Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 2 ARs 244/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3942

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Tenor

Das beim [X.] rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 wird zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren 22 KLs-110 Js 4441/21-32/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gründe

1

Das [X.], bei dem das Verfahren 22 [X.] rechtshängig ist, ist bereit, das beim [X.] rechtshängige Verfahren 6 Ls-71 Js 3959/20-3/21 zu übernehmen.

2

Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat ihre Zustimmung zur Abgabe und Verbindung des Verfahrens gegeben.

3

1. Die Voraussetzungen einer Verbindung durch den [X.] gemäß § 4 Abs. 2 StPO liegen vor.

4

a) Der [X.] ist gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für das [X.] (Bezirk des [X.]) und das [X.] (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf).

5

b) Die Generalstaatsanwältin in [X.] hat beantragt, das beim [X.] rechtshängige Verfahren zu dem rechtshängigen Verfahren des [X.] zu verbinden, das Übernahmebereitschaft erklärt hat. Die formellen Voraussetzungen des § 4 StPO für die Verbindung durch den [X.] als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht sind damit gegeben.

6

2. Das beim [X.] rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die beantragte Verbindung entspricht aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] der [X.].

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Meyberg     

      

Grube     

      

Meta

2 ARs 244/23

05.07.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 2 ARs 244/23 (REWIS RS 2023, 3942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3942

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