Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 5 StR 383/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13695

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B5STR383.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 383/17

vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten W.

wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2017 im [X.] über die Einziehung der unter Nr. 5 Buchst. c bis g des Urteilstenors genannten Gegenstände aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten T.

wird das oben ge-nannte Urteil aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass hin-sichtlich eines Betrages in Höhe von 30.012,36 Euro die [X.] Verletzter der Anordnung des Verfalls von Werter-satz entgegenstehen.
3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
4.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten W.

gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden ver-worfen.
5.
Der Angeklagte W.

hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen jeweils [X.] Straftaten gegen das Arzneimittel-
und das [X.] zu Freiheits-strafen verurteilt, von denen es jeweils drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es [X.] nach § 111i Abs. 2 StPO sowie [X.] getroffen. Die jeweils auf verfahrens-
und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich die aus der Beschlussformel er-sichtlichen Teilerfolge.
1. Nach den Feststellungen vertrieben die Angeklagten, der Nichtrevi-dent und weitere gesondert Verfolgte im [X.] Fälschungen von marken-
und patentrechtlich geschützten Medikamenten, insbesondere Potenzmittel, die zur Tatzeit verschreibungs-
und apothekenpflichtig waren. Darüber hinaus verkauf-ten sie wegen ihrer Gefährlichkeit in der [X.] nicht zu-gelassene Schlankheitsmittel. Der Angeklagte W.

p-.

als sogenannter Webmaster die betreffenden [X.]seiten bewarb und dafür Provisionen im Umfang von insgesamt 30.012,36 Euro erhielt. Der Vertrieb der illegalen Arz-neimittel war wirtschaftlich äußerst erfolgreich; im Tatzeitraum von Juni 2008 bis März 2011 erzielten die Betreiber der [X.]seiten Einnahmen von rund
21 Millionen Euro.
2. Die Revision des Angeklagten W.

ist hinsichtlich des Schuld-
und des Strafausspruchs sowie der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet. 1
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4
-
Insoweit bedarf es lediglich folgender ergänzender Hinweise:
a) Soweit der Angeklagte nach § 338 Nr. 1, § 337 StPO Gesetzesverlet-zungen bei der Bestimmung der beiden Ergänzungsrichter geltend macht, ist die Rüge unbegründet. Die Heranziehung der Ergänzungsrichter durch den Vorsitzenden folgte der im Geschäftsverteilungsplan des [X.] geregel-ten Reihenfolge. Einer förmlichen Feststellung der Verhinderung der vorrangig zu [X.] bedurfte es angesichts jeweiliger Offensichtlichkeit nicht. [X.] war der Vorsitzende im vorliegenden Fall nicht gehalten, die Terminierung auf deren Verfügbarkeit abzustimmen.
b) Die Rüge nach § 261 StPO ist ebenfalls erfolglos. Die im Urteil hin-sichtlich der Vorspiegelung eines inländischen Unternehmens getroffenen Feststellungen sind naheliegend aufgrund anderer Beweismittel als den in die Hauptverhandlung eingeführten [X.] gewonnen worden; hierzu trägt die Revision nichts vor. Insoweit kommen namentlich die Einlassung des Angeklagten selbst sowie die Aussagen der Zeugen M.

, B.

und vor allem L.

in Frage.
c) Die Nichtvornahme einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB
hält sich jedenfalls im Rahmen des der [X.] zustehenden und von ihr in Anspruch genommenen Ermessens (UA S. 77).
3. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung teilweise aufzuhe-ben. Die [X.] hat die insoweit unter Nr. 5 Buchst. c bis g genannten Gegenstände nicht hinreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtspre-chung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht ([X.],
Beschluss vom 4. November 2014

1 StR 474/14, 4
5
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5
-
StraFo 2015, 22). Dies kann in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor er-folgen (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 1956

6 [X.], [X.]St 9, 88, 90;
Beschluss vom 7. Mai 2008

2 [X.], [X.], 302).
4. Auch die Revision des Angeklagten T.

ist hinsichtlich des Schuld-
und des Strafausspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.
Demgegenüber hält die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF sach-lich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kam

wovon die [X.] zutreffend ausgeht

gemäß Art. 316h Satz 2 [X.], § 14 [X.] das bis 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung.
b) Im Rahmen der nach
§ 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Feststel-lung, welcher Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist

was das [X.] nicht verkennt

§ 73c StGB aF anwendbar ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2010

4 [X.], [X.]St 56, 39, 50; Beschluss vom 3. November 2015

4 StR 403/15, [X.], 152 mwN). Es hat indes ver-säumt, zur Vermeidung einer Doppelbelastung die von dem Angeklagten T

auf die vereinnahmten [X.] gezahlten Steuern im Rahmen der Entscheidung nach § 73c
Abs. 1 Satz 2, 1. Variante
StGB aF vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2002

5 [X.], [X.]St
47, 260, 264 ff.; Beschlüsse vom 23. September 1988

2 [X.], und vom 18. Februar 2004

1 [X.], [X.]R StGB § 73c Härte 1 und 9).
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5. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten W.

gegen die Kos-tenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet; diese entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 StPO).

[X.]

[X.] Schneider
Ri[X.] Dölp
ist urlaubsbedingt ortsabwesend
und
daher an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
[X.]

Berger

12

Meta

5 StR 383/17

20.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 5 StR 383/17 (REWIS RS 2018, 13695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13695

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1 StR 474/14

4 StR 215/10

4 StR 403/15

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