Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 25 W (pat) 6/16

25. Senat | REWIS RS 2018, 13340

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "dSPACE" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – Benutzung lediglich als Werktitel


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 006 575.9

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 26. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 27. November 2012 und vom 18. Dezember 2015 in der Hauptsache aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

Abbildung

2

ist am 3. August 2012 zur Eintragung als Wort/Bildmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden. Im Verfahren vor der Markenstelle des [X.] hat die Anmelderin zuletzt noch folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:

3

Klasse 9: Elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Computer; [X.] und Ausgabegeräte; Erweiterungskarten für Datenverarbeitungsgeräte; elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente zum Erfassen, Auswerten und Sichtbarmachen elektronisch übertragener Daten; Datenverarbeitungsprogramme (für Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere für Computer); Computersoftware, nämlich zur Modellierung von physikalischen und rechentechnischen Vorgängen und von technischen Geräten (soweit in Klasse 9 enthalten); Computersoftware für das Simulieren und Testen von technischen Prozessen, von physikalischen und rechentechnischen Vorgängen und von technischen Geräten (soweit in Klasse 9 enthalten); elektronische Datenverarbeitungsgeräte (Simulatoren) und Computer zur Simulation physikalischer und rechentechnischer Vorgänge (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenträger und auf diesen gespeicherte Computerprogramme; Datenverarbeitungsprogramme als Werkzeuge zur Erleichterung der Herstellung und Entwicklung von Hard- und Software; Datenverarbeitungsprogramme als Werkzeuge zur Entwicklung und Dokumentation von Hardware- und Softwarearchitektur (soweit in Klasse 9 enthalten); Datenverarbeitungsprogramme als Werkzeuge zur Erfassung, strukturierten Ablage und Verknüpfung von Daten; Schnittstellengeräte (Interfaces) oder -programme für Datenverarbeitungsgeräte; elektrische Mess-, Steuerungs- und Regelungsapparate; Computer-Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Teile aller vorgenannten Waren (soweit in Klasse 9 enthalten);

4

Klasse 35: Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, nämlich Präsentation von Waren in [X.] für den Großhandel und Einzelhandel mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten und Computern, [X.] und Ausgabegeräten, Erweiterungskarten für Datenverarbeitungsgeräte, elektrotechnischen und elektronischen Apparaten, Geräten und Instrumenten zum Erfassen, Auswerten und Sichtbarmachen elektronisch übertragener Daten, Datenverarbeitungsprogrammen (für Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere für Computer), Computersoftware, nämlich zur Modellierung von physikalischen und rechentechnischen Vorgängen und von technischen Geräten, Computersoftware für das Simulieren und Testen von technischen Prozessen, von physikalischen und rechentechnischen Vorgängen und von technischen Geräten, elektronischen Datenverarbeitungsgeräten (Simulatoren) und Computern zur Simulation physikalischer und rechentechnischer Vorgänge, Datenträgern und auf diesen gespeicherten Computerprogrammen, Datenverarbeitungsprogrammen als Werkzeuge zur Erleichterung der Herstellung und Entwicklung von Hard- und Software, Datenverarbeitungsprogrammen als Werkzeuge zur Entwicklung und Dokumentation von Hardware- und Softwarearchitektur, Datenverarbeitungsprogrammen als Werkzeugen zur Erfassung, strukturierten Ablage und Verknüpfung von Daten, Schnittstellengeräten (Interfaces) oder -programmen für Datenverarbeitungsgeräte, elektrischen Mess-, [X.] und [X.], Computerperipheriegeräten, Teilen aller vorgenannten Waren;

5

Klasse 37: Installation, Reparatur und Wartung von Hardware;

