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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das beim [X.] rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das [X.], bei dem das Verfahren 22 [X.] rechtshängig ist, ist bereit, das beim [X.] rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.
Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.
1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den [X.] gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.
a) Der [X.] ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das [X.] (Bezirk des [X.]) und das [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).
b) Die Generalstaatsanwältin in [X.] hat beantragt, das beim [X.] rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des [X.] zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den [X.] als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.
2. Das beim [X.] rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] der [X.].
[X.] |
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Appl |
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Zeng |
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Meyberg |
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Grube |
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Meta
05.07.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 2 ARs 244/23 (REWIS RS 2023, 3942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3942
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