht alle Fälle, in denen eine Frist vor ihrer eigentlichen
Erledigung gelöscht werde. Erforderlich gewesen sei eine unmissverständliche Anordnung, wonach in solchen Fällen stets eine Vorlage an den Anwalt zu erfolgen habe. Für den Erlass einer solchen Anordnung sei nichts vorgetragen. Der Umstand, dass es in der Kanzlei trotz einer großen Zahl von [X.] zuvor noch nie zu einem
Fristversäumnis gekommen sei, vermöge das Fehlen eines Verschuldens nicht ausreichend glaubhaft zu ma-chen.
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2.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a)
Zutreffend ist
das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein An-walt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass die bei ihm beschäftigten Personen eingetragene Fristen nicht eigenmächtig ändern
oder löschen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf ein Rechts-
oder Patentanwalt die Berechnung einfacher und in seinem Büro [X.] Fristen zwar einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorg-fältig überwachten Mitarbeiter überlassen. Er hat jedoch durch geeignete orga-nisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig [X.] und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anwei-sungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten ([X.], Beschluss vom 28.
September 2010 -
X
ZR
57/10, [X.], 357 Rn.
7 -
Geänderte Beru-fungsbegründungsfrist
mwN).
Zu den daraus resultierenden Pflichten gehört unter anderem die Pflicht, durch geeignete Organisation der Fristenkontrolle sicherzustellen, dass eine im Fristenkalender vermerkte Frist erst dann gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet wird, wenn die fristgebundene Maßnahme durchge-führt, der fristwahrende Schriftsatz also rechtzeitig vor Ablauf der Frist postfertig gemacht und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist ([X.], [X.] vom 23.
Januar 2013 -
XII
ZB
559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn.
6 mwN). Der Anwalt muss darüber hinaus durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außer-gewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits ein-getragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 -
I
ZB
108/05, [X.], 869 Rn.
5 mwN).
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b)
Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass diese vor allem für [X.] entwickelten Maßstäbe auch für eine Frist zur Validierung eines Patents gelten.
An die Überwachung einer Rechtsmittelfrist werden relativ hohe [X.] gestellt, weil die schuldhafte Versäumung einer solchen Frist in aller Regel dazu führt, dass der Mandant in einem anhängigen Verfahren schon aus formellen Gründen unterliegt. Eine Frist zur Validierung eines Patents entfaltet vergleichbare Wirkungen. Wenn sie schuldhaft versäumt wird, hat dies den [X.] des Schutzrechts zur Folge. Für die anwaltliche Überwachung solcher [X.] gelten deshalb grundsätzlich dieselben [X.].
Dass es in patentrechtlichen Verfahren eine Vielzahl solcher Fristen ge-ben kann und ein Patentanwalt häufig mit der Fristüberwachung für eine große Zahl von Patenten betraut ist, führt im vorliegenden Zusammenhang nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Umstände mögen es, wie das Patentgericht ausgeführt hat, rechtfertigen, dass der Anwalt davon absieht, bei jeder Vorlage der Akte die Berechnung und Notierung aller für das Patent relevanten Fristen zu überprüfen. Für die im Streitfall
in Rede stehende Pflicht, durch organisatori-sche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine zutreffend berechnete und einge-tragene Frist nicht unberechtigt geändert oder gelöscht wird, kommt eine Ab-milderung der [X.] hingegen nicht in Betracht. Gerade der Umstand, dass eine Vielzahl von Fristen zu beachten ist und der Anwalt die Tätigkeit seiner damit betrauten Mitarbeiter nicht ständig hinsichtlich jedes [X.] überwachen und nachprüfen kann, erfordert
eine Kanzleiorganisation, die sicherstellt, dass ein Mitarbeiter nicht eigenmächtig die Entscheidung trifft, eine eingetragene Frist sei nicht mehr zu beachten.
c)
Zutreffend hat das Patentgericht die von der Patentinhaberin vorge-tragenen organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei ihrer inländischen [X.] als unzureichend beurteilt.
Nach dem Vorbringen der Patentinhaberin besteht für die mit der Frist-überwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei die strikte Anweisung, alle er-13
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kennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären. Dieser Anweisung lässt sich, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, nicht hinreichend deutlich entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Vorlage an den Anwalt zwingend erforderlich ist. Dem mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter wird damit die Möglichkeit eröffnet, eine Frist ohne Rück-sprache mit dem Anwalt zu löschen, ohne dass hierfür klare und im Einzelfall zweifelsfrei zu beurteilende Kriterien vorgegeben werden. Dies ist angesichts der weitreichenden Folgen, die die unberechtigte Streichung einer Frist mit sich bringt, nicht ausreichend.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Patentinhaberin weder übergangen noch widersprüchlich gewürdigt. Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass die im Streitfall vorgenommene Löschung der Frist bei zutreffender Ausle-gung der vorgetragenen Anweisung nicht ohne Rücksprache mit dem zuständi-gen Patentanwalt hätte erfolgen dürfen. Es hat die Anweisung dennoch als un-zureichend angesehen, weil sie
nicht hinreichend konkret formuliert ist und deshalb die Gefahr hervorruft, dass die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter ihre Relevanz für die hier zu beurteilende Konstellation nicht erken-nen. Diese Beurteilung ist widerspruchsfrei und in der Sache zutreffend.

Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht die Löschung der Frist durch die Fachangestellte zu Recht nicht als "ausbrechenden" Akt angesehen, sondern als Folge der nicht hinreichenden Kanzleiorganisation.
d)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ursächlich-keit des Organisationsfehlers nicht deshalb zu verneinen, weil die Fachange-stellte die Löschung der Frist in der irrigen Vorstellung vorgenommen hat, ein eventueller Validierungsauftrag sei erledigt, weil er nicht erteilt worden sei.
Hätten die inländischen Vertreter der Patentinhaberin die vom Patent-gericht zutreffend für erforderlich gehaltene Maßnahme ergriffen, also die Vo-raussetzungen, unter denen eine Frist gelöscht werden darf, klar und zweifels-17
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frei geregelt, so hätte es zu dem von der Patentinhaberin geschilderten Ge-schehensablauf nicht kommen können.
Die Annahme, ein bereits als erteilt angesehener Validierungsauftrag sei zurückgenommen oder in Wahrheit nicht erteilt worden, kommt nur unter be-sonderen Umständen in Betracht. Deshalb hat der Anwalt durch organisatori-sche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Frist aus diesem Anlass grund-sätzlich nicht ohne vorherige Rücksprache mit ihm gelöscht wird. Im Streitfall eröffnete
die von der Patentinhaberin vorgetragene Anweisung hingegen auch für diese Konstellation einen eigenen Beurteilungsspielraum für die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter. Dieser Organisationsmangel war mit-ursächlich dafür, dass die bereits eingetragene Frist aufgrund der Fehlvorstel-lung der Fachangestellten gelöscht wurde.
e)
Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass ein Verschulden nicht deshalb verneint werden kann, weil es in der Kanzlei trotz langjähriger und umfangreicher Tätigkeit
in der Vergangenheit noch nie zu einem Fristversäum-nis gekommen ist. Wenn in einer Kanzlei vermehrt Fehler derselben Art auftre-ten, mag im Einzelfall schon daraus die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass es an einer hinreichenden Organisation fehlt. Der Umstand, dass es über [X.] nicht zu Fehlern gekommen ist, bildet für sich gesehen aber keinen [X.] Beleg für eine hinreichende Kanzleiorganisation. Besondere Um-stände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten,
liegen, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
109 Abs.
1 Satz
2 PatG.
IV.
Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich ge-halten (§
107 Abs.
1 Halbsatz
2 PatG).
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Schuster
Kober-Dehm
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Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2012 -
10 W (pat) 22/09 -

Meta

X ZB 17/12

29.10.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2013, Az. X ZB 17/12 (REWIS RS 2013, 1598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZB 17/12

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