Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 31.01.2012, Az. 2 BvR 2082/11

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2012, 9617

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

Meta

2 BvR 2082/11

31.01.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 25. Juli 2011, Az: 1 StR 631/10, Beschluss

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 31.01.2012, Az. 2 BvR 2082/11 (REWIS RS 2012, 9617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9617


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2082/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2082/11, 31.01.2012.


Az. 1 StR 631/10

Bundesgerichtshof, 1 StR 631/10, 25.07.2011.


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