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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 104/12
vom
11. Oktober
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2012
durch die
Vorsitzende Richterin [X.] und [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub
und Dr. Kazele
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende und als solche statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30.
August
2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die (erneut) beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt weiterhin nicht in Betracht. Die dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Das Schreiben der Klägerin vom 17. September 2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts, welche
die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Insbesondere wird darin kein Vortrag aufgezeigt, den das Berufungsgericht übergangen hat. Neue Tatsachen können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 559 ZPO).
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2011 -
2 O 2953/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.03.2012 -
1 [X.] -
Meta
11.10.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. V ZR 104/12 (REWIS RS 2012, 2429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2429
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