Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. AnwZ (B) 18/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 18/01vom26. November 2002in dem [X.]:ja[X.]GHZ: nein[X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 7Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kommt nicht zur Geltung, wenndie der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung vor [X.] getilgt wurde. Der Nachweis dafür obliegt dem Rechtsanwalt.[X.]GH, [X.]eschluß vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01 - AGH Münchenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] 26. November 2002beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der[X.]eschluß des 4. Senats des [X.]ayerischen [X.]svom 13. Dezember 2000 und die Widerrufsverfügung der [X.] vom 5. September 2000 aufgehoben.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. [X.] außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf51.129,19 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller wurde im November 1991 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Durch [X.]escheid vom 5. September 2000 widerrief die Antragsgegne-rin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.] -II.Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel hat inder Sache Erfolg. Die angegriffene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin hatkeinen [X.]estand.1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung [X.] zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen [X.] nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ein [X.] wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dasvom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 [X.]) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle [X.], die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstandeist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind ins-besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen ihn (st.Rspr.; [X.] vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß [X.] nicht vor.a) Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO kommt hiernicht zur Geltung. Zwar ist der Antragsteller in den [X.]/99 sowie 1 M /00 seit dem 15. November 1999 bzw. [X.] im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Einen am 2. Mai 2000 gestellten Antrag auf vorzeitige [X.] Eintragungen hat das [X.]durch [X.]eschluß vom20. Juni 2002 mit der [X.]egründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller eine[X.]efriedigung des Gläubigers nicht nachgewiesen habe und ein Wegfall des- 4 -Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt geworden sei(§ 915 a Abs. 2 ZPO). Gleichwohl vermögen diese Eintragungen im [X.] die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des [X.] nicht zu begründen und demgemäß die auf diese Vermutung ge-stützte Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin nicht zu rechtfertigen. Denn [X.] der Widerrufsverfügung vom 5. September 2000 waren die materiel-len Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung der Eintragungen im [X.] nach § 915 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO objektiv gegeben. Die den [X.] im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen waren zudiesem Zeitpunkt bereits getilgt.[X.]ei dieser Sachlage kommt den Eintragungen in das [X.] die gesetzliche Vermutungswirkung für den Vermögensverfall nicht zu. [X.] Vermutung soll zwar der Antragsgegnerin den Nachweis des [X.] erleichtern, setzt aber voraus, daß im Zeitpunkt des [X.] Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die der Eintragung im Schuldnerver-zeichnis zugrundeliegende Forderung noch besteht. Weist der Rechtsanwalt imVerfahren über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach,daß diese Forderung vor Erlaß der Widerrufsverfügung bereits getilgt wurde,vermag die noch fortbestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis die [X.] nicht zu begründen.aa) In der [X.]/99 hat der [X.], daß er die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin aus dem[X.] des Amtsgerichts G. vom [X.] (62 [X.]/97) durch Überweisung des offenen [X.]etrages vom 440,69 [X.] die Prozeßbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin bereits im [X.] erfüllt hatte. Die Richtigkeit der dahingehenden [X.]ehauptung des [X.] ergibt sich aus dem von ihm in Kopie vorgelegten [X.]ankbeleg sowie- 5 -aus dem Schriftsatz der Vollstreckungsgläubigerin vom 20. Juni 2002 ([X.]l. 132der Akten 62 [X.] /97 Amtsgericht G. ), demzufolge die Vollstre-ckungsgläubigerin die Gegenforderung des Antragstellers aus dem zu [X.] erlassenen [X.] vom 11. April 2000 in [X.] 777,20 DM nebst Zinsen voll bezahlt hat, ohne diesem Kostenerstattungs-anspruch des Antragstellers eigene Ansprüche aus dem früheren Kosten-festsetzungsbeschluß vom 2. Februar 1999 entgegenzusetzen. Dies rechtfertigtdie Überzeugung des Senats, daß der Kostenerstattungsanspruch der Vollstre-ckungsgläubigern aus dem [X.] vom 2. Februar 1999durch die Zahlung des Antragstellers vom 7. Januar 2000 bereits vor dem[X.] vom 11. April 2000 und damit auch vor der [X.] erloschen war.Unerheblich für das Verfahren über den Widerruf der Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist, daß der Antragsteller die Löschung sei-ner Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor