Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 176/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2621

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[X.]/02vom26. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenversuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigengroßen Strafkammer des [X.] in [X.] vom28. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 [X.]).Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagtewegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34Fällen, Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverlet-zung in drei Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt ist.Mit dem Wegfall des "Freispruchs im übrigen" entfällt die teilwei-se Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigenAuslagen des Angeklagten auf die Landeskasse.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.- 3 -Der Senat bemerkt zur Änderung der Urteilsformel:Der Teilfreispruch entfllt. Die Staatsanwaltschaft hatte den [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in 80 tatmehrheitlich zusammentreffenden Fllen [X.], begangen in 30 Fllen durch den Verkfer S. undin 50 Fllen durch den Verkfer H. . Nach den getroffe-nen Feststellungen verûerte H. aus Rauschgift ausvier vom Angeklagten angelegten Vorrten, so daû die [X.] die 50 angeklagten Flle, die sie alle als erwiesen ansah, zuvier [X.] und den Angeklagteninsoweit rechtsfehlerfrei nur wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betsmitteln in vier Fllen verurteilt hat (vgl. [X.] § 29 Bewertungseinheit 3, 4 und 13). Beim Wegfall tat-mehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von [X.] ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich- wie hier - die weggefallenen materiell-rechtlich selbstig an-geklagten Taten als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegenVerurteilung erfolgt ist (vgl. BGHR [X.] § 260 Abs. 1 Teilfrei-spruch 12; [X.], 547). Denn in einem solchen Fallwird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die [X.] erledigt (vgl. [X.] in [X.], [X.]. § 260 Rdn. 40, 41). Soweit der Senat in einer einzelnenfrren Entscheidung ([X.], 90) eine andere [X.] vertreten hatte, lt er hieran nicht fest.Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 [X.]) steht [X.] des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu- 4 -Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 331 Rdn. 6 und 8).Winkler [X.] von [X.]

Meta

3 StR 176/02

26.06.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2002, Az. 3 StR 176/02 (REWIS RS 2002, 2621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2621

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