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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 8/14
vom
30. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April
2014
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2013
wird mit der Maßgabe
als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insofern hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des [X.] zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten (§
349 Abs. 2 StPO) führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den [X.]. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich die der -
unverän-dert zugelassenen -
Anklageschrift zugrundeliegende Annahme einer Tat im Rechtssinn als offensichtlich fehlerhaft erwiesen; hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden selbständigen Taten hat das [X.] indes keine Feststellungen treffen können. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. [X.], 1
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3
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Beschluss vom 30. Oktober 1991
4 StR 463/91, [X.]R StPO § 260 Abs.
1 [X.] 7; Senatsurteil vom 1.
Juni 2011
2 [X.]; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 260 Rn. 20 mwN).
Der Senat hat aus diesem Grunde den [X.] mit der Kostenfolge aus
§ 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Fischer Appl Krehl
[X.] [X.]
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 StR 8/14 (REWIS RS 2014, 5951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5951
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