Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. 5 StR 448/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 347

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5 [X.][X.] vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tat-mehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Das [X.] konnte sich nur von drei [X.] tat-einheitlich verübten [X.] Akten der Beihilfe überzeugen ([X.]). Dies erfor-dert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme - 3 - von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen [X.] ([X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 13). [X.] Basdorf Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 448/05

12.12.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. 5 StR 448/05 (REWIS RS 2005, 347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 347

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