Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. XII ZB 34/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 414

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[X.][X.]/01
vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 Abs. 2 Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2005 - [X.] 34/01 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. [X.] des [X.] vom 21. Dezember 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Be-schwerde - an das [X.] zurückverwiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe wird [X.], weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] nicht vorliegen. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdegegner für das Verfahren der weiteren Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.]zur Vertretung beigeordnet. [X.]: 1.976 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich. 2 Sie haben am 12. Juni 1968 die Ehe geschlossen. Ein Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau) vom 21. Juni 1979 wurde dem [X.] (im Folgenden Ehemann) vom [X.] am 4. August 1979 zugestellt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet; der Schei-dungsantrag wurde nie zurückgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Antrag-stellerin einen weiteren Scheidungsantrag beim Amtsgericht S. ein, der dem Antragsgegner am 12. August 1997 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechts-kräftig) und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit weiterem Beschluss hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom [X.] des Ehemannes bei der [X.] (früher: [X.], weitere Beteiligte zu 1) auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] (früher: [X.], weitere Beteiligte zu 2) monatliche Rentenanwartschaf-ten im Wege des [X.] in Höhe von 54,43 DM und im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Höhe von weiteren 85,40 DM - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1997 - übertragen hat. Soweit es die [X.] Rente des Ehemannes auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Prä-mienfreistellung wegen des Höchstbetrages in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht voll ausgleichen konnte, hat es der Antragstellerin den schuldrechtlichen [X.] - 4 - sorgungsausgleich vorbehalten. Das [X.] hat die Beschwerden beider Parteien gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie ihr Begehren auf Neubewertung der Be-rufsunfähigkeitsrente und auf Ausgleich dieser Rente durch Beitragszahlung weiter verfolgt. I[X.] Die zulässige Beschwerde der Ehefrau ist begründet und führt zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Die weitere Beschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil das Ober-landesgericht von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen ist. 6 Wie das [X.] im Ansatz zutreffend ausführt, wird das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags be-stimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig aber der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur [X.] oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens [X.] war (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - [X.] 212/01 - FamRZ 2004, 1364 m.w.[X.]). So war auch hier das durch den ersten Antrag der Ehefrau vom 21. Juni 1979 ausgelöste Ehescheidungsverfahren ungeachtet des [X.] im Zeitpunkt der Zustellung des weiteren Antrags im Jahre 1997 immer noch rechtshängig. Die Berufung auf den seit 1979 rechtshängigen Scheidungsantrag verstößt hier auch nicht etwa gegen [X.] und Glauben (vgl. 7 - 5 - insoweit [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 30 m.w.[X.]), weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt haben. 8 Der weitere Antrag vom 28. Juli 1997 hat demgegenüber kein neues Ver-fahren in Gang gesetzt, sondern ist im Rahmen des früher rechtshängig gewor-denen Scheidungsverfahrens gestellt worden. Zwar steht ein schon rechtshän-giges Ehescheidungsverfahren einem späteren eigenständigen [X.] nicht zwingend entgegen. Ein solcher Antrag müsste allerdings wegen der Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes schon durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (§ 261 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Um-ständen ist ein späterer Scheidungsantrag, da die Antragstellerin im Zweifel keinen unzulässigen Antrag stellen will, im Allgemeinen als weiterer Antrag in dem schon anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen. Wird der spätere Antrag vom Antragsgegner gestellt, ist dieser im Regelfall als Gegenantrag in dem schon rechtshängigen Verfahren aufzufassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 38, 39 f.). Auch ein solcher Antrag des Gegners ist deswegen regelmäßig mit einem schon rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zu verbinden und nur, wenn der Antragsteller sich dem verschließt, durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Wegen der Wirkung der Rechtshängigkeit gilt dies auch dann, wenn der spätere Antrag bei einem anderen Gericht gestellt wird. Das nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ende der Ehezeit wäre [X.] dann auf der Grundlage des späteren Scheidungsantrags zu bestimmen, wenn die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsverfahrens, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags, beendet worden wäre (§ 269 Abs. 1 ZPO), bevor der gegnerische Antrag zugestellt und seinerseits rechtshängig wurde. Dann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung wäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den früheren [X.] - 6 - dungsantrag ausgelöst wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 aaO, 1364 f. und vom 21. Oktober 1981 - [X.]/80 - FamRZ 1982, 153, 154). 10 Weil das mit Antrag vom 21. Juni 1979 eingeleitete Scheidungsverfahren hier nur ruhte und nicht wirksam zurückgenommen worden ist, ist die Ehe der Parteien auf diesen zuerst rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag ge-schieden worden. Einer Rücknahme dieses Antrags steht jetzt die Rechtskraft der Ehescheidung entgegen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das [X.] hätte seiner Entscheidung deswegen eine Ehezeit vom 1. Juni 1968 bis zum 31. Juli 1979 zugrunde legen müssen. 2. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht zutreffend [X.] worden sind. 11 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 12 a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehe-zeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsun-fähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich [X.] (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.] 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - [X.] 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rdn. 27; [X.] Der Versorgungsaus-gleich Rdn. 160). 13 b) Der Senat hat die [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - mit Beschluss vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 - FamRZ 2001, 1695 = [X.] 148, 351 für verfassungswidrig erachtet, weil sie mit dem Grundsatz der Halbteilung des in 14 - 7 - der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht vereinbar war. Nachdem die [X.] allerdings - durch die 2. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 ([X.]) - geändert worden ist, hat eine gegebenenfalls erforderliche Umrechnung der Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anhand der geänderten [X.] zu erfolgen. Den Bedenken, die der Senat in seinem Be-schluss vom 5. September 2001 (aaO) gegen die bisherige Fassung der [X.] geltend gemacht hat, ist mit der geänderten [X.] Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - FamRZ 2003, 1639 = [X.] 156, 64, 66). c) Die Zurückverweisung gibt dem [X.] zugleich Gelegen-heit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der [X.], da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen [X.] der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.]. 2001 I S. 403) nicht berücksichtigen. 15 d) Bei seiner Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings zu beachten haben, dass nur die Ehefrau weitere Beschwerde gegen den Be-schluss des [X.]s eingelegt hat und sie deswegen - unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlung ehezeitlich erworbener Anwartschaften - ge-genüber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf 16 - 8 - (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1995 - [X.] 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 621 i ZPO Rdn. 21; [X.] aaO Rdn. 284). [X.] [X.] [X.] Ahlt Dose Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 28.01.2000 - 34 [X.]/97 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2000 - 9 UF 21/00 -

Meta

XII ZB 34/01

07.12.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. XII ZB 34/01 (REWIS RS 2005, 414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 414

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