6

Klasse 41: Veranstaltungen und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Trainings bezüglich elektronische Datenverarbeitungsgeräte und Computer, [X.] und Ausgabegeräte, Erweiterungskarten für Datenverarbeitungsgeräte, Ein- und Ausgabeschnittstellengeräte und -programme, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente zum Erfassen, Auswerten und Sichtbarmachen elektronisch übertragener Daten und zur Simulation physikalischer und rechentechnischer Vorgänge; Veranstaltungen und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Trainings für Datenverarbeitungsprogramme sowie für Programme als Werkzeuge zur Erleichterung der Herstellung und Entwicklung von Hard- und Software; Ausbildung auf den Gebieten der Technik, Naturwissenschaften, Mathematik, Informatik, Wirtschaftswissenschaften und auf dem kaufmännischen Gebiet;

7

Klasse 42: Entwurf, Entwicklung und Vermietung von Computerhardware und Software, insbesondere Entwurf, Entwicklung, Vermietung von Computerhardware und Software für eingebettete Datenverarbeitungsgeräte und Simulatoren; Installation und Wartung von Software; Erstellen, Warten und Vermieten von Programmen für Steuergeräte, insbesondere für die Steuergerätekommunikation; Erstellen von Programmen, Programmteilen und Daten (Programmiererdienstleistungen) zum Betreiben von Steuergeräten, Steuergerätenetzwerken, Regelungseinrichtungen und Simulatorsystemen; Beratung im Bereich Computersoftware; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Datenverarbeitungsgeräten; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschungen auf dem Gebiet der Technik.

8

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.]s vom 27. November 2012 und vom 18. Dezember 2015 aufzuheben und die Markenanmeldung mit dem ursprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzutragen.

Die Anmelderin hat nach Beanstandung durch das [X.] dessen Vorschlag für ein in den Klassen 9, 35 und 41 abgeändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Erklärung vom 21. September 2012 zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat die Anmelderin ein erneut abgeändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt. Dabei wurde die Abänderung in Klasse 9, der mit Erklärung vom 21. September 2012 zugestimmt worden war, seitens der Anmelderin wieder rückgängig gemacht (Schriftsatz vom 31. Oktober 2012, [X.]). Die Anmelderin hat mit der Erinnerung vom 7. Dezember 2012 die Rückzahlung der [X.] wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs beantragt. Die Markenstelle hat diesen Antrag im Erinnerungsbeschluss zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Markenanmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] entgegen, so dass die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 27. November 2012 und vom 18. Dezember 2015 in der Hauptsache, d. h. soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen worden war, aufzuheben waren.

Den Hauptantrag der Anmelderin im Schriftsatz vom 3. November 2016 ([X.]. 53 d. A.) legt der Senat dahingehend aus, dass die Zurückweisung des Antrags auf Rückerstattung der [X.] mit der Beschwerde nicht angefochten worden ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich aus dem Antragswortlaut, so dass auch kein Anlass für einen Hinweis des Senats bestand. Im Übrigen hätte ein solcher Antrag im Hinblick auf die Rechtsprechung zu § 64 Abs. 5 [X.] keine Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl. [X.]/Hacker/ Thiering, [X.], 12. Aufl., § 64 Rn. 10). Weiterhin geht der Senat davon aus, dass sich der Antrag der Anmelderin, die Marke „mit dem ursprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzutragen“ auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bezieht, wie es im Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 formuliert worden ist, da die Berücksichtigung des ursprünglichen, mit der Markenanmeldung vorgelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Zusammenhang mit der Klasse 35 auf eine unzulässige Erweiterung hinauslaufen würde.

1. Auch wenn das beschwerdegegenständliche Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gewisse beschreibende Anklänge aufweist, kann ihm im Ergebnis das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], 850 Rn. 17 – [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] – [X.] a. a. O.).

3. Ausführungen dazu, ob und inwieweit die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens von einem beschreibenden Sinngehalt wegführen könnte, sowie Ausführungen zu der von der Anmelderin durchgeführten Umfrage, können als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Meta

25 W (pat) 6/16

26.02.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 25 W (pat) 6/16 (REWIS RS 2018, 13340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13340

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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