Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2023, Az. VII ZR 412/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7480

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2021 in der Fassung des [X.] vom 21. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 22.000 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im Oktober 2017 als Gebrauchtwagen erworbenen und von der [X.] hergestellten Fahrzeugs [X.] in Anspruch. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist mit einem von der [X.] hergestellten Dieselmotor des Typs [X.] ausgestattet und verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator, welcher im Fahrbetrieb "regeneriert", d.h. geleert wird. Dies erfolgt, wenn der Speicherkatalysator voll ist oder nach etwa 5 km Fahrstrecke. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs erkennt anhand der Vorkonditionierung die bevorstehende Prüfung im Rahmen des [X.] (NEFZ) und veranlasst eine Regeneration des [X.], so dass dieser zu Beginn des Testzyklus geleert ist. Das Klägerfahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf seitens des [X.] ([X.]) betroffen.

2

Der Kläger verlangt von der [X.], ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.

3

Der Kläger hat zuletzt die Rückzahlung des Kaufpreises nebst [X.] um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 20.885,71 € nebst Prozesszinsen seit dem 3. April 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in [X.], 454), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

6

Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagte habe potentielle Erwerber von Kraftfahrzeugen getäuscht, indem sie mit dem Inverkehrbringen des [X.] ([X.] 6) mit der NOx-Speichertechnologie konkludent erklärt habe, die Fahrzeuge verfügten über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis, deren Fortbestand nicht dadurch gefährdet sei, dass die erforderliche [X.]-Typgenehmigung durch eine Täuschung des [X.] erschlichen worden sei.

7

Unter Zugrundelegung der unionsrechtlichen Vorgaben enthalte der Motor im Klägerfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil die Motor-steuerung des [X.] nur für den Prüfzyklus einen verringerten [X.] vorsehe. Nach dem eigenen Vortrag der [X.] werde der [X.] vor dem Prüfzyklus geleert, weil die [X.]teuerungssoftware anhand der Vorkonditionierung den bevor-stehenden Test erkenne. Im Normalbetrieb werde der Speicherkatalysator nicht nur streckengesteuert, sondern auch [X.] regeneriert, was infolge der Leerung unmittelbar vor dem Test im Prüfstand nicht erfasst werde. Die Leerung vor dem [X.] ziele unmittelbar darauf ab, zusätzliche Emissionen, die im normalen Fahrbetrieb durch die dort sogar führende [X.]e Leerung des [X.] entstünden, auf dem Prüfstand zu vermeiden. Der Vortrag des [X.] zu einer Zykluserkennung im Prüfstand sei hinreichend substantiiert mit der Folge, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast getroffen habe vorzutragen, dass und warum hier keine unzulässige Abschalt-einrichtung vorliege. Dieser Darlegungslast sei sie nicht nachgekommen. Ausnahmetatbestände, die zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtung führten, griffen nicht ein. Soweit die Beklagte vortrage, diese [X.]nerkennung werde nicht dazu eingesetzt, um Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sei dies zwar bei isolierter Betrachtung nicht falsch; die von der [X.] angeführten, vom [X.] in Auftrag gegebenen Messungen in verschiedenen [X.]-nahen Prüfzyklen ergäben indes nicht, dass die Grenzwerte selbst dann eingehalten würden, wenn eine (auch) [X.]e Regeneration des [X.]s auf dem Prüfstand erfolge. Die Schreiben des [X.], die die Beklagte vorgelegt habe, belegten nicht, dass die Abgaswerte des [X.] vom [X.] nach Deaktivierung der [X.]nerkennung und Abschaltung der nur streckengesteuerten Regeneration im [X.] ohne vorherige Leerung des [X.] gemessen worden seien. Dass das [X.] sich die Auffassung der [X.] zu Eigen gemacht habe, es liege keine Abschalt-einrichtung vor, entlaste die Beklagte nicht. Die Verwaltungspraxis des [X.] habe keine Grundlage in der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 und sei auch sonst haltlos, so dass es auf den bisher fehlenden Rückruf nicht ankomme.

8

Durch die Verwendung der [X.]nerkennung im Motortyp [X.] seien die Kunden der [X.] genauso getäuscht worden wie durch die Umschaltlogik im Motortyp [X.] Der Schaden des [X.] liege im ungewollten Vertragsschluss und sei durch das Aufspielen eines Updates nicht entfallen. Bei rechtmäßigem Vorgehen des [X.] drohten Maßnahmen bis hin zur Stilllegung. Die Sittenwidrigkeit des allein vom Profitinteresse geleiteten Vorgehens der [X.] ergebe sich aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das [X.], und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sei der [X.] gemäß § 31 BGB zurechenbar; nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hätte die Beklagte vortragen müssen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen sei und welche Mitarbeiter, die nicht als verfassungsmäßige Vertreter anzusehen seien, daran beteiligt gewesen seien. Jedenfalls träfe die Beklagte eine Haftung aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 826 BGB. Der Schädigungsvorsatz ergebe sich bereits aus dem heimlichen und manipulativen Vorgehen. Die Software sei gezielt zur Beeinflussung des [X.] im Prüfzyklus programmiert worden unter Inkaufnahme eines Widerrufs der Typgenehmigung beziehungsweise der Stilllegung der Fahrzeuge. Dementsprechend habe die Beklagte nach eigenem Vortrag ab der [X.] 22 im Jahr 2016 in neu produzierten Fahrzeugen die [X.]nerkennung entfernt. Der Kläger müsse sich aber eine Nutzungsentschädigung im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

II.

