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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
I
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2013 betreffend den sechsstreifigen Ausbau der [X.] im Abschnitt [X.] − östlich [X.]. Er hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim [X.] Klage erhoben und beantragt, die Regierung von [X.] zu verpflichten, die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und die Streitsache an das [X.] verwiesen.
II
1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
2. Das [X.] ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Der Verweisungsbeschluss des [X.] vom 9. Februar 2021 entfaltet Bindungswirkung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG); ein Fall der - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Durchbrechung der Bindungswirkung bei extremen Rechtsverstößen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 und 6 AV 2.21 - juris Rn. 10 m.w.N.) liegt ersichtlich nicht vor. Die Zuständigkeit des [X.]s nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. Nr. 12 der Anlage zu § 17e Abs. 1 [X.] gilt auch für das hiesige [X.] betreffend den Planfeststellungsbeschluss, der bereits früher Gegenstand eines vom Kläger vor dem [X.] geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens war (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 238). Dass das Verwaltungsgericht das - im Zusammenhang mit einem Besitzeinweisungsverfahren stehende - Schreiben des [X.] vom 11. Oktober 2020 als eine unter die genannte Zuständigkeitsnorm fallende Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgelegt hat, ist angesichts des Wortlauts dieses Schreibens ("Ich erhebe Verpflichtungsklage und beantrage, ... die Regierung von [X.] ... in allernächster Zeit zum Erlass [X.] gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG ... zustehenden Bescheids durch feststellenden Verwaltungsakt zu verpflichten") sowie der weiteren Schreiben des [X.] (vgl. etwa das Schreiben vom 19. Dezember 2020) nicht zu beanstanden.
3. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf diese [X.] wurde der Kläger bereits vom Verwaltungsgericht ([X.] vom 26. Januar 2021) sowie nochmals mit der Eingangsverfügung des [X.]s vom 4. März 2021 hingewiesen. Dennoch hat er bis zur Entscheidung des Senats keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, sondern in seinem Schreiben vom 8. April 2021 ausdrücklich mitgeteilt, keinen Bevollmächtigten nachweisen zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Meta
30.08.2021
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Gerichtsbescheid
Sachgebiet: BN
§ 84 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 93 Abs 3 S 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsbescheid vom 30.08.2021, Az. 9 A 6/21 (REWIS RS 2021, 2994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2994
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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