Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 2 StR 108/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4579

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 108/11
vom
20.
Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 20.
Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Oktober
2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung der [X.] in den Fällen der Verurteilung wegen Körper-verletzung und Bedrohung
zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Bedro-hung und versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im [X.] und zu einer Zurückverweisung der Sache auch zwecks Nachholung einer Festset-1
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zung der [X.] für die [X.]. Im Übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16.
Februar 2010 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Vorverurteilung, die zwischen den hier abgeurteilten Taten (Tatzei-ten: 3.
Februar und 18.
März 2010) lag, eine Zäsurwirkung entfaltet hat. Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, da sich bei Bildung
einer gesonderten Gesamtgeldstrafe die in dieser Sache zu vollstreckende Freiheitsstrafe auf die im Fall der Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erkannte [X.] von neun Jahren Freiheitsstrafe verkürzen würde.
Das [X.] hat es außerdem versäumt, die Höhe des Tagessatzes bei den Geldstrafen zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung
bedarf es aber
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auch dann, wenn, wie hier, aus den [X.] und der [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1).

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 108/11

20.07.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. 2 StR 108/11 (REWIS RS 2011, 4579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4579

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