Erlaß der Widerrufsverfügung beimVollstreckungsgericht weder beantragt noch die Voraussetzungen dafür [X.] gegenüber nachgewiesen hat. Der Widerruf der Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft ist keine Sanktion für [X.] Verhalten [X.] in eigenen Angelegenheiten, sondern findet seine Rechtferti-gung darin, daß ein Vermögensverfall objektiv besteht. Soweit das Gesetz ei-nen Vermögensverfall aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis ver-mutet, kommt es ebenfalls allein darauf an, ob die Voraussetzungen für [X.] im Schuldnerverzeichnis und für ihren Fortbestand auch noch [X.] der Widerrufsverfügung objektiv vorlagen. Dies ist nicht der Fall, wenndie Forderung, die zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis führte, im [X.] bereits erloschen war. So verhält es sich [X.] -bb) In der [X.]/00 ist bereits die Eintra-gung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis zu Unrecht erfolgt, so daßauch diese Eintragung einen Vermögensverfall des Antragstellers nicht vermu-ten läßt. In dieser Sache wurde die Zwangsvollstreckung gegen den [X.] aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom23. Februar 2000 durch [X.]eschluß des Amtsgerichts W. vom 7. April 2000([X.]l. 15 der Akten 2 [X.]/00 AG W. ) gegen Sicherheitsleistung in [X.] 5.000 DM einstweilen eingestellt. Die Sicherheitsleistung wurde vom [X.] am 17. April 2000 bei der Gerichtszahlstelle W. eingezahlt.Danach hätten die Haftanordnung vom 5. Mai 2000 nicht mehr erlassen undauch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr erfolgen dürfen (§§775, 776 ZPO).b) Da die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall nicht ein-greift, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte [X.]eweislastumkehr([X.]/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 14 Rdnr. 59) nicht zum Tragen. Die [X.] und der angefochtene [X.]eschluß des [X.]s könnendeshalb nicht mit der [X.]egründung bestehen bleiben, daß der Antragsteller [X.] habe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.Vielmehr muß ein Vermögensverfall - unabhängig von der gesetzlichen [X.] - nachgewiesen sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.Die Vollstreckungsmaßnahmen in den oben genannten [X.] indizierten keinen Vermögensverfall, weil die zugrundeliegendenForderungen gegen den Antragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung entwe-der bereits getilgt (1 M /99) oder durch die Sicherheitsleistung des [X.] abgedeckt waren (1 M /00).- 7 -Die in der Widerrufsverfügung darüber hinaus aufgeführten vollstreckba-ren Forderungen der Antragsgegnerin - anteiliger Kammerbeitrag für das [X.] nebst [X.] in Höhe von insgesamt 259,50 DM - und desNotars Dr. [X.]. in Höhe von 4.272 DM rechtfertigten für sich allein und auchunter [X.]erücksichtigung des vom Finanzamt [X.]erwirkten [X.] vom 2. August 2000 keinen Widerruf der Zulassung [X.] zur Rechtsanwaltschaft, weil ein so schwerwiegender Eingriff indie berufliche Existenz des Antragstellers in Anbetracht der aus der Höhe die-ser Forderungen nicht hinreichend sicher abzuleitenden Gefährdung der Inter-essen der Rechtsuchenden unverhältnismäßig wäre.Unerheblich ist, daß der Antragsteller mittlerweile auch wegen der ge-nannten Forderungen des Notars Dr. [X.]. und der Antragsgegnerin in [X.] des Amtsgerichts W. eingetragen worden ist. Denndiese Eintragungen erfolgten erst am 17. Juni bzw. 17. Juli 2002 und vermögendie gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls für den Zeitpunkt der [X.] vom 5. September 2000 nicht nachträglich zu begründen. [X.] deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese Forderungenentsprechend seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 zwi-schenzeitlich getilgt hat. Ebensowenig ist ein bereits im Zeitpunkt der [X.] bestehender Vermögensverfall aus den von der [X.] das gerichtliche Verfahren eingeführten weiteren Vollstreckungsaufträgengegen den Antragsteller herzuleiten. Auch diese Vollstreckungsaufträge sinderst nach der Widerrufsverfügung erteilt worden. Auf die [X.]erechtigung der ihnenzugrundeliegenden Forderungen, die der Antragsteller teilweise bestreitet,kommt es deshalb nicht [X.] Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,weil die [X.]eteiligten sich in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2002 mit- 8 -einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. [X.] Antragsteller erklärte Widerruf dieses Einverständnisses wäre in entspre-chender Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO allenfalls bei einer wesentli-chen Änderung der [X.] wirksam. Eine solche Änderung ist jedoch [X.] nicht dargelegt worden und auch nicht zu ersehen.Da der Antragsteller erst im [X.]eschwerdeverfahren nachgewiesen hat,daß die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forde-rungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits getilgt worden waren, ent-spricht es nicht der [X.]illigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Ausla-gen anzuordnen (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).Deppert [X.]asdorf Ganter [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 18/01

26.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. AnwZ (B) 18/01 (REWIS RS 2002, 527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.