Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 11332

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Gegenstand

Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer wegen Pflichtverletzungen eines Anwalts: Mitteilungs- und Begründungspflicht des Vorstands bei Abgabe des Beschwerdeverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erhob gegen ein Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer eine an diese gerichtete Beschwerde. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mit, ihre Beschwerdeabteilung habe beschlossen, den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft abzugeben. Die Forderung der Klägerin nach einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung lehnte die Beklagte - zuletzt mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 - ab. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Nachreichung einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung ihrer Beschwerdeabteilung hat der [X.] abgewiesen. Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Liquidator, die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.]s beantragt. Nach Hinweis der Beklagten auf den [X.] gemäß § 112c [X.] i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO beantragt die Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und eine von ihr benannte Rechtsanwältin beizuordnen.

II.

2

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

3

Die Klage ist, wie der [X.] zutreffend erkannt hat, jedenfalls unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Klägerin gerichtete Mitteilung der Beklagten vom 22. Juli 2014 über die Abgabe des Vorganges an die Generalstaatsanwaltschaft zugleich eine kurze Darstellung der wesentlichen Gründe für diese Entscheidung im Sinne von § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.] enthält. Denn zum Zeitpunkt einer seitens der Rechtsanwaltskammer erfolgenden Abgabe der Beschwerdesache an die Generalstaatsanwaltschaft ist eine solche Begründung nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Mitteilung, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

4

Die Pflicht der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.], die Mitteilung über die von ihr getroffene Entscheidung kurz zu begründen, dient der Erhöhung der Transparenz des Beschwerdeverfahrens (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 16/11385, [X.]). [X.] werden sollte die schon zuvor von den Rechtsanwaltskammern geübte Praxis, beschwerdeführende Personen über den Ausgang von Beschwerdeverfahren zu unterrichten. Dementsprechend sieht § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.] vor, dass die Mitteilung des [X.] an den Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens erfolgt. Mitteilungen über einen Zwischenstand des Verfahrens - und erst recht die Darstellung der Gründe der dem Zwischenstand zugrunde liegenden Entscheidungen - dienen angesichts ihrer Vorläufigkeit, der weiteren Verfahrensentwicklung und des gegebenenfalls von dem Zwischenstand erheblich abweichenden endgültigen [X.] nicht der Erhöhung der Transparenz. Sie können im Gegenteil den fehlerhaften Eindruck hervorrufen, dass - aus den mitgeteilten Gründen - mit einem bestimmten Verfahrensergebnis zu rechnen sei.

5

Dies gilt nicht nur für den Fall eines allein in die Zuständigkeit des [X.] fallenden und von diesem abschließend entschiedenen Beschwerdeverfahrens, sondern auch bei einer Abgabe der Sache an die Generalstaatsanwaltschaft. Auch in dieser Situation ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen und steht nicht fest, ob und in welcher Weise das von der Beschwerde betroffene Verhalten des Rechtsanwalts geahndet werden wird. Die Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erfolgt oft, weil weitere Ermittlungen erforderlich sind, die seitens der Rechtsanwaltskammer nicht in eigener Zuständigkeit durchgeführt werden können ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 76 Rn. 33a; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 Rn. 17). Sie stellt daher einen vorläufigen Stand des Verfahrens dar, dessen abschließendes Ergebnis noch nicht absehbar ist. Eine hierauf bezogene Mitteilung fördert die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz des Beschwerdeverfahrens nicht ([X.] in [X.]/[X.], aaO). Die Generalstaatsanwaltschaft kann zudem nach Prüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls weiteren Ermittlungen zu dem Schluss gelangen, dass das Rügerecht des [X.] (§ 74 [X.]) zur Ahndung der Pflichtverletzung ausreicht. Sie kann in diesem Fall von der Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens (§ 121 [X.]) absehen und stattdessen das Verfahren mit bindender Wirkung wieder an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgeben (vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], aaO § 122 Rn. 13). Ein "Abschluss des Verfahrens" i.S.v. § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.] mit einer dem Beschwerdeführer mitzuteilenden (abschließenden) Entscheidung liegt daher in Fällen einer Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erst bei einem Abschluss des gesamten Verfahrens vor, das heißt bei Abschluss entweder des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft, des von der Generalstaatsanwaltschaft eingeleiteten anwaltsgerichtlichen Verfahrens (zu einem solchen Fall vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2015 - [X.] ([X.]) 44/15, juris Rn. 1, 12: Der Mitteilungspflicht nach § 73 Abs. 3 [X.] wird genügt, wenn die Rechtsanwaltskammer dem Beschwerdeführer das Ergebnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mitteilt; so auch [X.] in [X.]/[X.], aaO § 76 Rn. 33a; a.A. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, aaO § 73 Rn. 49a) oder, falls die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgibt, bei Abschluss des dort fortgeführten Verfahrens. Eine Mitteilung (erst) zu diesen Zeitpunkten dient der Transparenz des Beschwerdeverfahrens. Sie wahrt die Pflicht des Vorstandes nach § 73 Abs. 3 Satz 2 [X.].

III.

6

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist auch deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der Klägerin als juristischer Person die Voraussetzungen des - gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO anwendbaren - § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Prozesskosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde auch nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen.

[X.]     

        

Lohmann     

        

Remmert

        

Lauer     

        

Merk     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 2/18

03.04.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 29. September 2017, Az: 2 AGH 14/14

§ 73 Abs 3 S 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/18 (REWIS RS 2018, 11332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11332

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