9

Die Revision der [X.] ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden.

1. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] Rn. 11, [X.], 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] Rn. 29, [X.], 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 15, [X.]Z 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - [X.]/19 Rn. 24, [X.], 1120; jeweils m.w.[X.]). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] Rn. 11, [X.], 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] Rn. 29, [X.], 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 15, [X.]Z 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das [X.], sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht ([X.], Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20 Rn. 12, [X.], 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 14, [X.], 297; Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.] Rn. 29, [X.], 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 15, [X.]Z 225, 316).

Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des [X.] unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] Rn. 12, [X.], 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20 Rn. 14, [X.], 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 15, [X.], 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] 252/19 Rn. 14, [X.]Z 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - [X.]/19 Rn. 25, [X.], 1120).

2. Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die im Fahrzeug des [X.] vorhandene [X.]teuerungssoftware eine obligatorische Leerung des [X.]s vor Beginn des [X.] bewirkt, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein [X.] Gepräge zu geben.

a) Es kann dahinstehen, ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zur [X.] 22 im Jahr 2016 im Motortyp [X.] verbaute Einrichtung überhaupt eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 darstellt.

b) Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.] 1154/20 Rn. 13, [X.], 2105; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] Rn. 13, [X.], 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20 Rn. 26, [X.], 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 16, [X.], 297). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine solche zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.] 1154/20 Rn. 13, [X.], 2105; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] Rn. 13, [X.], 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20 Rn. 28, [X.], 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 19, [X.], 297).

c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei angenommen.

Der vom Berufungsgericht festgestellte Vortrag des insoweit darlegungsbelasteten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] Rn. 14, [X.], 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20 Rn. 29, [X.], 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 19, [X.], 297) zeigt dafür keine Anhaltspunkte auf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht insbesondere keine Vergleichbarkeit zur Umschaltlogik beim [X.], bei dem die Einhaltung der Grenzwerte unstreitig ausschließlich auf dem Prüfstand gewährleistet wurde und das [X.] durch die [X.]teuerungssoftware über eben diesen Sachverhalt getäuscht worden war. Vorliegend ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine Täuschung des [X.] noch hat dem Klägerfahrzeug eine Stilllegung gedroht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem [X.] die [X.]nerkennung nebst anschließender Regeneration des [X.]s im Motortyp [X.] bekannt und wertet das [X.] diese nicht als unzulässig. Selbst wenn - wie das Berufungsgericht meint - diese Rechtsauffassung bzw. Verwaltungspraxis des [X.] keine Grundlage in der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 hätte, schließt dies die Annahme eines vorsätzlich-sittenwidrigen Verhaltens der [X.] aus (so jetzt unter Aufgabe der früheren Rechtsauffassung [X.], Urteil vom 10. Dezember 2021 - 8 U 63/21 u.a., juris). Vertritt die zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung, die hier diskutierte Abschalteinrichtung sei zulässig, kann das darauf bezogene Verhalten der [X.] nicht als besonders verwerflich eingestuft werden. Für die dazu erforderliche Annahme, die Beklagte habe die Abschalteinrichtung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes implementiert, bleibt kein Raum; ebenso scheidet ein Schädigungsvorsatz aus.

III.

1. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat ist nicht veranlasst, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Bei der erneuten Prüfung eines Anspruchs des [X.] aus §§ 826, 31 BGB wird das Berufungsgericht die vom [X.] geklärten Maßstäbe (vgl. zum [X.] [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.]/20Rn. 12 ff., NJW 2021, 3721; Urteil vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19Rn. 16 ff., [X.], 297) zu beachten und den Vortrag des Klägers nach diesen Maßgaben zu bewerten haben. Eine [X.]nerkennung ist für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nur dann relevant, wenn eine auf dem Prüfstand erkannte [X.] Auswirkungen auf das Emissionsverhalten hat. Außerdem haftete die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB nur dann, wenn sie ihr Verhalten nicht schon vor Abschluss des Kaufvertrags des Klägers nach Maßgabe der höchstrichterlich entwickelten Grundsätze geändert hatte (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] Rn. 48, [X.], 1514 m.w.[X.]). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftung der [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV in Betracht zu ziehen haben.

[X.]     

  

Jurgeleit     

  

Graßnack

  

Brenneisen     

  

[X.]     

  

Meta

VII ZR 412/21

12.10.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. April 2021, Az: 8 U 68/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2023, Az. VII ZR 412/21 (REWIS RS 2023, 7480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7480

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIa ZR 727/22

VIa ZR 947/22

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VIa ZR 1003/22

VIa ZR 91/22

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36 U 5710/22

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VIa ZR 1081/22

VIa ZR 323/22

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VIa ZR 1285/22

VIa ZR 318/22

VIa ZR 367/22

VIa ZR 673/22

VIa ZR 703/22

13 U 892/21

VIa ZR 1248/22

VIa ZR 1067/22

VIa ZR 817/22

VIa ZR 857/22

VIa ZR 159/22

VIa ZR 421/22

VIa ZR 689/22

VIa ZR 281/21

VIa ZR 133/22

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VIa ZR 661/21

VIa ZR 119/21

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Zitiert

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VI ZR 889/20

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VI ZR 252/19

VI ZR 5/20

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