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PDF anzeigen[X.] ZR 217/00vom7. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 7. Februar 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Teilurteil des 17. [X.] Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 wird nicht ange-nommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 146.239,45 DM(= 74.771,04 •) festgesetzt.Gründe:Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist in [X.] einwandfrei entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts [X.] von ausreichendem Vortrag des [X.] dazu, wie es zu dem [X.] kommen konnte und wie er sich verhalten hätte, wenn er aufdie Möglichkeit des Entstehens eines solchen Gewinns mit seinen [X.] hingewiesen worden wäre, sowohl eine Pflichtverletzung des [X.] -als auch - gegebenenfalls - deren Urschlichkeit fr den eingetretenen [X.] verneint hat.Soweit die vom Beklagten vereinnahmten Gelder mit seinen [X.] verrechnet worden sind, liegt dem nach der nicht angegriffenen Fest-stellung des Berufungsgerichts eine - vorweggenommene - Vereinbarung mitdem Klr zugrunde. Damit handelt es sich in diesem Umfang bei der Klagenicht um einen Anspruch nach § 667 BGB, sondern um einen solchen [X.] von Anwaltsren, auf den das Berufungsgericht zu Recht dieVerjrungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. angewandt hat.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel
Meta
07.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZR 217/00 (REWIS RS 2002, 4625)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4625
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