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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 3. April 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. April 2009 durch den [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 29. Mai 2008 - 61 K 155/05 - wird bis zur Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Miteigentumsanteils der Schuldnerin. 1 In einem ersten Versteigerungstermin wurde der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 [X.] versagt. Im Termin vom 19. Mai 2008 blieb der Beteiligte zu 2 mit ei-nem unter der Hälfte des [X.] liegenden [X.]. Mit [X.]uss vom 29. Mai 2008 erteilte ihm das Vollstreckungsgericht den Zuschlag. 2 Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie unter anderem gel-tend macht, die Wertgrenze des § 85a [X.] habe im zweiten Termin fortgegolten, weil das im ersten Termin abgegebene Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei, hat das [X.] - Einzelrichterin - zurückgewiesen. 3
- 3 -Mit der von der Einzelrichterin zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. 4 I[X.] Der Aussetzungsantrag hat Erfolg. 5 Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwer-degericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen [X.] aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig er-scheint ([X.], [X.]. v. 21. März 2002, [X.], NJW 2002, 1658 f.; [X.]. v. 6. August 2003, [X.], [X.], 509 f.; [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 445). So verhält es sich hier. 6 Die Entscheidung des [X.] wird voraussichtlich schon [X.] aufzuheben sein, weil die Einzelrichterin einerseits keinen Anlass gesehen hat, die Sache gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zu übertragen, andererseits aber die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 11. September 2003, [X.], NJW 2003, 3712). Der [X.] begegnet aber auch in der Sache erheblichen Bedenken. Die Annahme des [X.], eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Gebotsab-gabe im ersten Versteigerungstermin sei unbeachtlich, weil der Zuschlagsversa-gungsbeschluss von der Schuldnerin nicht angefochten worden sei, widerspricht nämlich der Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 172, 218, 236). 7
- 4 -Bereits aus diesem Grund erscheinen die der Schuldnerin bei einer Voll-streckung aus dem Zuschlagsbeschluss, insbesondere bei einer Zwangsräumung, drohenden Nachteile deutlich schwerwiegender, als die Nachteile, die für den Ersteher mit der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung verbunden sind. 8 [X.][X.]Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2009 - 23 T 131/08 -
Meta
03.04.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2009, Az. V ZB 45/09 (REWIS RS 2009, 4100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4100
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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