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PDF anzeigen[X.]/01vom27. März 2002in dem [X.] hat am 27. März 2002 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Das Gesuch des Beklagten, ihm einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. In [X.] des [X.]s ist anerkannt, dass eine [X.] nicht schondann Anspruch auf Anwaltsbeiordnung (§ 78 b ZPO) hat, wenn [X.] mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt wurde und [X.] daraufhin wegen fehlender Vorschusszahlung das Mandatniedergelegt hat ([X.], Beschlüsse vom 25. Januar 1966 - [X.] = NJW1966, 780, und vom 13. April 1994 - [X.] = [X.]R ZPO § 78 [X.] 1; Senatsbeschluss vom 17. August 2000 - [X.]/99;Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 78 b Rn. 4).[X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
27.03.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. III ZR 213/01 (REWIS RS 2002, 3872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3872
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