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PDF anzeigen[X.] vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Rahmen der erhobenen Aufklärungsrüge würde auf einer die Grundsätze der antizipierenden Beweiswürdigung überspannen-den Annahme der [X.]das Urteil nicht beruhen, weil nach der verwertbaren Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber den ermittelnden Polizeibeam-ten, die Zeugin [X.]sei zu jung gewesen und er habe da wohl einen Fehler gemacht, zu einer Vernehmung des Zeugen nichts drängte. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO aF geht der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 1. August 2002 (BGHSt 47, 362) fehl, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem [X.] nicht auf eine Überprüfung der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse angetragen - 3 - hat, die hier erforderlich gewesen wäre. Die Beschlüsse begegnen zudem hinsichtlich der Beschreibung der Verdachtslage und der weiteren Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 b StPO aF keinen Bedenken. [X.] [X.] von [X.]Sost-Scheible
Meta
19.08.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 3 StR 249/08 (REWIS RS 2008, 2349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2349
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