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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gerichtsbescheid; Einstellungsbeschluss nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die nach Erlass des [X.] angefallenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
I
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim [X.] Klage im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Das [X.] erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an das [X.]. Das [X.] wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2021 als unzulässig ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, keinen Prozessbevollmächtigten bestellen zu wollen. Nach Erlass des [X.] stellte der Kläger, nunmehr mit anwaltlicher Vertretung, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Klägerbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom 10. November 2021 zurückgenommen.
II
Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 [X.] einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines [X.] (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 [X.]) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (vgl. nur [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Juli 2021, § 84 Rn. 42; [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 5 K 3415/10 - NVwZ-RR 2011, 880; vgl. auch [X.], Urteil vom 24. Januar 1989 - [X.]/83 - NVwZ 1989, 1200). Mit der Rücknahmeerklärung lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wird - als Urteil wirkend, vgl. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 [X.] - rechtskräftig. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück mit der Folge, dass § 84 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] nicht greift (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 2007 - Au 1 K 05.734 - juris Rn. 6). Das durch den Antrag auf mündliche Verhandlung eingeleitete Verfahren war daher einzustellen.
An der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ändert es nichts, dass im Schriftsatz vom 10. November 2021 um die Rückgabe der Streitsache an das Verwaltungsgericht gebeten wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 [X.]. Einer (erneuten) Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil diese bereits mit Beschluss vom 30. August 2021 getroffen wurde. Auch dieser Beschluss lebt nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wieder auf.
Meta
16.11.2021
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Beschluss
Sachgebiet: A
§ 84 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 93 Abs 3 S 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.11.2021, Az. 9 A 6/21 (REWIS RS 2021, 1064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1064
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung
9 A 6/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid
Fortsetzung des Asylverfahrens nach Klagerücknahme
Umzugsanordnung, Wiedereinweisung, frühere Wohnung, Eigentumsrecht, Zwangsmittelandrohung, Ersatzvornahme
Rundfunkteilnehmer, Rundfunkgebühr, Beitragserhebung
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