Aktenzeichen 36 U 1292/23 e

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RCNS85KX6FT874FXPT

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OLG München: Urteil vom 22.12.2023

verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Nutzungsentschädigung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Arglistige Täuschung, Tatbestandswirkung, geldwerter Vorteil, Vorteilsausgleichung, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Herausgabe des Verkaufserlöses, Rechtshängigkeit, Art der Schadensberechnung, Sittenwidrigkeit, Übereinstimmungsbescheinigung, Letzte mündliche Verhandlung, Verbotsirrtum, Bewusster Gesetzesverstoß, Kaufvertragsabschluß, Gesamtlaufleistung

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