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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:030816B4STR305.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]/16
vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
August 2016 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bielefeld vom 21.
März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Obgleich §
63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8.
Juli 2016 ([X.]
I 2016 S.
1610) mit Wirkung zum 1.
August 2016 neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß §
2 Abs.
6 StGB, §
354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
November 2007
3
StR
390/07, [X.], 1173; [X.]/[X.], StPO,
59.
Aufl., §
345a Rn.
1; BT-Drucks. 18/7244, S.
41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzun-gen von §
63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom [X.] und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den ver-gangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende [X.] (vgl. BT-Drucks.
18/7244, S.
42). Das [X.] hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des §
63 Satz
2 StGB nF gerecht. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die [X.] auf der Nichtanwendung der Neufassung des §
63 StGB beruht.
Sost-Scheible
Cierniak
Mutzbauer
Ri[X.] Bender ist [X.] abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Sost-Scheible
Quentin
Meta
03.08.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 4 StR 305/16 (REWIS RS 2016, 7181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7181
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